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Entscheidung 13 Os 64/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Grundrechte

Geschäftszahl

13Os64/26z

Entscheidungsdatum

29.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2026 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Kontr. Milenkovic in der Strafsache gegen M* S* und eine Beschuldigte wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 a Ziffer eins, StGB, AZ 7 St 67/26z der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten N* S* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 2. Juni 2026, AZ 6 Bs 138/26h, (ON 61 der Ermittlungsakten) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Das Landesgericht Innsbruck verhängte (auf Antrag der Staatsanwaltschaft [ON 1.8]) mit Beschluss vom 13. Mai 2026, AZ 57 HR 95/26w, (ON 35) – soweit hier von Bedeutung – über N* S* die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht-, der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a und b StPO.

[2]         Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Innsbruck der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der N* S* (ON 44) – mit der Maßgabe des Entfalls des Haftgrundes der Fluchtgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO – nicht Folge und ordnete aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera a und b StPO die Fortsetzung der Untersuchungshaft an (ON 61).

[3]         Dabei ging das Beschwerdegericht von einer in objektiver und subjektiver Hinsicht dringenden Verdachtslage (Paragraph 173, Absatz eins, erster Satz StPO) aus, N* S* habe bis zum 28. April 2026 in S* im einverständlichen Zusammenwirken mit M* S* als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) gegen ihre am * 2019 geborene, sohin unmündige Tochter Ni* S*, die ihrer Fürsorge unterstand und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem sie ihr wiederholt über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen körperliche und seelische Qualen zufügten (Paragraph 92, Absatz eins, StGB), und zwar dadurch, dass sie das siebenjährige Mädchen nicht ausreichend ernährten, sodass es auf ein Körpergewicht von elf Kilogramm abmagerte, dessen Hautinfektionen, insbesondere eine bis an die tiefen Blutgefäße heranreichende Wunde an der linken Leiste, nicht adäquat versorgten, wodurch Ni* S* unter extremsten Schmerzen litt, und es unterließen, ausreichend für die Geh- und Bewegungsfähigkeit des Kindes zu sorgen, sodass es seine Extremitäten infolge der dadurch eingetretenen Verkürzung der Sehnen nicht mehr ausstrecken konnte und dadurch nicht mehr geh- und nur eingeschränkt bewegungsfähig war, wodurch insgesamt ein lebensbedrohlicher Zustand eintrat (BS 3 f und 10 ff).

[4]         In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten dem Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 a Ziffer eins, StGB, wobei es als Anknüpfungstaten Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB, „begangen durch Unterlassung im Sinn des Paragraph 2, StGB“, als in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt erachtete. Weiters führte es aus, dass „selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beschwerde“ der dringende Verdacht „im Hinblick auf den Anknüpfungstatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StGB“ verbliebe (insbesondere BS 11 f).

Rechtliche Beurteilung

[5]              Die gegen diesen Beschluss gerichtete Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten N* S* wendet sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts und der zuvor bezeichneten Haftgründe, zudem behauptet sie Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft, deren Substituierbarkeit durch die Anwendung gelinderer Mittel sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

[6]         Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (nur) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146). Die rechtliche Beurteilung, welche strafbaren Handlungen durch die als sehr wahrscheinlich angenommenen Tatsachen begründet werden, unterliegt der Prüfung nach den Kriterien der Ziffer 9 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Eine Bekämpfung in analoger Anwendung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO kommt nicht in Betracht vergleiche Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 26 f und 32 f sowie Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor Paragraphen 170 –, 189, Rz 23/2; RIS-Justiz RS0122321).

[7]         Den dargestellten Anfechtungsrahmen verlässt die Grundrechtsbeschwerde, indem sie den Tatsachenannahmen des Beschwerdegerichts ohne die gebotene Auseinandersetzung mit dessen auf einer vernetzten Betrachtung einer Mehrzahl von Ermittlungsergebnissen basierenden Argumentation in ihrer Gesamtheit (BS 4 ff, vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0116504 und RS0119370) nur eigene Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der (vom Oberlandesgericht im Übrigen ohnedies berücksichtigten [insbesondere BS 4 und 10]) leugnenden Verantwortung der Beschuldigten N* S* entgegenhält (RIS-Justiz RS0112012) und das Unterbleiben weiterer (beantragter) Beweisaufnahmen rügt.

[8]         Der Einwand fehlender Sachverhaltsannahmen zu den Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB entzieht sich einer meritorischen Erwiderung, weil er die Gesamtheit der diesbezüglichen Verdachtsannahmen (BS 3 f, 10 und 12) außer Acht lässt vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810 [zu den Tatbestandsmerkmalen eingehend Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 b, Rz 23 f und 25 f]).

[9]         Hinzugefügt sei, dass das Quälen und Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, StGB sehr wohl als Anknüpfungsdelikt des Paragraph 107 b, StGB in Betracht kommt (14 Os 88/13t, SSt 2013/32; jüngst 15 Os 137/21t; Winkler SbgK Paragraph 107 b, Rz 60 ff).

[10]       Bei der Annahme des vorsätzlichen Vorenthaltens von Nahrung in ausreichender Menge und der inadäquaten medizinischen Versorgung (BS 3 f und 10) handelt es sich nicht um ein Unterlassen im Sinn des Paragraph 2, StGB, sondern um ein aktives Tun (zum „Primat des Tuns“ vergleiche RIS-Justiz RS0089526 sowie Lehmkuhl in WK2 StGB Paragraph 2, Rz 24 ff).

[11]       Im Übrigen können auch bloße Unterlassungen den Gewaltbegriff des Paragraph 107 b, StGB erfüllen (Winkler SbgK Paragraph 107 b, Rz 23, 25 f, 30 und 159; Kienapfel/Schroll, StudB BT I5 Paragraph 107 b, Rz 7; aA Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 b, Rz 19 f).

[12]       Die Ausführungen in Bezug auf eine allfällige „Vernachlässigung“ sind unverständlich, weil der – damit offenbar angesprochene – Tatbestand des Paragraph 92, Absatz 2, StGB hier nicht in Rede steht.

[13]       Das Vorbringen zu angeblich verspäteter Verständigung der Verteidigerin vom Termin der Haftverhandlung lässt keinen Konnex zu den Kriterien des GRBG erkennen vergleiche zur angesprochenen Thematik im Übrigen Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 20 und Paragraph 174, Rz 3 mwN sowie RIS-Justiz RS0124551).

[14]       Die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet, darstellt (RIS-Justiz RS0117806).

[15]       Die von Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO geforderte Prognoseentscheidung gründete das Beschwerdegericht (ausgehend von der dargelegten dringenden Verdachtslage und den Aussagen des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens) auf die – angesichts der akute Lebensgefahr begründenden Tatbegehung zum Nachteil ihrer erst siebenjährigen Tochter über einen mehrwöchigen Zeitraum und der Tatmodalitäten (Vorenthalten ausreichender Nahrung und adäquater medizinischer Behandlung der Erkrankung und der Wunden des Mädchens) – angenommene außergewöhnliche Gleichgültigkeit der Beschuldigten N* S* gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit eines unmündigen Kindes. Die derzeitige Fremdunterbringung der Ni* S* und des vierjährigen Sohnes der Beschuldigten ändere an der Gefahrenlage nichts, weil das Strafgericht auf die Aufrechterhaltung dieser behördlichen Maßnahmen keinen Einfluss habe (BS 13 ff).

[16]       Diese Ableitung entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317).

[17]          Soweit die Beschwerde einzelne Argumente der dargestellten Argumentationskette anhand eigener Plausibilitätsüberlegungen bekämpft, ohne sich an der Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts zu orientieren, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0106464 [T4]).

[18]          Indem sie in Anschlag gebrachte bestimmte Tatsachen beweiswürdigend bestreitet, sie um eigene Auffassungen ergänzt, hypothetische Überlegungen anstellt und aus diesen Umständen für die Beschuldigte günstige Schlüsse zieht, behauptet sie schon von vornherein keine Willkür der Prognoseentscheidung (erneut RIS-Justiz RS0117806 [insbesondere T11, T17, T28 und T30]).

[19]       Da die Beschwerde hinsichtlich des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erfolglos bleibt und (bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen) bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2, StPO (RIS-Justiz RS0061196).

[20]       Die Nichterreichbarkeit der Haftzwecke durch gelindere Mittel in Ansehung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr vergleiche Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor Paragraphen 170 –, 189, Rz 7 f) wurde im ordentlichen Beschwerdeverfahren keiner Anfechtung unterzogen (ON 44), insoweit mangelt es der Beschwerde somit schon an der horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T1 und T20]).

[21]          Ebendies gilt für die behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots, die in der Haftbeschwerde nicht geltend gemacht wurde (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T11 und T12]).

[22]          Beschwerdegegenstand im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde ist – anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht – nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese (RIS-Justiz RS0112012 [T5] und RS0121605 [T3]).

[23]       Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerdeführerin, soweit sie Unverhältnismäßigkeit behauptet, aber nicht auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung eingeht vergleiche RIS-Justiz RS0106464).

[24]       Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Textnummer

E147840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00064.26Z.0629.000

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260629_OGH0002_0130OS00064_26Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung