Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 35/92×

Entscheidung 13 Os 35/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os35/92-5

Entscheidungsdatum

08.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Jürgen Roland R***** wegen des Verbrechens des schweren, teils gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,, erster Fall, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 7.Jänner 1992, GZ 12 E römisch fünf r 426/91-35, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, in öffentlicher Verhandlung jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Ausspruch des Kreisgerichtes Krems an der Donau im Urteil vom 7. Jänner 1992, GZ 12 E römisch fünf r 426/91-35, verletzt, soweit damit die dem Jürgen Roland R***** im Verfahren zum AZ 12 E römisch fünf r 232/90 des Kreisgerichtes Krems an der Donau gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG.

Dieser Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 7.Jänner 1992, GZ 12 E römisch fünf r 426/91-35, wurde der am 16.August 1972 geborene, zur Tatzeit noch jugendliche Jürgen Roland R***** des Vergehens (richtig: Verbrechens) des schweren, teils gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,, erster Fall, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß den Paragraphen 15, 16, JGG, 494 a Absatz eins, Ziffer eins, StPO vom nachträglichen Ausspruch einer Strafe zu AZ 12 E römisch fünf r 232/90 des Kreisgerichtes Krems an der Donau abgesehen und "gemäß Paragraph 494, a Absatz 7, StPO" die dort bestimmte dreijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert (AS 109). In jenem Verfahren des Kreisgerichtes Krems an der Donau war mit dem Urteil vom 25.September 1990 gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG der Ausspruch der Strafe wegen der dort abgeurteilten Jugendstraftaten (Paragraphen 125, sowie 164 Absatz eins und Absatz 2, StGB) für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten worden (AS 197 a).

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Probezeit verlängert wurde, verletzt dieser Ausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG.

Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift hat sich das Gericht im Falle des Unterbleibens eines nachträglichen Strafausspruches auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Dagegen ist die Verlängerung der Probezeit nicht vorgesehen. Der Paragraph 53, Absatz 2, StGB ist infolge der Sonderregelung im Paragraph 15, JGG auf eine gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmte Probezeit nicht anwendbar (13 Os 100/91, 11 Os 82/90 und 14 Os 14/91; Jesionek-Held, JGG 1988, Anmerkung 1 zu Paragraph 15, Absatz 2,; ferner Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 zu Paragraph 53, StGB sowie Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht2, III/1, Paragraph 13, JGG aF, ENr. 23). Eine Probezeitverlängerung kann aber auch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO gestützt werden, weil es sich dabei bloß um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (Paragraphen 53, Absatz 2, StGB, 15 Absatz 2, JGG 1988) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt vergleiche neuerlich 13 Os 100/91 und 14 Os 14/91).

Diese Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb der erwähnte Ausspruch ersatzlos aufzuheben war.

Anmerkung

E28485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00035.9205.0408.0

Dokumentnummer

JJT_19920408_OGH0002_0130OS00035_9200005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung