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Entscheidung 13 Os 28/26f×

Entscheidung 13 Os 28/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os28/26f

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 20. Jänner 2026, GZ 64 Hv 98/25w-64a, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * M* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er am 3. August 2025 in K* * K* vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 9 cm in den linken Bauch- und Brustkorbbereich stieß, wodurch der Genannte einen Durchstich der Leber mit massivem Blutaustritt erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf „§ 281“ Absatz eins, Z „6“, „9“ und „10“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Gegen Urteile der Geschworenengerichte kann die Nichtigkeitsbeschwerde aus den in Paragraph 345, Absatz eins, StPO genannten Gründen ergriffen werden. Soweit das Rechtsmittel der Sache nach eine der dort normierten Anfechtungskategorien anspricht, schadet die Fehlbezeichnung (als solche) aber nicht (RIS-Justiz RS0117437 und Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 9).

[5]         Das auf „Z 6 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO“ gestützte Beschwerdevorbringen beanstandet das „Unterbleiben zumindest einer Eventualfrage nach Paragraph 76, oder Paragraph 87, StGB“, ist also nach seiner inhaltlichen Ausrichtung als Fragenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) zu verstehen.

[6]                 Mit Spekulationen über die (bloße) „Möglichkeit“ entsprechender Indikation, die sich aus – ohne Angabe von Fundstellen in den umfangreichen Akten (siehe aber RIS-Justiz RS0119417 [T2 und T3] sowie RS0124172 [T6]) –behaupteten „Hinweise[n]“ ergebe, wird dieser Nichtigkeitsgrund aber nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0100625 und RS0101072).

[7]                 Sub titulo „Z 9“ und „Z 10“ vermeint die Beschwerde, aus bestimmten Tatumständen, die sie eigenständig würdigt, sei „nicht zwingend“ auf „Tötungsvorsatz“ zu schließen.

[8]         Indem sie solcherart nicht an dem im (Tötungswillen gerade bejahenden) Wahrspruch festgestellten Sachverhalt festhält, sondern diesen beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung (RIS-Justiz RS0099810 und RS0101469) eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (allenfalls Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, oder Ziffer 12, StPO).

[9]         Dass das betreffende „Tatsachensubstrat“ die Subsumtion nach Paragraphen 15, 75, StGB „nicht zwingend“ trage, wird nur substratlos behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[10]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11]       Hinzugefügt sei, dass dem Urteil im Ausspruch der Konfiskation von vier Messern (US 2) „als mögliche Tatwaffen“ (US 4) Nichtigkeit aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erster Fall StPO anhaftet. Der Urteilssachverhalt trägt nämlich gerade nicht die Annahme, dass alle Gegenstände, auf die sich das Konfiskationserkenntnis bezieht (ie mehr als eines der vier „sichergestellten Messer“), zur vom Schuldspruch umfassten Tat in dem von Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB geforderten Verhältnis stehen. Mit Blick auf die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, mit der Vernichtung der in Rede stehenden Gegenstände einverstanden zu sein (ON 64, 19), liegt aber ein Nachteil im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht vor (RIS-Justiz RS0088201 [T18]).

[12]       Die Entscheidung über die Berufung und die – gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[13]       Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147659

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00028.26F.0527.000

Im RIS seit

10.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260527_OGH0002_0130OS00028_26F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088201 Rechtssatz 13.10.1976Strafrecht
Einziehung und Verfall sind sachbezogene Unrechtsfolgen; es gilt für sie das Analogieverbot. Daher dürfen Gegenstände, die nur dem (nicht tatbestandlichen) Genuss eines Suchtmittels dienen (Pfeifen, Tschibuks, Trichter und dergleichen), weder eingezogen noc …
RS0100625 Rechtssatz 17.04.1974Strafrecht
Die Stellung einer Eventualfrage muss jeweils über den Rahmen bloßer Mutmaßungen hinaus durch das Verfahrensergebnis, insbesondere durch die Angeklagtenverantwortung, durch Zeugenaussagen oder Ausführungen von Sachverständigen indiziert sein, wobei die sie …
RS0101072 Rechtssatz 07.09.1976Strafrecht
Kein Anlaß zu einer Eventualfrage die sich bloß auf denkmögliche Alternativen bzw nicht gewählte Verteidigungsvarianten gründen würde.
RS0101469 Rechtssatz 30.11.1973Strafrecht
Die sachliche Richtigkeit der Subsumtion des Gerichtes kann immer nur auf Grund des im Wahrspruch festgestellten Sachverhaltes oder der sich aus dem tatsächlichen Substrat des Wahrspruches in seiner Gesamtheit rechtlich ableitbaren Annahmen der Geschwornen …
RS0117437 Rechtssatz 19.02.2003Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof behandelt in Nichtigkeitsbeschwerden vorgetragene Argumente ungeachtet verfehlter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen nach Maßgabe ihrer inhaltlichen Ausrichtung.
RS0119417 Rechtssatz 21.10.2004Strafrecht
Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen.