Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten. Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Angeklagte, das Erstgericht habe im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen R*** und T*** angenommen, daß er den (versuchten) Raub unter Anwendung von (nicht erheblicher) Gewalt begangen habe, obwohl er die Zeugen mißhandelte, als von der Hingabe von Geld noch keine Rede war. Die Begehung des Raubversuches durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird hingegen nicht bekämpft. Gewalt und Drohung sind beim Verbrechen des Raubes rechtlich gleichwertige Begehungsformen. Es handelt sich somit um einen alternativen Mischtatbestand, bei dem die irrtümliche Annahme nur einer der beiden urteilsmäßig festgestellten Alternativen nicht gesondert mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann. Denn der Entfall einer Begehungshandlung kann die Verwirklichung des Tatbestandes, der schon wegen der anderen (unbekämpft gebliebenen) Begehungshandlung erfüllt ist, nicht hindern, womit es aber in Ansehung der (als mangelhaft begründet) bekämpften Begehungsform an einer Beschwer des Angeklagten (und damit an dessen Rechtsmittellegitimation) mangelt (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 21 zu § 282; ebenso 13 Os 159/83, 12 Os 152/84, 10 Os 108/85 u.a.). Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme ernstlicher Gewaltanwendung mit der Behauptung, daß es sich nur um eine zwischen Halbwüchsigen nicht ganz ungewöhnliche Wortplänkelei gehandelt habe, und daß er nur 10 S forderte, wobei es am Bereicherungs- und Nötigungsvorsatz gefehlt habe.Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten. Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Angeklagte, das Erstgericht habe im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen R*** und T*** angenommen, daß er den (versuchten) Raub unter Anwendung von (nicht erheblicher) Gewalt begangen habe, obwohl er die Zeugen mißhandelte, als von der Hingabe von Geld noch keine Rede war. Die Begehung des Raubversuches durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird hingegen nicht bekämpft. Gewalt und Drohung sind beim Verbrechen des Raubes rechtlich gleichwertige Begehungsformen. Es handelt sich somit um einen alternativen Mischtatbestand, bei dem die irrtümliche Annahme nur einer der beiden urteilsmäßig festgestellten Alternativen nicht gesondert mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann. Denn der Entfall einer Begehungshandlung kann die Verwirklichung des Tatbestandes, der schon wegen der anderen (unbekämpft gebliebenen) Begehungshandlung erfüllt ist, nicht hindern, womit es aber in Ansehung der (als mangelhaft begründet) bekämpften Begehungsform an einer Beschwer des Angeklagten (und damit an dessen Rechtsmittellegitimation) mangelt (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 21 zu Paragraph 282,; ebenso 13 Os 159/83, 12 Os 152/84, 10 Os 108/85 u.a.). Mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme ernstlicher Gewaltanwendung mit der Behauptung, daß es sich nur um eine zwischen Halbwüchsigen nicht ganz ungewöhnliche Wortplänkelei gehandelt habe, und daß er nur 10 S forderte, wobei es am Bereicherungs- und Nötigungsvorsatz gefehlt habe.
Mit diesen Ausführungen übergeht der Beschwerdeführer die Urteilskonstatierungen, denenzufolge der Angeklagte die im Urteil näher beschriebene (wenn auch nicht erhebliche) Gewalt und die weiters festgestellte Drohung mit dem Vorsatz angewendet hat, die Herausgabe von 40 S zu erwirken, die er sich unberechtigt zueignen wollte (S 96, 98, 99). Indem die Beschwerde diesen Urteilssachverhalt negiert, führt sie den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Mit diesen Ausführungen übergeht der Beschwerdeführer die Urteilskonstatierungen, denenzufolge der Angeklagte die im Urteil näher beschriebene (wenn auch nicht erhebliche) Gewalt und die weiters festgestellte Drohung mit dem Vorsatz angewendet hat, die Herausgabe von 40 S zu erwirken, die er sich unberechtigt zueignen wollte (S 96, 98, 99). Indem die Beschwerde diesen Urteilssachverhalt negiert, führt sie den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Auch die Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. Die in der Hauptverhandlung angemeldete Berufung (wegen Strafe) mußte gleichfalls zurückgewiesen werden, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung seines Rechtsmittels die diesbezüglichen Beschwerdepunkte bezeichnet hat (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).Auch die Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. Die in der Hauptverhandlung angemeldete Berufung (wegen Strafe) mußte gleichfalls zurückgewiesen werden, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung seines Rechtsmittels die diesbezüglichen Beschwerdepunkte bezeichnet hat (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).
Über die in Ansehung der Vorhaftanrechnung zu treffende Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Über die in Ansehung der Vorhaftanrechnung zu treffende Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.