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Entscheidung 13 Os 31/26x×

Entscheidung 13 Os 31/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os31/26x

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärters Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 27. Jänner 2026, GZ 14 Hv 104/25g-84, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lindenbauer, sowie des Angeklagten * K* und der Verteidigerin Rechtsanwältin Mag. Struppe

(römisch eins) zu Recht erkannt:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung des * K* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB (ersatzlos), weiters im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und der zugleich ergangene Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung sowie auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

* K* wird für die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB sowie die Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 und 15 StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 15 StGB, unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG sowie unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer

              Freiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt.

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die vom 24. Juli 2025, 23:40 Uhr, bis zum 27. Jänner 2026, 11:40 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet,

(römisch zwei) den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO werden die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Jänner 2022, AZ 16 Hv 5/22s, gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2023, AZ 54 BE 57/23v (nunmehr AZ 186 BE 239/23m des Landesgerichts für Strafsachen Wien), in Bezug auf den Rest der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. November 2022, AZ 16 Hv 92/22k, ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 26. Juli 2022, AZ 19 U 27/22i, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die diesbezügliche Probezeit wird gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27. Februar 2004 geborene * K* – soweit hier von Bedeutung – wegen vom 29. November 2024 bis zum 18. Jänner 2025 begangener Taten je eines Verbrechens der (richtig) schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (I 1) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB (römisch zwei) sowie jeweils mehrerer Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 und 15 StGB (I 2), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch drei) sowie der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 15 StGB (römisch vier) schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB (US 14) nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (US 14) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

[2]         Nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB ordnete das Gericht (aus Anlass der Paragraph 84, Absatz 4, StGB und Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB subsumierten Taten) die strafrechtliche Unterbringung des * K* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum an (US 4).

[3]         Zugleich mit dem Urteil fasste es gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluss, die * K* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Jänner 2022, AZ 16 Hv 5/22s, gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit (richtig) Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2023, AZ 54 BE 57/23v, gewährte bedingte Entlassung zu widerrufen (US 4).

[4]         Nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, (zu ergänzen und Absatz 6,) StPO sah das Erstgericht vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 26. Juli 2022, AZ 19 U 27/22i, gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre (US 4).

Rechtliche Beurteilung

[5]         Gegen die Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung richtet sich die zugunsten des Angeklagten erhobene Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) der Staatsanwaltschaft.

[6]         Diese zeigt zutreffend auf, dass die Taten, auf die die Anordnung der Maßnahme vom Erstgericht gestützt wurde, nach ihrer gesetzlichen Strafdrohung keine taugliche Grundlage für die Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB des zu den Tatzeiten (noch) jungen Erwachsenen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, JGG) * K* bilden (Paragraph 19, Absatz 2, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 6 b, JGG).

[7]         Der Strafsatz des Paragraph 84, Absatz 4, StGB und der zweite des Paragraph 297, Absatz eins, StGB sehen im Höchstmaß jeweils eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor.

[8]         Bei einer Person, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, StGB – worauf auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist – aber nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist (Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 6 b, JGG).

[9]         Der aufgezeigte Rechtsfehler machte die Aufhebung der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB (Paragraph 288, Absatz 2, StPO) und im Hinblick auf den faktischen Zusammenhang (Paragraph 289, StPO) auch die Aufhebung des Strafausspruchs (RIS-Justiz RS0100108 und RS0115054 [einschließlich der Vorhaftanrechnung]) und des davon abhängigen Beschlusses nach Paragraph 494 a, StPO erforderlich.

Zur Strafneubemessung (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO):

[10]       Nach den mit dem Auszug aus dem Strafregister (ON 2.5) übereinstimmenden Feststellungen des Erstgerichts zu den Vorstrafen des Angeklagten (US 5 f) liegen die Voraussetzungen der Strafschärfung nach Paragraph 39, Absatz eins a, StGB vor.

[11]       Nach Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz JGG bestimmt sich das Mindestmaß der Freiheitsstrafe bei einer Straftat eines jungen Erwachsenen nach den für Jugendstraftaten vorgesehenen (reduzierten oder fehlenden) Grenzen (Schroll/Oshidari in WK2 JGG Paragraph 19, Rz 3).

[12]       Abweichend davon bleibt es jedoch nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG bei den Strafdrohungen der allgemeinen Strafgesetze, wenn der Täter – wie hier – eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben begangen hat und diese mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist.

[13]       Unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG sowie unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB war auf der Basis der Strafdrohung des Paragraph 84, Absatz 4, StGB somit von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

[14]       Bei der Strafneubemessung wirkten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und die beiden auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB – RIS-Justiz RS0091527 [insb T3]) erschwerend, die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), das teilweise Verbleiben im Versuchsstadium (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB) und das teilweise abgelegte reumütige Geständnis sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) mildernd.

[15]       Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) war die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090597 und RS0091096 [T1]) aggravierend.

[16]       Ausgehend von den dargestellten Erschwerungs- und Milderungsgründen (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) sowie unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB relevanten Umstände ist auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) die im Spruch genannte Freiheitsstrafe angemessen.

[17]       Die Anrechnung der Vorhaftzeiten beruht auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.

[18]       Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in der Vorhaft (Paragraph 38, StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß Paragraph 400, StPO die Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss zu entscheiden.

[19]       Infolge Aufhebung des gemäß Paragraph 494 a, StPO ergangenen Beschlusses war auch über die Frage des Widerrufs zu entscheiden. Insoweit gebot der überaus rasche, spezifisch einschlägige und durch eine Vielzahl von Tathandlungen geprägte Rückfall zusätzlich zur nunmehrigen Sanktion den Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Jänner 2022, AZ 16 Hv 5/22s, gewährten bedingten Strafnachsicht und der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2023, AZ 54 BE 57/23v (nunmehr AZ 186 BE 239/23m des Landesgerichts für Strafsachen Wien) in Bezug auf den Rest der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. November 2022, AZ 16 Hv 92/22k (römisch zwei) ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe gewährten bedingten Entlassung, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB).

[20]       Der Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2023, AZ 54 BE 57/23v, gewährten bedingten Entlassung aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum (römisch eins) ist hingegen ausgeschlossen (Artikel 6, Absatz 2, erster Satz MVAG 2022).

[21]       Das Absehen vom Widerruf hinsichtlich der mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West gewährten bedingten Strafnachsicht, AZ 19 U 27/22i, ergab sich bereits aus dem Verschlechterungsverbot (RIS-Justiz RS0100547). Die Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit auf fünf Jahre (Paragraph 53, Absatz 3, StGB) war geboten, um dem Angeklagten einen zusätzlichen Anreiz zukünftigem Wohlverhalten zu bieten.

[22]       Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO (dazu im gegebenen Zusammenhang RIS-Justiz RS0105881 [T3]).

Textnummer

E147749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00031.26X.0527.000

Im RIS seit

19.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260527_OGH0002_0130OS00031_26X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090597 Rechtssatz 13.02.1996Strafrecht
Die Tatbegehung während einer Probezeit ist bei der Gewichtung der persönlichen Schuld der Angeklagten zu berücksichtigen, stellt aber keinen eigenen Erschwerungsgrund dar.
RS0091096 Rechtssatz 18.07.1995Strafrecht
Die erschwerende Gewichtung der Begehung von Straftaten innerhalb der Probezeit nach einer bedingten Entlassung stellt bei gleichzeitigem Widerruf des offenen Strafrestes eine rechtlich unrichtige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen im Sinne des § 281 …
RS0091527 Rechtssatz 26.05.1982Strafrecht
Auch bei Vornahme einer Strafschärfung nach dem § 39 StGB sind sämtliche einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen.
RS0100108 Rechtssatz 26.04.1979Strafrecht
Bei Aufhebung der Anstaltsunterbringung (hier: nach § 21 Abs 2 StGB) ist im Hinblick auf den faktischen Zusammenhang (§ 289 StPO) auch der übrige Strafausspruch aufzuheben.
RS0100547 Rechtssatz 24.04.1990Strafrecht
Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich auch auf (mit aufgehobene) Beschlüsse nach § 494a StPO.
RS0105881 Rechtssatz 02.10.1996Strafrecht
Für erfolgreiche Rechtsmittel enthält § 390a Abs 1 StPO keine Sonderbestimmung über den Kostenersatz; die Kosten (siehe auch § 381 Abs 1 StPO) eines solchen Rechtsmittels fallen daher den (nach §§ 389, 390 StPO grundsätzlich) zum Kostenersatz Verpflichteten …
RS0115054 Rechtssatz 08.05.2001Strafrecht
Trifft das für die Entscheidung über die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zuständige Geschworenengericht (§ 338 StPO) keine Feststellungen über die einweisungsrelevanten Tatsachen, erfordert dieser Mangel (§ 345 Abs 1 Z 13 erster …