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Entscheidung 13 Os 50/23m×

Entscheidung 13 Os 50/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Finanzstrafsachen

Geschäftszahl

13Os50/23m

Entscheidungsdatum

15.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk in der Finanzstrafsache gegen * R* (geboren 1952) und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera a, FinStrG in Verbindung mit der Strafdrohung des Paragraph 39, Absatz 3, Litera a, FinStrG idgF BGBl I 2019/62) sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * R* (geboren 1952) gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. März 2023, GZ 123 Hv 63/21t-377, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * R* (geboren 1952) fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * R* eines (richtig) Verbrechens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera a, FinStrG in Verbindung mit der Strafdrohung des Paragraph 39, Absatz 3, Litera a, FinStrG idgF [A]) sowie zweier Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2019/62 [C]) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Wien 8/16/17 als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Einkommensteuer bewirkt (C) und zu bewirken versucht (Paragraph 13, FinStrG, A), nämlich

(A) durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich von fingierten Eingangsrechnungen, in denen Rechtsbeziehungen vorgetäuscht und solcherart erhöhte Aufwendungen verbucht wurden (US 22), wobei eine Veranlagung nach Abschluss der Betriebsprüfung durch die Finanzbehörde sogleich in der richtigen Höhe erfolgte (US 22 f und 44 f), und zwar

römisch eins) am 30. April 2013 für das Jahr 2011 um 129.288 Euro und

römisch zwei) am 7. März 2014 für das Jahr 2012 um 152.219 Euro, sowie

(C) durch die Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen binnen der gesetzlichen Erklärungsfrist, wobei er die Abgabenhinterziehung gewerbsmäßig (im Sinn der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung des Paragraph 38, FinStrG BGBl I 2015/163 [US 45]) beging, und zwar

römisch eins) am 30. Juni 2018 für das Jahr 2017 um 8.965 Euro und

römisch zwei) am 30. Juni 2019 für das Jahr 2018 um 17.077 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Z „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R*.

[4] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet nicht aus Paragraphen 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera a, FinStrG idgF (A) und aus Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2019/62, C) ab, weshalb die in objektiver und in subjektiver Hinsicht getroffenen Feststellungen (US 9 bis 26) die vom Erstgericht jeweils vorgenommene Subsumtion nicht tragen oder „unzureichend“ sein sollen (siehe aber RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).

[5]                  Auch die ergänzende Rechtsbehauptung, es hätte für die rechtsrichtige Beurteilung zusätzlicher Konstatierungen dazu bedurft, „wie der Angeklagte zu Reisepässen und Ausweisen dritter Personen gelangt ist oder gelangen hätte sollen, die dann in der Buchhaltung abgelegt wurden“, leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber erneut RIS-Justiz RS0116565).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

[9] Über eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Ansehung des den Angeklagten * W* betreffenden Schuldspruch B entscheidet der Oberste Gerichtshof gesondert in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (Paragraph 285 d, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E140072

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00050.23M.1115.000

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Dokumentnummer

JJT_20231115_OGH0002_0130OS00050_23M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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