Dagegen richtet sich die auf Z 3, 5, 5a, 8 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des (vor dem Schöffengericht im Wesentlichen nur die subjektive Tatseite bestreitenden) Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 3, 5, 5 a, 8 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des (vor dem Schöffengericht im Wesentlichen nur die subjektive Tatseite bestreitenden) Angeklagten, welche jedoch fehl geht.
Die Verfahrensrüge nach Z 3 behauptet eine fehlende Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens dadurch, dass in der Hauptverhandlung "formell" Teile des Aktes vorgelesen worden wären, zufolge des Aktenumfanges jedoch "praktisch überhaupt nicht kontrolliert werden könne", was tatsächlich verlesen worden sei, so sei insbesondere hinsichtlich der Organisationen nichts erwähnt worden. Schließlich sei dem Angeklagten im Zuge dieser Verlesungen nicht die Möglichkeit geboten worden zu erklären, ob etwas hiezu zu bemerken wäre. Mit dem ersteren Vorbringen werden indes konkrete Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung angeführt; eine von Amts wegen vorzunehmende "Nachkontrolle" wie sie dem Rechtsmittelwerber ersichtlich vorschwebt, ist hiezu dem Nichtigkeitsverfahren fremd. Zur angeblich unterbliebenen Verlesung betreffend die Organisationen genügt es, auf das Hauptverhandlungsprotokoll insbesondere auf Seite 287/VIII zu verweisen (dessen Berichtigung nicht begehrt wurde), sodass sich die Beschwerde als aktenfremd erweist. Zur behaupteten mangelnden Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen zu den Verlesungen reicht der Hinweis, dass ein allfälliger Verstoß gegen § 252 Abs 3 StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist (vgl Abs 4).Die Verfahrensrüge nach Ziffer 3, behauptet eine fehlende Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens dadurch, dass in der Hauptverhandlung "formell" Teile des Aktes vorgelesen worden wären, zufolge des Aktenumfanges jedoch "praktisch überhaupt nicht kontrolliert werden könne", was tatsächlich verlesen worden sei, so sei insbesondere hinsichtlich der Organisationen nichts erwähnt worden. Schließlich sei dem Angeklagten im Zuge dieser Verlesungen nicht die Möglichkeit geboten worden zu erklären, ob etwas hiezu zu bemerken wäre. Mit dem ersteren Vorbringen werden indes konkrete Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung angeführt; eine von Amts wegen vorzunehmende "Nachkontrolle" wie sie dem Rechtsmittelwerber ersichtlich vorschwebt, ist hiezu dem Nichtigkeitsverfahren fremd. Zur angeblich unterbliebenen Verlesung betreffend die Organisationen genügt es, auf das Hauptverhandlungsprotokoll insbesondere auf Seite 287/VIII zu verweisen (dessen Berichtigung nicht begehrt wurde), sodass sich die Beschwerde als aktenfremd erweist. Zur behaupteten mangelnden Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen zu den Verlesungen reicht der Hinweis, dass ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz 3, StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist vergleiche Absatz 4,).
Soweit sich die unbegründete Verfahrensrüge auch als Mängelrüge (Z 5) wegen in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener Beweise, nämlich betreffend die Organisationen und einer angeblich erst am 11. Dezember 2001 abgelegten Aussage des Rostisla M***** darstellt, genügt es, zu ersterem auf die bereits oben dargelegte Aktenwidrigkeit des Vorbringens sowie dessen mangelnde Prozessförmigkeit zufolge Fehlens der Behauptung, auf die tatsächliche Vorlesung oder Vorführung sei nicht verzichtet worden (WK-StPO § 281 Rz 460 f, 464), zu letzterem auf die mit Beschluss ON 124 diesbezüglich vorgenommene Urteilsberichtigung zu verweisen, wodurch der Beschwerde der Boden entzogen wird.Soweit sich die unbegründete Verfahrensrüge auch als Mängelrüge (Ziffer 5,) wegen in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener Beweise, nämlich betreffend die Organisationen und einer angeblich erst am 11. Dezember 2001 abgelegten Aussage des Rostisla M***** darstellt, genügt es, zu ersterem auf die bereits oben dargelegte Aktenwidrigkeit des Vorbringens sowie dessen mangelnde Prozessförmigkeit zufolge Fehlens der Behauptung, auf die tatsächliche Vorlesung oder Vorführung sei nicht verzichtet worden (WK-StPO Paragraph 281, Rz 460 f, 464), zu letzterem auf die mit Beschluss ON 124 diesbezüglich vorgenommene Urteilsberichtigung zu verweisen, wodurch der Beschwerde der Boden entzogen wird.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Feststellung, dass der Angeklagte bei der Schlepperei führend tätig gewesen wäre (US 40) mit der Behauptung, dass die Begründung hiefür, nämlich die angebliche Auszahlung von Schlepperlohn durch den Angeklagten, vollkommen ins Leere gehe. Abgesehen von der fehlenden Logik dieser Erwägung finde sich nämlich "mangels eines entsprechenden Beweisverfahrens" hiefür kein Argument, wie auch die "gesamten Urteilsausführungen keinen Anhaltspunkt" hiefür geben würden.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Feststellung, dass der Angeklagte bei der Schlepperei führend tätig gewesen wäre (US 40) mit der Behauptung, dass die Begründung hiefür, nämlich die angebliche Auszahlung von Schlepperlohn durch den Angeklagten, vollkommen ins Leere gehe. Abgesehen von der fehlenden Logik dieser Erwägung finde sich nämlich "mangels eines entsprechenden Beweisverfahrens" hiefür kein Argument, wie auch die "gesamten Urteilsausführungen keinen Anhaltspunkt" hiefür geben würden.
Einmal mehr bleiben die Ausführungen, Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls und der Urteilsgründe US 40 f missachtend, teils aktenfremd, teils werden Argumente für die angeblich fehlende Denkrichtigkeit der von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse nicht dargelegt. Dass aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen allenfalls auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die ihm ungünstigeren entschieden haben, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), die mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist.Einmal mehr bleiben die Ausführungen, Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls und der Urteilsgründe US 40 f missachtend, teils aktenfremd, teils werden Argumente für die angeblich fehlende Denkrichtigkeit der von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse nicht dargelegt. Dass aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen allenfalls auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die ihm ungünstigeren entschieden haben, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), die mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist.
Die undifferenzierte, auch Elemente der Mängel (Z 5) und Rechtsrüge (Z 9 lit a bzw Z 10) enthaltende Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern bekämpft unzulässig, nämlich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, die Beweiswürdigung der Tatrichter. Die inhaltlich eine Rechtsrüge nach Z 9 lit a darstellende Beschwerdemeinung, aus dem gemäß § 20 StGB bemessenen Abschöpfungsbetrag ergebe sich ein im Einzelnen bloß geringfügiger Vermögensvorteil, wodurch der Tatbestand der Schlepperei nicht erbracht sei, übersieht, dass der Schuldspruch auch wegen eines (nicht bloß geringfügigen) und unbestritten gebliebenen Vermögensvorteils für einen anderen erfolgte.Die undifferenzierte, auch Elemente der Mängel (Ziffer 5,) und Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, bzw Ziffer 10,) enthaltende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern bekämpft unzulässig, nämlich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, die Beweiswürdigung der Tatrichter. Die inhaltlich eine Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, darstellende Beschwerdemeinung, aus dem gemäß Paragraph 20, StGB bemessenen Abschöpfungsbetrag ergebe sich ein im Einzelnen bloß geringfügiger Vermögensvorteil, wodurch der Tatbestand der Schlepperei nicht erbracht sei, übersieht, dass der Schuldspruch auch wegen eines (nicht bloß geringfügigen) und unbestritten gebliebenen Vermögensvorteils für einen anderen erfolgte.
Ohne aktenmäßige Grundlage behauptet die Tatsachenrüge (als Mängelrüge) ein Unterbleiben des Beweisverfahrens für Tathandlungen des Angeklagten nach den 30. Juni 2000; inhaltlich als Rechtsrüge vermisst sie auch Feststellungen hiezu, übergeht jedoch prozessordnungswidrig, dass solche ohnedies getroffen wurden (US 29 f).
Der sowohl von der Rechtsrüge als auch nach Z 8 als Anklageüberschreitung bekämpfte Schuldspruch wegen nach dem 1. Juli 2000 (Inkrafttreten BGBl 2000/34), aber außerhalb des 1. und 2. Juli sowie 7. September 2000 und insbesondere nach dem 18. September 2000 begangener Taten, geht zufolge diesbezüglicher Urteilsangleichung (ON 127) ins Leere.Der sowohl von der Rechtsrüge als auch nach Ziffer 8, als Anklageüberschreitung bekämpfte Schuldspruch wegen nach dem 1. Juli 2000 (Inkrafttreten BGBl 2000/34), aber außerhalb des 1. und 2. Juli sowie 7. September 2000 und insbesondere nach dem 18. September 2000 begangener Taten, geht zufolge diesbezüglicher Urteilsangleichung (ON 127) ins Leere.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.