[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Z „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R*.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht aus §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a FinStrG idgF (A) und aus §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG (idF vor BGBl I 2019/62, C) ab, weshalb die in objektiver und in subjektiver Hinsicht getroffenen Feststellungen (US 9 bis 26) die vom Erstgericht jeweils vorgenommene Subsumtion nicht tragen oder „unzureichend“ sein sollen (siehe aber RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569). [4] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet nicht aus Paragraphen 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera a, FinStrG idgF (A) und aus Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2019/62, C) ab, weshalb die in objektiver und in subjektiver Hinsicht getroffenen Feststellungen (US 9 bis 26) die vom Erstgericht jeweils vorgenommene Subsumtion nicht tragen oder „unzureichend“ sein sollen (siehe aber RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).
[5] Auch die ergänzende Rechtsbehauptung, es hätte für die rechtsrichtige Beurteilung zusätzlicher Konstatierungen dazu bedurft, „wie der Angeklagte zu Reisepässen und Ausweisen dritter Personen gelangt ist oder gelangen hätte sollen, die dann in der Buchhaltung abgelegt wurden“, leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber erneut RIS-Justiz RS0116565).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [7] Über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
[9] Über eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO in Ansehung des den Angeklagten * W* betreffenden Schuldspruch B entscheidet der Oberste Gerichtshof gesondert in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285d Abs 2 StPO). [9] Über eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Ansehung des den Angeklagten * W* betreffenden Schuldspruch B entscheidet der Oberste Gerichtshof gesondert in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (Paragraph 285 d, Absatz 2, StPO).