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Entscheidung 13 Os 18/22d×

Entscheidung 13 Os 18/22d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098867 Rechtssatz 15.02.1947Strafrecht
Nichtübereinstimmung des verkündeten und ausgefertigten Urteils kann als Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend gemacht werden.
RS0099014 Rechtssatz 03.08.1995Strafrecht
Ein die Gewährung bedingter Strafnachsicht betreffender Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Entscheidungsgründen bewirkt Nichtigkeit des Strafausspruches.
RS0099099 Rechtssatz 29.08.1991Strafrecht
Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn sie vom Antragsteller …
RS0099511 Rechtssatz 01.10.1970Strafrecht
Auf schriftlich gestellte Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden, kann die Verfahrensrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 4 StPO selbst dann nicht gestützt werden, wenn die betreffenden Schriftsätze in der Hauptverhandlung verlesen wurden …
RS0119221 Rechtssatz 29.06.2004Strafrecht
Der Schlussvortrag des Verteidigers bedarf keiner Erörterung im Urteil und kann nicht Gegenstand der Rüge aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO sein. Der Inhalt des Schlussvortrags des Verteidigers ist weder Teil der Vernehmung des Angeklagten noch kommt ihm sonst Bewei …
RS0129011 Rechtssatz 21.08.2013Zivilrecht; Strafrecht
Eine gemäß § 190 StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 193 Abs 2 Z 1 StPO nicht mehr möglich ist, entfaltet Sperrwirkung im Sinn des Prinzips "ne bis in idem" (§ 17 A …
RS0130196 Rechtssatz 08.06.2015Strafrecht
Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 195 Abs 3 erster Satz StPO das Verfahren (nur) dann fortzuführen, wenn sie den Antrag für berechtigt hält. Sie ist daher - gleich wie das Gericht, dessen Entscheidung sie lediglich vorwegnimmt - an das Antragsvorbringen ge …
RS0130729 Rechtssatz 13.04.2016Strafrecht
Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reich …