Soweit die Probezeit verlängert wurde, verletzt dieser Ausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs. 2 JGG.Soweit die Probezeit verlängert wurde, verletzt dieser Ausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift hat sich das Gericht im Falle des Unterbleibens eines nachträglichen Strafausspruches auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Dagegen ist die Verlängerung der Probezeit nicht vorgesehen. Der § 53 Abs. 2 StGB ist infolge der Sonderregelung im § 15 JGG auf eine gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG bestimmte Probezeit nicht anwendbar (13 Os 100/91, 11 Os 82/90 und 14 Os 14/91; Jesionek-Held, JGG 1988, Anm. 1 zu § 15 Abs. 2; ferner Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 zu § 53 StGB sowie Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht2, III/1, § 13 JGG aF, ENr. 23). Eine Probezeitverlängerung kann aber auch nicht auf die Bestimmung des § 494 a Abs. 7 StPO gestützt werden, weil es sich dabei bloß um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (§§ 53 Abs. 2 StGB, 15 Abs. 2 JGG 1988) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (vgl. neuerlich 13 Os 100/91 und 14 Os 14/91).Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift hat sich das Gericht im Falle des Unterbleibens eines nachträglichen Strafausspruches auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Dagegen ist die Verlängerung der Probezeit nicht vorgesehen. Der Paragraph 53, Absatz 2, StGB ist infolge der Sonderregelung im Paragraph 15, JGG auf eine gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmte Probezeit nicht anwendbar (13 Os 100/91, 11 Os 82/90 und 14 Os 14/91; Jesionek-Held, JGG 1988, Anmerkung 1 zu Paragraph 15, Absatz 2,; ferner Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 zu Paragraph 53, StGB sowie Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht2, III/1, Paragraph 13, JGG aF, ENr. 23). Eine Probezeitverlängerung kann aber auch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO gestützt werden, weil es sich dabei bloß um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (Paragraphen 53, Absatz 2, StGB, 15 Absatz 2, JGG 1988) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt vergleiche neuerlich 13 Os 100/91 und 14 Os 14/91).
Diese Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb der erwähnte Ausspruch ersatzlos aufzuheben war.