Der Sache nach nur den Schuldspruch 1 bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Sache nach nur den Schuldspruch 1 bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Zeuge Friedrich K*** beim Verlassen der Telephonzelle eine Einhundertschillingnote und die Geldbörse in der Hand. Der Beschwerdeführer ging zu ihm hin, bedrohte ihn, wie oben angeführt, und riß ihm gleichzeitig diese Banknote und die Geldbörse aus der Hand (S 92/93).
Die Rechtsrüge bezeichnet die Annahme, daß dieses Entreißen der Geldbörse und der Geldnote als Gewalt gegen eine Person zu werten sei, deshalb als verfehlt, weil dies nach den Urteilskonstatierungen überraschend geschah und Friedrich K*** keinen Widerstand leisten konnte. Richtig gesehen wäre diese Tathandlung nur als Diebstahl zu qualifzieren gewesen.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider läßt sich dem Urteil aber nicht entnehmen, daß der Angeklagte sein Opfer überrumpelt hat, sodaß dabei kein Widerstand zu überwinden war. Die Rüge übergeht vielmehr die im Urteil festgestellte gesamte Vorgangsweise des Beschwerdeführers, wonach die Gewaltanwendung gleichzeitig mit der Einnahme einer drohenden Haltung, Erfassen des Zeugen am Pullover und Abgabe der oben beschriebenen Äußerung stattfand. Da die Rüge folglich nicht von den gesamten, hier wesentlichen Entscheidungsgründen ausgeht, fehlt ihr eine prozeßordnungsgemäße Darstellung. Abgesehen davon mangelt hier die Beschwerdelegitimation, weil die Tat auch mittels Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben verübt wurde, beide Begehungsformen beim Raub rechtlich gleichwertig sind (alternativer Mischtatbestand) und die irrtümliche Annahme nur einer der beiden urteilsmäßig festgestellten Alternativen nicht gesondert mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (13 Os 92/86, 12 Os 174/85; Kienapfel BT II2 § 142 RN 55 a).Dem Beschwerdevorbringen zuwider läßt sich dem Urteil aber nicht entnehmen, daß der Angeklagte sein Opfer überrumpelt hat, sodaß dabei kein Widerstand zu überwinden war. Die Rüge übergeht vielmehr die im Urteil festgestellte gesamte Vorgangsweise des Beschwerdeführers, wonach die Gewaltanwendung gleichzeitig mit der Einnahme einer drohenden Haltung, Erfassen des Zeugen am Pullover und Abgabe der oben beschriebenen Äußerung stattfand. Da die Rüge folglich nicht von den gesamten, hier wesentlichen Entscheidungsgründen ausgeht, fehlt ihr eine prozeßordnungsgemäße Darstellung. Abgesehen davon mangelt hier die Beschwerdelegitimation, weil die Tat auch mittels Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben verübt wurde, beide Begehungsformen beim Raub rechtlich gleichwertig sind (alternativer Mischtatbestand) und die irrtümliche Annahme nur einer der beiden urteilsmäßig festgestellten Alternativen nicht gesondert mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (13 Os 92/86, 12 Os 174/85; Kienapfel BT II2 Paragraph 142, RN 55 a).
Die weiteren Beschwerdeausführungen, das Geld sei unabhängig von der Drohung weggenommen worden, übergehen die Konstatierungen des Urteils, wonach der Angeklagte beide Tatmittel gleichzeitig zur Erlangung der Beute eingesetzt hat (S. 92/93). Auch hier ist die Rechtsrüge nicht zur gesetzentsprechenden Darstellung gebracht. Die Tatrichter nahmen als erwiesen an, daß die Drohung des Angeklagten bei Würdigung seines Verhaltens (Einnahme einer drohenden Haltung, Erfassen des Friedrich K*** am Pullover) und seiner Äußerung den Anforderungen des § 142 StGB entsprochen hat (S. 93). Soweit die Rüge behauptet, der festgestellten Äußerung des Angeklagten fehle die Eignung dazu, ferner sei das (im Zusammenhang mit der Drohung konstatierte) Erfassen des Opfers am Pullover unwesentlich und nicht als Gewaltanwendung iS des § 142 StGB zu werten, geht die Beschwerde abermals nicht von den gesamten entscheidungswesentlichen Urteilsüberlegungen aus, erschöpft sich im Kern nur in einer versuchten Umwertung der Verfahrensergebnisse und damit in einer Anfechtung der Beweiswürdigung.Die weiteren Beschwerdeausführungen, das Geld sei unabhängig von der Drohung weggenommen worden, übergehen die Konstatierungen des Urteils, wonach der Angeklagte beide Tatmittel gleichzeitig zur Erlangung der Beute eingesetzt hat (S. 92/93). Auch hier ist die Rechtsrüge nicht zur gesetzentsprechenden Darstellung gebracht. Die Tatrichter nahmen als erwiesen an, daß die Drohung des Angeklagten bei Würdigung seines Verhaltens (Einnahme einer drohenden Haltung, Erfassen des Friedrich K*** am Pullover) und seiner Äußerung den Anforderungen des Paragraph 142, StGB entsprochen hat (S. 93). Soweit die Rüge behauptet, der festgestellten Äußerung des Angeklagten fehle die Eignung dazu, ferner sei das (im Zusammenhang mit der Drohung konstatierte) Erfassen des Opfers am Pullover unwesentlich und nicht als Gewaltanwendung iS des Paragraph 142, StGB zu werten, geht die Beschwerde abermals nicht von den gesamten entscheidungswesentlichen Urteilsüberlegungen aus, erschöpft sich im Kern nur in einer versuchten Umwertung der Verfahrensergebnisse und damit in einer Anfechtung der Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.