Die Verfahrensrüge (Z 3) bemängelt, die der Hauptverhandlung beigezogene Sachverständige aus dem Gebiet der Psychiatrie sei verspätet erschienen und nicht während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend gewesen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) bemängelt, die der Hauptverhandlung beigezogene Sachverständige aus dem Gebiet der Psychiatrie sei verspätet erschienen und nicht während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend gewesen.
Dies begründet jedoch keine Nichtigkeit des Verfahrens. Anders als die gemäß § 430 Abs 3 StPO bei sonstiger Nichtigkeit für die gesamte Hauptverhandlung vorgeschriebene Anwesenheit des Verteidigers fordert Abs 4 leg. cit. lediglich, daß der Hauptverhandlung ein Sachverständiger (§ 429 Abs 2 Z 2 StPO) beizuziehen ist. Diese Beiziehung ist nicht als Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung zu verstehen. Im Fall des § 252 Abs 1 Z 4 StPO etwa genügt die Verlesung des Gutachtens. Dem Betroffenen und seinem Verteidiger soll durch diese Bestimmung vielmehr nur die Möglichkeit geboten werden, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen (vgl 12 Os 48/95, 14 Os 20/94; siehe auch EvBl 1982/151).Dies begründet jedoch keine Nichtigkeit des Verfahrens. Anders als die gemäß Paragraph 430, Absatz 3, StPO bei sonstiger Nichtigkeit für die gesamte Hauptverhandlung vorgeschriebene Anwesenheit des Verteidigers fordert Absatz 4, leg. cit. lediglich, daß der Hauptverhandlung ein Sachverständiger (Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) beizuziehen ist. Diese Beiziehung ist nicht als Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung zu verstehen. Im Fall des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO etwa genügt die Verlesung des Gutachtens. Dem Betroffenen und seinem Verteidiger soll durch diese Bestimmung vielmehr nur die Möglichkeit geboten werden, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen vergleiche 12 Os 48/95, 14 Os 20/94; siehe auch EvBl 1982/151).
Die von der Verteidigung behaupteten und ins Spiel gebrachten allfälligen Mängel des psychiatrischen Gutachtens selbst können mit dem geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund nicht ins Treffen geführt werden. Die auf eine weitere Untersuchung des Betroffenen durch die Sachverständige sowie die Einholung eines zweiten Gutachtens gerichteten Anträge wurden von den Tatrichtern mit (begründeten) Beschlüssen abgelehnt (S 313, 341) und von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht weiter releviert.
Auch die Mängelrüge (Z 5) geht fehl.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht fehl.
Die (wiederholten) tatrichterlichen Feststellungen der Breite der vom Angeklagten gelegenen Benzinspur mit ca 30 cm (US 3 und 6) sind nicht aktenwidrig, sondern stehen in völliger Übereinstimmung mit dem vom Sachverständigen für Brandschutz in seinem Befund erhobenen Tatsachen (S 147). Die desweiteren als mangelhaft begründet bemängelten Feststellungen des Erstgerichtes in Richtung der Tauglichkeit des Versuches des Betroffenen, eine Feuersbrunst zu verursachen, die nach den Ausführungen zur Mängelrüge aus dem Gutachten dieses Sachverständigen nicht ableitbar wären, übergehen dessen ergänzende Ausführungen in der Hauptverhandlung (S 315 ff). Die diesbezüglich gegenteiligen Schlüsse des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten (insbesondere S 163) wurden in der Hauptver- handlung (mit nachvollziehbarer Begründung) ausdrücklich korrigiert. Der Sachverständige ist dabei keineswegs von hypothetischen Annahmen ausgegangen, sondern hat sich auf eigene Beobachtungen bezogen. Das Urteil geht entgegen den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen auf den Inhalt dieses Gutachtens auch ein (US 6 und 9). Daß das Schöffengericht (trotz des von ihm selbst eingeräumten geringen Wahrscheinlichkeitsgrades) zur Überzeugung der Tauglichkeit der Handlungen des Angeklagten, eine Feuersbrunst zu verursachen, kam, weil dies nicht gänzlich ausschließbar ist (S 313), ist Ergebnis seiner freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) und insoweit der Bekämpfung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Die vom Erstgericht aus den vom Sachverständigen ermittelten Prämissen gezogenen Schlußfolgerungen widersprechen weder den Gesetzen der Logik, sind also nicht denkunmöglich, noch sind sie soweit hergeholt, daß ein logischer Zusammenhang kaum noch erkennbar wäre (EvBl 1972/17). Damit haften den bekämpften Feststellungen aber auch keine formellen Begründungsmängel an.Die (wiederholten) tatrichterlichen Feststellungen der Breite der vom Angeklagten gelegenen Benzinspur mit ca 30 cm (US 3 und 6) sind nicht aktenwidrig, sondern stehen in völliger Übereinstimmung mit dem vom Sachverständigen für Brandschutz in seinem Befund erhobenen Tatsachen (S 147). Die desweiteren als mangelhaft begründet bemängelten Feststellungen des Erstgerichtes in Richtung der Tauglichkeit des Versuches des Betroffenen, eine Feuersbrunst zu verursachen, die nach den Ausführungen zur Mängelrüge aus dem Gutachten dieses Sachverständigen nicht ableitbar wären, übergehen dessen ergänzende Ausführungen in der Hauptverhandlung (S 315 ff). Die diesbezüglich gegenteiligen Schlüsse des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten (insbesondere S 163) wurden in der Hauptver- handlung (mit nachvollziehbarer Begründung) ausdrücklich korrigiert. Der Sachverständige ist dabei keineswegs von hypothetischen Annahmen ausgegangen, sondern hat sich auf eigene Beobachtungen bezogen. Das Urteil geht entgegen den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen auf den Inhalt dieses Gutachtens auch ein (US 6 und 9). Daß das Schöffengericht (trotz des von ihm selbst eingeräumten geringen Wahrscheinlichkeitsgrades) zur Überzeugung der Tauglichkeit der Handlungen des Angeklagten, eine Feuersbrunst zu verursachen, kam, weil dies nicht gänzlich ausschließbar ist (S 313), ist Ergebnis seiner freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und insoweit der Bekämpfung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Die vom Erstgericht aus den vom Sachverständigen ermittelten Prämissen gezogenen Schlußfolgerungen widersprechen weder den Gesetzen der Logik, sind also nicht denkunmöglich, noch sind sie soweit hergeholt, daß ein logischer Zusammenhang kaum noch erkennbar wäre (EvBl 1972/17). Damit haften den bekämpften Feststellungen aber auch keine formellen Begründungsmängel an.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) stützt ihr Anfechtungsvorbringen ausschließlich auf die Ausführungen des Brandschutzsachverständigen zum (wesentlich) höheren Gefährdungspotential einer allfälligen Rauchentwicklung (im Vergleich zur eigentlichen Brandentstehung), vermag aber dadurch keine erheblichen Bedenken gegen die von den Tatrichtern ihrer Schuldentscheidung zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) stützt ihr Anfechtungsvorbringen ausschließlich auf die Ausführungen des Brandschutzsachverständigen zum (wesentlich) höheren Gefährdungspotential einer allfälligen Rauchentwicklung (im Vergleich zur eigentlichen Brandentstehung), vermag aber dadurch keine erheblichen Bedenken gegen die von den Tatrichtern ihrer Schuldentscheidung zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Den Beschwerdeausführungen zu den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen sei vorangestellt, daß deren Erfolg jedenfalls das unbedingte Festhalten an allen vom Tatgericht getroffenen Feststellungen, und zwar ohne bestimmte davon zu übergehen oder urteilsfremde hinzuzufügen, und den ausschließlich auf dieser Basis geführten Nachweis ihrer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Schöffengericht voraussetzt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) strebt die Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen zu der im Urteil unter A beschriebenen Anlaßtat als absolut untauglichen Versuch an, geht dabei aber an den gesamten dazu vom Schöffengericht getroffenen Konstatierungen vorbei (S 3, 5 ff, 9) und versäumt damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) strebt die Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen zu der im Urteil unter A beschriebenen Anlaßtat als absolut untauglichen Versuch an, geht dabei aber an den gesamten dazu vom Schöffengericht getroffenen Konstatierungen vorbei (S 3, 5 ff, 9) und versäumt damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung.
Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO wird durch den Ausspruch über die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat im Spruch eines Einweisungserkenntnisses dann verwirklicht, wenn keine dem Angeklagten zur Last gelegte Anlaßtat mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Mayerhofer, StPO4, § 281 Z 11 E 37 a; vgl dazu auch 13 Os 134/97). Die Ausführungen der Beschwerde zur Sanktionie- rungsrüge scheitern schon an diesem Erfordernis.Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO wird durch den Ausspruch über die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat im Spruch eines Einweisungserkenntnisses dann verwirklicht, wenn keine dem Angeklagten zur Last gelegte Anlaßtat mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Mayerhofer, StPO4, Paragraph 281, Ziffer 11, E 37 a; vergleiche dazu auch 13 Os 134/97). Die Ausführungen der Beschwerde zur Sanktionie- rungsrüge scheitern schon an diesem Erfordernis.
Sofern sich das Rechtsmittel mit den Anlaßtaten befaßt, stehen ihm die diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Urteiles entgegen (US 3 ff). Insoweit unter diesem Nichtigkeitsgrund auch Begründungsmängel zu den Prognosefeststellungen releviert werden, treffen die Einwände einerseits keine entscheidungsrelevanten Umstände, weil es nicht darauf ankommt, ob der Betroffene in der Vergangenheit bereits andere einschlägige strafbare Handlungen begangen hat; andererseits konnten sich die Tatrichter auf das in der Hauptverhandlung ergänzte Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen stützen, das dem Beschwerdevorbringen zuwider die erforderliche Prognose konkret aus dem Krankheitsbild des Betroffenen und der in dieser Krankheit erlebten Angst sowie den medizinischen Folgerungen aus dem subjektiven Bedrohungserlebnis im krankheitsbedingt einge- engten Zustand ableitete (S 309 f).
Die Gefährlichkeitsprognose selbst ist mit Berufung zu bekämpfen (Mayerhofer aaO E 37), was auch hier geschehen ist. Doch hat darüber gemäß § 285 i StPO Oberlandesgericht zu entscheiden, weil die Nichtigkeitsbe- schwerde in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 iVm § 286 a Z 2 StPO) war.Die Gefährlichkeitsprognose selbst ist mit Berufung zu bekämpfen (Mayerhofer aaO E 37), was auch hier geschehen ist. Doch hat darüber gemäß Paragraph 285, i StPO Oberlandesgericht zu entscheiden, weil die Nichtigkeitsbe- schwerde in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 286, a Ziffer 2, StPO) war.