[5] Die gegen diesen Beschluss gerichtete Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten N* S* wendet sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts und der zuvor bezeichneten Haftgründe, zudem behauptet sie Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft, deren Substituierbarkeit durch die Anwendung gelinderer Mittel sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
[6] Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (nur) in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146). Die rechtliche Beurteilung, welche strafbaren Handlungen durch die als sehr wahrscheinlich angenommenen Tatsachen begründet werden, unterliegt der Prüfung nach den Kriterien der Z 9 und 10 des § 281 Abs 1 StPO. Eine Bekämpfung in analoger Anwendung des § 281 Abs 1 Z 4 StPO kommt nicht in Betracht (vgl Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 26 f und 32 f sowie Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor §§ 170–189 Rz 23/2; RIS-Justiz RS0122321). Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (nur) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146). Die rechtliche Beurteilung, welche strafbaren Handlungen durch die als sehr wahrscheinlich angenommenen Tatsachen begründet werden, unterliegt der Prüfung nach den Kriterien der Ziffer 9 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Eine Bekämpfung in analoger Anwendung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO kommt nicht in Betracht vergleiche Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 26 f und 32 f sowie Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor Paragraphen 170 –, 189, Rz 23/2; RIS-Justiz RS0122321).
[7] Den dargestellten Anfechtungsrahmen verlässt die Grundrechtsbeschwerde, indem sie den Tatsachenannahmen des Beschwerdegerichts ohne die gebotene Auseinandersetzung mit dessen auf einer vernetzten Betrachtung einer Mehrzahl von Ermittlungsergebnissen basierenden Argumentation in ihrer Gesamtheit (BS 4 ff, vgl dazu auch RIS-Justiz RS0116504 und RS0119370) nur eigene Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der (vom Oberlandesgericht im Übrigen ohnedies berücksichtigten [insbesondere BS 4 und 10]) leugnenden Verantwortung der Beschuldigten N* S* entgegenhält (RIS-Justiz RS0112012) und das Unterbleiben weiterer (beantragter) Beweisaufnahmen rügt. Den dargestellten Anfechtungsrahmen verlässt die Grundrechtsbeschwerde, indem sie den Tatsachenannahmen des Beschwerdegerichts ohne die gebotene Auseinandersetzung mit dessen auf einer vernetzten Betrachtung einer Mehrzahl von Ermittlungsergebnissen basierenden Argumentation in ihrer Gesamtheit (BS 4 ff, vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0116504 und RS0119370) nur eigene Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der (vom Oberlandesgericht im Übrigen ohnedies berücksichtigten [insbesondere BS 4 und 10]) leugnenden Verantwortung der Beschuldigten N* S* entgegenhält (RIS-Justiz RS0112012) und das Unterbleiben weiterer (beantragter) Beweisaufnahmen rügt.
[8] Der Einwand fehlender Sachverhaltsannahmen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 107b Abs 1 StGB entzieht sich einer meritorischen Erwiderung, weil er die Gesamtheit der diesbezüglichen Verdachtsannahmen (BS 3 f, 10 und 12) außer Acht lässt (vgl aber RIS-Justiz RS0099810 [zu den Tatbestandsmerkmalen eingehend Schwaighofer in WK2 StGB § 107b Rz 23 f und 25 f]). Der Einwand fehlender Sachverhaltsannahmen zu den Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB entzieht sich einer meritorischen Erwiderung, weil er die Gesamtheit der diesbezüglichen Verdachtsannahmen (BS 3 f, 10 und 12) außer Acht lässt vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810 [zu den Tatbestandsmerkmalen eingehend Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 b, Rz 23 f und 25 f]).
[9] Hinzugefügt sei, dass das Quälen und Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 StGB sehr wohl als Anknüpfungsdelikt des § 107b StGB in Betracht kommt (14 Os 88/13t, SSt 2013/32; jüngst 15 Os 137/21t; Winkler SbgK § 107b Rz 60 ff). Hinzugefügt sei, dass das Quälen und Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, StGB sehr wohl als Anknüpfungsdelikt des Paragraph 107 b, StGB in Betracht kommt (14 Os 88/13t, SSt 2013/32; jüngst 15 Os 137/21t; Winkler SbgK Paragraph 107 b, Rz 60 ff).
[10] Bei der Annahme des vorsätzlichen Vorenthaltens von Nahrung in ausreichender Menge und der inadäquaten medizinischen Versorgung (BS 3 f und 10) handelt es sich nicht um ein Unterlassen im Sinn des § 2 StGB, sondern um ein aktives Tun (zum „Primat des Tuns“ vgl RIS-Justiz RS0089526 sowie Lehmkuhl in WK2 StGB § 2 Rz 24 ff). Bei der Annahme des vorsätzlichen Vorenthaltens von Nahrung in ausreichender Menge und der inadäquaten medizinischen Versorgung (BS 3 f und 10) handelt es sich nicht um ein Unterlassen im Sinn des Paragraph 2, StGB, sondern um ein aktives Tun (zum „Primat des Tuns“ vergleiche RIS-Justiz RS0089526 sowie Lehmkuhl in WK2 StGB Paragraph 2, Rz 24 ff).
[11] Im Übrigen können auch bloße Unterlassungen den Gewaltbegriff des § 107b StGB erfüllen (Winkler SbgK § 107b Rz 23, 25 f, 30 und 159; Kienapfel/Schroll, StudB BT I5 § 107b Rz 7; aA Schwaighofer in WK2 StGB § 107b Rz 19 f). Im Übrigen können auch bloße Unterlassungen den Gewaltbegriff des Paragraph 107 b, StGB erfüllen (Winkler SbgK Paragraph 107 b, Rz 23, 25 f, 30 und 159; Kienapfel/Schroll, StudB BT I5 Paragraph 107 b, Rz 7; aA Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 b, Rz 19 f).
[12] Die Ausführungen in Bezug auf eine allfällige „Vernachlässigung“ sind unverständlich, weil der – damit offenbar angesprochene – Tatbestand des § 92 Abs 2 StGB hier nicht in Rede steht. Die Ausführungen in Bezug auf eine allfällige „Vernachlässigung“ sind unverständlich, weil der – damit offenbar angesprochene – Tatbestand des Paragraph 92, Absatz 2, StGB hier nicht in Rede steht.
[13] Das Vorbringen zu angeblich verspäteter Verständigung der Verteidigerin vom Termin der Haftverhandlung lässt keinen Konnex zu den Kriterien des GRBG erkennen (vgl zur angesprochenen Thematik im Übrigen Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 20 und § 174 Rz 3 mwN sowie RIS-Justiz RS0124551). Das Vorbringen zu angeblich verspäteter Verständigung der Verteidigerin vom Termin der Haftverhandlung lässt keinen Konnex zu den Kriterien des GRBG erkennen vergleiche zur angesprochenen Thematik im Übrigen Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 20 und Paragraph 174, Rz 3 mwN sowie RIS-Justiz RS0124551).
[14] Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet, darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet, darstellt (RIS-Justiz RS0117806).
[15] Die von § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO geforderte Prognoseentscheidung gründete das Beschwerdegericht (ausgehend von der dargelegten dringenden Verdachtslage und den Aussagen des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens) auf die – angesichts der akute Lebensgefahr begründenden Tatbegehung zum Nachteil ihrer erst siebenjährigen Tochter über einen mehrwöchigen Zeitraum und der Tatmodalitäten (Vorenthalten ausreichender Nahrung und adäquater medizinischer Behandlung der Erkrankung und der Wunden des Mädchens) – angenommene außergewöhnliche Gleichgültigkeit der Beschuldigten N* S* gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit eines unmündigen Kindes. Die derzeitige Fremdunterbringung der Ni* S* und des vierjährigen Sohnes der Beschuldigten ändere an der Gefahrenlage nichts, weil das Strafgericht auf die Aufrechterhaltung dieser behördlichen Maßnahmen keinen Einfluss habe (BS 13 ff). Die von Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO geforderte Prognoseentscheidung gründete das Beschwerdegericht (ausgehend von der dargelegten dringenden Verdachtslage und den Aussagen des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens) auf die – angesichts der akute Lebensgefahr begründenden Tatbegehung zum Nachteil ihrer erst siebenjährigen Tochter über einen mehrwöchigen Zeitraum und der Tatmodalitäten (Vorenthalten ausreichender Nahrung und adäquater medizinischer Behandlung der Erkrankung und der Wunden des Mädchens) – angenommene außergewöhnliche Gleichgültigkeit der Beschuldigten N* S* gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit eines unmündigen Kindes. Die derzeitige Fremdunterbringung der Ni* S* und des vierjährigen Sohnes der Beschuldigten ändere an der Gefahrenlage nichts, weil das Strafgericht auf die Aufrechterhaltung dieser behördlichen Maßnahmen keinen Einfluss habe (BS 13 ff).
[16] Diese Ableitung entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317). Diese Ableitung entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317).
[17] Soweit die Beschwerde einzelne Argumente der dargestellten Argumentationskette anhand eigener Plausibilitätsüberlegungen bekämpft, ohne sich an der Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts zu orientieren, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0106464 [T4]).
[18] Indem sie in Anschlag gebrachte bestimmte Tatsachen beweiswürdigend bestreitet, sie um eigene Auffassungen ergänzt, hypothetische Überlegungen anstellt und aus diesen Umständen für die Beschuldigte günstige Schlüsse zieht, behauptet sie schon von vornherein keine Willkür der Prognoseentscheidung (erneut RIS-Justiz RS0117806 [insbesondere T11, T17, T28 und T30]).
[19] Da die Beschwerde hinsichtlich des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erfolglos bleibt und (bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen) bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO (RIS-Justiz RS0061196). Da die Beschwerde hinsichtlich des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erfolglos bleibt und (bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen) bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2, StPO (RIS-Justiz RS0061196).
[20] Die Nichterreichbarkeit der Haftzwecke durch gelindere Mittel in Ansehung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr (vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor §§ 170–189 Rz 7 f) wurde im ordentlichen Beschwerdeverfahren keiner Anfechtung unterzogen (ON 44), insoweit mangelt es der Beschwerde somit schon an der horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T1 und T20]). Die Nichterreichbarkeit der Haftzwecke durch gelindere Mittel in Ansehung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr vergleiche Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor Paragraphen 170 –, 189, Rz 7 f) wurde im ordentlichen Beschwerdeverfahren keiner Anfechtung unterzogen (ON 44), insoweit mangelt es der Beschwerde somit schon an der horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T1 und T20]).
[21] Ebendies gilt für die behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots, die in der Haftbeschwerde nicht geltend gemacht wurde (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T11 und T12]).
[22] Beschwerdegegenstand im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde ist – anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht – nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese (RIS-Justiz RS0112012 [T5] und RS0121605 [T3]).
[23] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerdeführerin, soweit sie Unverhältnismäßigkeit behauptet, aber nicht auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung eingeht (vgl RIS-Justiz RS0106464). Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerdeführerin, soweit sie Unverhältnismäßigkeit behauptet, aber nicht auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung eingeht vergleiche RIS-Justiz RS0106464).
[24] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen. Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.