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Entscheidung 13 Os 59/15y×

Entscheidung 13 Os 59/15y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0061004 Rechtssatz 24.11.1993Strafrecht
Aus § 1 Abs 1 GRBG folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Hoheitsakt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich angeordneten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, H …
RS0114487 Rechtssatz 20.12.2000Strafrecht
Aus den Worten "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" in § 1 Abs 1 GRBG stellt sich die Frage, ob neben einer funktionellen auch eine inhaltliche Subsidiarität der Grundrechtsbeschwerde gegenüber einer ordentlichen Beschwerde zu beachten ist.
RS0116422 Rechtssatz 02.05.2002Strafrecht
Beruft sich die Grundrechtsbeschwerde auf die Erreichbarkeit der Haftzwecke durch gelindere Mittel, hat sie diese konkret zu bezeichnen.
RS0120458 Rechtssatz 09.01.2006Strafrecht
Bei der Begründung des Haftgrundes nicht in Anschlag gebrachte Tatumstände sind unbeachtlich, weil hinsichtlich der Haftgründe keine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe nach Maßgabe des § 10 GRBG erfolgt.
RS0121605 Rechtssatz 20.12.2006Strafrecht
§ 2 Abs 1 GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei „insbesondere" einzelne gravierende Fälle namentlich an. Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hingegen kann zwar durch eigenes Ermessen des …
RS0123350 Rechtssatz 13.02.2008Strafrecht
Nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden können nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden.
RS0126401 Rechtssatz 23.12.2010Strafrecht
Beim elektronisch überwachten Hausarrest nach § 173a StPO handelt es sich um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, somit nicht um eine Alternative zu jener. Demgemäß kann zwar eine Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest mit Grund …