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Entscheidung 13 Os 42/07m×

Entscheidung 13 Os 42/07m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os42/07m

Entscheidungsdatum

20.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wels vom 19. Oktober 2006, GZ 11 Hv 98/06k-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Thomas S***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (1.), des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (2.) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (3.) schuldig erkannt.

Danach hat er

1. am 11. Juli 2004 Helene H***** durch Abgabe mehrerer Schüsse aus einem Revolver, wodurch sie einen Steckschuss im Bereich des linken Oberarms erlitt, zu töten versucht;

2. am 28. September 2005 Christine D***** mit Gewalt, indem er ihr eine Ladung Pfefferspray ins Gesicht sprühte, sie in weiterer Folge zu Boden riss, sie in ein angrenzendes Feld zerrte und ihr sodann eine neuerliche Sprayladung ins Gesicht sprühte, zur „Vornahme einer Duldung des Beischlafs" oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zu nötigen versucht, wobei die Tat aufgrund der heftigen Gegenwehr des Opfers und dessen anschließender Flucht beim Versuch geblieben ist;

3. im Jahr 2004, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich einen Trommelrevolver unbekannter Marke, Kaliber 22 römisch eins.R., besessen und geführt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Fragenrüge (Ziffer 6,) macht zunächst geltend, dass zur Hauptfrage römisch zwei., die auf das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung gerichtet war, eine Eventualfrage nach dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu stellen gewesen wäre, weil sich aus der Verantwortung des Angeklagten, über Christine D***** gekniet zu sein, ihre Arme fixiert und mit dem Pfefferspray gesprüht zu haben (S 343/II), sowie aus den dementsprechenden Angaben der Zeugin D***** (S 374/II) Anhaltspunkte hiefür ergäben. Zudem sei „aus dem Akt ersichtlich", dass der Angeklagte das Tatopfer mit Gewalt „zu einer Duldung nötigte", wohingegen „aus dem gesamten Akt eine geschlechtliche Handlung nicht ersehen werden" könne.

Der Sache nach wird solcherart bloß die Unterlassung einer uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) gerügt, ohne darzulegen, warum trotz Paragraph 330, Absatz 2, erster Satz StPO, welcher es den Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen, und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach Paragraph 317, Absatz 2, StPO eingeräumten Ermessens eine der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein sollte (13 Os 99/02, SSt 64/66 = EvBl 2003/43, 195). Demnach wird auch kein gegenüber der Eventualfrage römisch vier. geänderter Sachverhalt behauptet und der Sache nach unter der Prämisse echter Idealkonkurrenz zwischen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und jenem der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB vergleiche aber Schwaighofer in WK² Paragraph 99, [2006] Rz 48 und 49) die Aufnahme einer zusätzlichen Eventualfrage, die dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, begehrt.

Die weitere Fragenrüge vermisst unter Hinweis auf die Aussage des Angeklagten, wonach er der Meinung gewesen sei, mit einem Gasrevolver auf Helene H***** zu schießen, die Stellung einer Zusatzfrage „hinsichtlich eines Tatbildirrtums" zur auf das Verbrechen des Mordes gerichteten Hauptfrage römisch eins., ohne darzulegen, weshalb der solcherart in Abrede gestellte Tatvorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) nicht Gegenstand dieser Hauptfrage vergleiche Paragraph 312, Absatz eins, StPO sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 12, 283; Paragraph 345, Rz 33) und daher entgegen dem Wortlaut des Paragraph 313, StPO die Stellung einer echten Zusatzfrage vonnöten gewesen sein sollte. Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet der Sache nach eine irreführende Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung infolge Nichtaufnahme von Ausführungen zum Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, StGB sowie zu einem Tatbildirrtum, vernachlässigt dabei aber, soweit sie sich auf den Tatbestand der Nötigung bezieht, dass die Rechtsbelehrung lediglich insoweit angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63).

Was den Tatbildirrtum anlangt, übergeht sie diejenigen Teile der Rechtsbelehrung, welche das Erfordernis eines das gesamte Tatbild (den äußeren Tatbestand) erfassenden Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) betreffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 344, 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84808 13Os42.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00042.07M.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20070620_OGH0002_0130OS00042_07M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung