[5] Gegen die Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung richtet sich die zugunsten des Angeklagten erhobene Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) der Staatsanwaltschaft. Gegen die Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung richtet sich die zugunsten des Angeklagten erhobene Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) der Staatsanwaltschaft.
[6] Diese zeigt zutreffend auf, dass die Taten, auf die die Anordnung der Maßnahme vom Erstgericht gestützt wurde, nach ihrer gesetzlichen Strafdrohung keine taugliche Grundlage für die Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB des zu den Tatzeiten (noch) jungen Erwachsenen (§ 1 Abs 1 Z 5 JGG) * K* bilden (§ 19 Abs 2 JGG iVm § 5 Z 6b JGG). Diese zeigt zutreffend auf, dass die Taten, auf die die Anordnung der Maßnahme vom Erstgericht gestützt wurde, nach ihrer gesetzlichen Strafdrohung keine taugliche Grundlage für die Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB des zu den Tatzeiten (noch) jungen Erwachsenen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, JGG) * K* bilden (Paragraph 19, Absatz 2, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 6 b, JGG).
[7] Der Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB und der zweite des § 297 Abs 1 StGB sehen im Höchstmaß jeweils eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Der Strafsatz des Paragraph 84, Absatz 4, StGB und der zweite des Paragraph 297, Absatz eins, StGB sehen im Höchstmaß jeweils eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor.
[8] Bei einer Person, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB – worauf auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist – aber nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist (§ 19 Abs 2 iVm § 5 Z 6b JGG). Bei einer Person, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, StGB – worauf auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist – aber nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist (Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 6 b, JGG).
[9] Der aufgezeigte Rechtsfehler machte die Aufhebung der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB (§ 288 Abs 2 StPO) und im Hinblick auf den faktischen Zusammenhang (§ 289 StPO) auch die Aufhebung des Strafausspruchs (RIS-Justiz RS0100108 und RS0115054 [einschließlich der Vorhaftanrechnung]) und des davon abhängigen Beschlusses nach § 494a StPO erforderlich. Der aufgezeigte Rechtsfehler machte die Aufhebung der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB (Paragraph 288, Absatz 2, StPO) und im Hinblick auf den faktischen Zusammenhang (Paragraph 289, StPO) auch die Aufhebung des Strafausspruchs (RIS-Justiz RS0100108 und RS0115054 [einschließlich der Vorhaftanrechnung]) und des davon abhängigen Beschlusses nach Paragraph 494 a, StPO erforderlich.
Zur Strafneubemessung (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO):Zur Strafneubemessung (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO):
[10] Nach den mit dem Auszug aus dem Strafregister (ON 2.5) übereinstimmenden Feststellungen des Erstgerichts zu den Vorstrafen des Angeklagten (US 5 f) liegen die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs 1a StGB vor. Nach den mit dem Auszug aus dem Strafregister (ON 2.5) übereinstimmenden Feststellungen des Erstgerichts zu den Vorstrafen des Angeklagten (US 5 f) liegen die Voraussetzungen der Strafschärfung nach Paragraph 39, Absatz eins a, StGB vor.
[11] Nach § 19 Abs 1 zweiter Satz JGG bestimmt sich das Mindestmaß der Freiheitsstrafe bei einer Straftat eines jungen Erwachsenen nach den für Jugendstraftaten vorgesehenen (reduzierten oder fehlenden) Grenzen (Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 19 Rz 3). Nach Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz JGG bestimmt sich das Mindestmaß der Freiheitsstrafe bei einer Straftat eines jungen Erwachsenen nach den für Jugendstraftaten vorgesehenen (reduzierten oder fehlenden) Grenzen (Schroll/Oshidari in WK2 JGG Paragraph 19, Rz 3).
[12] Abweichend davon bleibt es jedoch nach § 19 Abs 4 Z 1 JGG bei den Strafdrohungen der allgemeinen Strafgesetze, wenn der Täter – wie hier – eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben begangen hat und diese mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist. Abweichend davon bleibt es jedoch nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG bei den Strafdrohungen der allgemeinen Strafgesetze, wenn der Täter – wie hier – eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben begangen hat und diese mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist.
[13] Unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und § 19 Abs 4 Z 1 JGG sowie unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB war auf der Basis der Strafdrohung des § 84 Abs 4 StGB somit von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG sowie unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB war auf der Basis der Strafdrohung des Paragraph 84, Absatz 4, StGB somit von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
[14] Bei der Strafneubemessung wirkten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die beiden auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB – RIS-Justiz RS0091527 [insb T3]) erschwerend, die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB), das teilweise Verbleiben im Versuchsstadium (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) und das teilweise abgelegte reumütige Geständnis sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) mildernd. Bei der Strafneubemessung wirkten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und die beiden auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB – RIS-Justiz RS0091527 [insb T3]) erschwerend, die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), das teilweise Verbleiben im Versuchsstadium (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB) und das teilweise abgelegte reumütige Geständnis sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) mildernd.
[15] Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) war die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090597 und RS0091096 [T1]) aggravierend. Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) war die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090597 und RS0091096 [T1]) aggravierend.
[16] Ausgehend von den dargestellten Erschwerungs- und Milderungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) sowie unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB relevanten Umstände ist auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die im Spruch genannte Freiheitsstrafe angemessen. Ausgehend von den dargestellten Erschwerungs- und Milderungsgründen (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) sowie unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB relevanten Umstände ist auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) die im Spruch genannte Freiheitsstrafe angemessen.
[17] Die Anrechnung der Vorhaftzeiten beruht auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB. Die Anrechnung der Vorhaftzeiten beruht auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
[18] Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in der Vorhaft (§ 38 StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß § 400 StPO die Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss zu entscheiden. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in der Vorhaft (Paragraph 38, StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß Paragraph 400, StPO die Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss zu entscheiden.
[19] Infolge Aufhebung des gemäß § 494a StPO ergangenen Beschlusses war auch über die Frage des Widerrufs zu entscheiden. Insoweit gebot der überaus rasche, spezifisch einschlägige und durch eine Vielzahl von Tathandlungen geprägte Rückfall zusätzlich zur nunmehrigen Sanktion den Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Jänner 2022, AZ 16 Hv 5/22s, gewährten bedingten Strafnachsicht und der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2023, AZ 54 BE 57/23v (nunmehr AZ 186 BE 239/23m des Landesgerichts für Strafsachen Wien) in Bezug auf den Rest der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. November 2022, AZ 16 Hv 92/22k (II) ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe gewährten bedingten Entlassung, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB). Infolge Aufhebung des gemäß Paragraph 494 a, StPO ergangenen Beschlusses war auch über die Frage des Widerrufs zu entscheiden. Insoweit gebot der überaus rasche, spezifisch einschlägige und durch eine Vielzahl von Tathandlungen geprägte Rückfall zusätzlich zur nunmehrigen Sanktion den Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Jänner 2022, AZ 16 Hv 5/22s, gewährten bedingten Strafnachsicht und der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2023, AZ 54 BE 57/23v (nunmehr AZ 186 BE 239/23m des Landesgerichts für Strafsachen Wien) in Bezug auf den Rest der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. November 2022, AZ 16 Hv 92/22k (römisch zwei) ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe gewährten bedingten Entlassung, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB).
[20] Der Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2023, AZ 54 BE 57/23v, gewährten bedingten Entlassung aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum (I) ist hingegen ausgeschlossen (Art 6 Abs 2 erster Satz MVAG 2022). Der Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2023, AZ 54 BE 57/23v, gewährten bedingten Entlassung aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum (römisch eins) ist hingegen ausgeschlossen (Artikel 6, Absatz 2, erster Satz MVAG 2022).
[21] Das Absehen vom Widerruf hinsichtlich der mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West gewährten bedingten Strafnachsicht, AZ 19 U 27/22i, ergab sich bereits aus dem Verschlechterungsverbot (RIS-Justiz RS0100547). Die Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit auf fünf Jahre (§ 53 Abs 3 StGB) war geboten, um dem Angeklagten einen zusätzlichen Anreiz zukünftigem Wohlverhalten zu bieten. Das Absehen vom Widerruf hinsichtlich der mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West gewährten bedingten Strafnachsicht, AZ 19 U 27/22i, ergab sich bereits aus dem Verschlechterungsverbot (RIS-Justiz RS0100547). Die Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit auf fünf Jahre (Paragraph 53, Absatz 3, StGB) war geboten, um dem Angeklagten einen zusätzlichen Anreiz zukünftigem Wohlverhalten zu bieten.
[22] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO (dazu im gegebenen Zusammenhang RIS-Justiz RS0105881 [T3]). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO (dazu im gegebenen Zusammenhang RIS-Justiz RS0105881 [T3]).