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Entscheidung 13 Os 22/06v×

Entscheidung 13 Os 22/06v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os22/06v

Entscheidungsdatum

05.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der Gertrude K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Steyr vom 6. Dezember 2005, GZ 11 Hv 9/05m-138, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde auf Unterbringung der Gertrude K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB erkannt, weil sie von 11. bis 23. Mai 2004 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustandes (Paragraph 11, StGB) ihre 17-jährige Tochter Martina K***** tötete, indem sie es unterließ, dafür zu sorgen, dass diese ausreichend Nahrungsmittel und Flüssigkeiten zugeführt bekam „bzw ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde" und dadurch das Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB beging.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 6, 8 und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen kommt keine Berechtigung zu. Wie schon - erfolglos - im ersten Rechtsgang, wird aus Ziffer 6, erneut das Fehlen des Wortes „vorsätzlich" im Text der Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (Paragraph 75, StGB) geltend gemacht.

Unzulässig im Sinn der Paragraphen 344, 293, Absatz 4, StPO ist die Beschwerde solcherart zwar nicht. Denn bindend ist eine in den Gründen einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum Ausdruck kommende Rechtsansicht nur insoweit, als sie einem kassatorischen Erkenntnis zugrunde liegt (Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 11, 17).

Die durch die Eventualfragen nach fahrlässiger Tötung (Paragraphen 81, Ziffer eins, 80, StGB) angeblich entstandene Unklarheit ist indes rechtlicher Natur und solcherart nicht Gegenstand der Fragenrüge (Ziffer 6,). Unklarheiten rechtlicher Art ist nämlich durch die Rechtsbelehrung zu begegnen, deren Richtigkeit mit Nichtigkeit aus Ziffer 8, bewehrt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 33).

Dass „die Aufnahme der vorsätzlichen Begehung in die Frage bei hinreichend klarem Sachverhalt entfallen kann" räumt die Beschwerde zudem selbst ein, ohne jedoch klarzumachen, welche Aspekte des Sachverhaltes das Wort „vorsätzlich" in der Hauptfrage geklärt hätte. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang klargestellt, dass eine dem Text des Paragraph 75, StGB entsprechende Formulierung der Hauptfrage die erforderliche subjektive Tatseite unmissverständlich zum Ausdruck bringt, weil zufolge Paragraph 7, Absatz eins, StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (13 Os 52/05d).

Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) vermisst einerseits den Hinweis, dass sich „der Vorsatz auf sämtliche Tatbildmerkmale beziehen" muss, räumt andererseits ein, dass eine derartige Belehrung ohnehin erteilt wurde. Warum „die Erläuterungen zur Hauptfrage, in denen die Vorsatzproblematik beispielhaft anhand aktiver Begehungsweise" dargelegt worden sei, „im vorliegenden Fall unzureichend und irreführend" gewesen sein soll, welcher Belehrungsinhalt mit anderen Worten unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit fehle, wird nicht klar (WK-StPO Paragraph 345, Rz 65).

Da Paragraph 75, StGB kein über Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Teilsatz StGB hinausgehendes Vorsatzerfordernis enthält, war dieses zufolge Paragraph 7, Absatz eins, StGB in der an die Geschworenen gestellten Hauptfrage enthalten, sodass die Behauptung eines Rechtsfehlers infolge fehlender Feststellung der subjektiven Tatseite nicht am tatsächlichen Inhalt des Wahrspruchs Maß nimmt (Ziffer 11, Litera a,).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Anmerkung

E80441 13Os22.06v

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3911 = ÖJZ-LSK 2006/131 = EvBl 2006/95 S 510 - EvBl 2006,510 = RZ 2006,233 EÜ315 - RZ 2006 EÜ315 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00022.06V.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20060405_OGH0002_0130OS00022_06V0000_000

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