[3] Dagegen richtet sich die auf „§ 281“ Abs 1 Z „6“, „9“ und „10“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf „§ 281“ Absatz eins, Z „6“, „9“ und „10“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Gegen Urteile der Geschworenengerichte kann die Nichtigkeitsbeschwerde aus den in § 345 Abs 1 StPO genannten Gründen ergriffen werden. Soweit das Rechtsmittel der Sache nach eine der dort normierten Anfechtungskategorien anspricht, schadet die Fehlbezeichnung (als solche) aber nicht (RIS-Justiz RS0117437 und Ratz, WK-StPO § 285d Rz 9). Gegen Urteile der Geschworenengerichte kann die Nichtigkeitsbeschwerde aus den in Paragraph 345, Absatz eins, StPO genannten Gründen ergriffen werden. Soweit das Rechtsmittel der Sache nach eine der dort normierten Anfechtungskategorien anspricht, schadet die Fehlbezeichnung (als solche) aber nicht (RIS-Justiz RS0117437 und Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 9).
[5] Das auf „Z 6 des § 281 Abs 1 StPO“ gestützte Beschwerdevorbringen beanstandet das „Unterbleiben zumindest einer Eventualfrage nach § 76 oder § 87 StGB“, ist also nach seiner inhaltlichen Ausrichtung als Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) zu verstehen. Das auf „Z 6 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO“ gestützte Beschwerdevorbringen beanstandet das „Unterbleiben zumindest einer Eventualfrage nach Paragraph 76, oder Paragraph 87, StGB“, ist also nach seiner inhaltlichen Ausrichtung als Fragenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) zu verstehen.
[6] Mit Spekulationen über die (bloße) „Möglichkeit“ entsprechender Indikation, die sich aus – ohne Angabe von Fundstellen in den umfangreichen Akten (siehe aber RIS-Justiz RS0119417 [T2 und T3] sowie RS0124172 [T6]) –behaupteten „Hinweise[n]“ ergebe, wird dieser Nichtigkeitsgrund aber nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0100625 und RS0101072).
[7] Sub titulo „Z 9“ und „Z 10“ vermeint die Beschwerde, aus bestimmten Tatumständen, die sie eigenständig würdigt, sei „nicht zwingend“ auf „Tötungsvorsatz“ zu schließen.
[8] Indem sie solcherart nicht an dem im (Tötungswillen gerade bejahenden) Wahrspruch festgestellten Sachverhalt festhält, sondern diesen beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung (RIS-Justiz RS0099810 und RS0101469) eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (allenfalls § 345 Abs 1 Z 11 lit a oder Z 12 StPO). Indem sie solcherart nicht an dem im (Tötungswillen gerade bejahenden) Wahrspruch festgestellten Sachverhalt festhält, sondern diesen beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung (RIS-Justiz RS0099810 und RS0101469) eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (allenfalls Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, oder Ziffer 12, StPO).
[9] Dass das betreffende „Tatsachensubstrat“ die Subsumtion nach §§ 15, 75 StGB „nicht zwingend“ trage, wird nur substratlos behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Dass das betreffende „Tatsachensubstrat“ die Subsumtion nach Paragraphen 15, 75, StGB „nicht zwingend“ trage, wird nur substratlos behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Hinzugefügt sei, dass dem Urteil im Ausspruch der Konfiskation von vier Messern (US 2) „als mögliche Tatwaffen“ (US 4) Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 13 erster Fall StPO anhaftet. Der Urteilssachverhalt trägt nämlich gerade nicht die Annahme, dass alle Gegenstände, auf die sich das Konfiskationserkenntnis bezieht (ie mehr als eines der vier „sichergestellten Messer“), zur vom Schuldspruch umfassten Tat in dem von § 19a Abs 1 StGB geforderten Verhältnis stehen. Mit Blick auf die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, mit der Vernichtung der in Rede stehenden Gegenstände einverstanden zu sein (ON 64, 19), liegt aber ein Nachteil im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht vor (RIS-Justiz RS0088201 [T18]). Hinzugefügt sei, dass dem Urteil im Ausspruch der Konfiskation von vier Messern (US 2) „als mögliche Tatwaffen“ (US 4) Nichtigkeit aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erster Fall StPO anhaftet. Der Urteilssachverhalt trägt nämlich gerade nicht die Annahme, dass alle Gegenstände, auf die sich das Konfiskationserkenntnis bezieht (ie mehr als eines der vier „sichergestellten Messer“), zur vom Schuldspruch umfassten Tat in dem von Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB geforderten Verhältnis stehen. Mit Blick auf die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, mit der Vernichtung der in Rede stehenden Gegenstände einverstanden zu sein (ON 64, 19), liegt aber ein Nachteil im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht vor (RIS-Justiz RS0088201 [T18]).
[12] Die Entscheidung über die Berufung und die – gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die – gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.