Gründe:
Mit (auch einen Teilfreispruch und einen Verfolgungsvorbehalt enthaltendem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. November 2001, GZ 8b EVr 5111/00-151, wurde Ronald H***** der Verbrechen der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt.Mit (auch einen Teilfreispruch und einen Verfolgungsvorbehalt enthaltendem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. November 2001, GZ 8b EVr 5111/00-151, wurde Ronald H***** der Verbrechen der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach Paragraph 209, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien als Person männlichen Geschlechts nach Vollendung des 19. Lebensjahres mit Personen, die das 14. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten, gleichgeschlechtliche Unzucht durch Hand-, Oral- sowie Analverkehr getrieben, und zwar
1. zwischen 11. und 16. Jänner 1998 wiederholt mit dem am 1. Juli 1981 geborenen Martin K*****,
2. in den Jahren 1995 und 1996 wiederholt mit dem am 25. Dezember 1978 geborenen Jaroslav D*****;
3. zwischen 14. August 1998 und November 1998 in wiederholten Angriffen mit dem am 17. Juli 1981 geborenen Michael He*****. Er wurde hiefür nach § 209 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.3. zwischen 14. August 1998 und November 1998 in wiederholten Angriffen mit dem am 17. Juli 1981 geborenen Michael He*****. Er wurde hiefür nach Paragraph 209, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 8. April 2002, AZ 19 Bs 40/02 (ON 163), keine Folge, hingegen erhöhte es in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des § 43 Abs 1 StGB auf neun Monate, wovon es einen sechsmonatigen Teil unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43a Abs 3 StGB bedingt nachsah. In dem über die Klage des Ronald H***** ergangenen Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 19. Jänner 2006 (R. H. gegen Österreich, Beschwerde Nr. 7336/03) stellte der EGMR eine in der Verurteilung wegen § 209 StGB gelegene und schon in der Rechtssache L. und V. gegen Österreich (vgl Beschwerden Nr. 39392/98 und 39829/98, ÖJZ-MRK 2003/19, 394) dargestellte Verletzung des Art 14 iVm Art 8 EMRK fest.Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 8. April 2002, AZ 19 Bs 40/02 (ON 163), keine Folge, hingegen erhöhte es in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB auf neun Monate, wovon es einen sechsmonatigen Teil unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB bedingt nachsah. In dem über die Klage des Ronald H***** ergangenen Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 19. Jänner 2006 (R. H. gegen Österreich, Beschwerde Nr. 7336/03) stellte der EGMR eine in der Verurteilung wegen Paragraph 209, StGB gelegene und schon in der Rechtssache L. und römisch fünf. gegen Österreich vergleiche Beschwerden Nr. 39392/98 und 39829/98, ÖJZ-MRK 2003/19, 394) dargestellte Verletzung des Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK fest.
Aufgrund dieses Urteils beantragte Ronald H***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO.Aufgrund dieses Urteils beantragte Ronald H***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO.