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Entscheidung 13 Os 64/75×

Entscheidung 13 Os 64/75

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os64/75

Entscheidungsdatum

30.06.1975

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, Dr. Piska, Dr. Faseth und Dr. Kießwetter als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Januschke als Schriftführers in der Strafsache gegen Adolf Willibald S***** wegen des Verbrechens des Diebstahles nach den Paragraphen 171, 173, 174, römisch eins Litera d,, 176 römisch eins Litera a und b, 179 StG nach öffentlicher Verhandlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 6. März 1975, GZ 11 d römisch fünf r 783/74-31, erhobene Berufung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Georg Zanger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Staatsanwalt Dr. Knob, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß dem Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG ist ein verstärker Senat zur Entscheidung über die im Zusammenhang mit einem allfälligen Vorgehen nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO wesentliche Vorfrage nach der Rechtsnatur des Paragraph 39, StGB zuständig.

Text

Gründe:

Der Angeklagte Adolf Willibald S***** wurde vom Kreisgericht Korneuburg als Schöffengericht in der Hauptverhandlung vom 6.März 1975 wegen zweier am 5.November und 25.November 1974 unter Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des Paragraph 176, römisch eins Litera b, StG begangener Einbruchsdiebstähle mit einem Gesamtschaden von rund S 60.000,-- des Verbrechens nach den Paragraphen 171, 173, 174, römisch eins Litera d,, 176 römisch eins Litera a und b, 179 StG schuldig erkannt und hiefür nach der letztgenannten Gesetzesstelle zu fünf Jahren schwerem Kerker verurteilt; in der Urteilsbegründung stellte das Erstgericht unter anderem fest, daß der Angeklagte die Straftaten nicht bloß gewohnheits- sondern auch gewerbsmäßig verübt hat.

Das Erstgericht hatte sohin zur Klärung der Frage, ob die gegenständlichen Straftaten nach dem Recht des StG oder aber nach jenem des StGB zu beurteilen sind, einen "Günstigkeitsvergleich" im Sinne des Paragraph 61, StGB anzustellen. Dieser Günstigkeitsvergleich führt zu nachstehendem Ergebnis:

römisch eins.) Nach dem Recht des StG waren die vorliegenden Straftaten im Hinblick auf den S 25.000,-- übersteigenden Wert der gestohlenen Sachen und den Umstand, daß sich der Angeklagte das Stehlen zur Gewohnheit gemacht hat, als Verbrechen des Diebstahles nach den Paragraphen 171, 173, 174, römisch eins Litera d,, 176 römisch eins Litera a und b, 179 StG zu qualifizieren und demgemäß nach dem Paragraph 179, StG mit einer schweren Kerkerstrafe (sohin Freiheitsstrafe) von 5 bis 10 Jahren bedroht; diesen Strafsatz hat das Erstgericht auch angewendet.

römisch zwei.) Nach dem Recht des StGB wären diese Straftaten - abgesehen vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB - zunächst als das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahles durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, StGB zu beurteilen und gemäß dem 2. Strafsatz des Paragraph 130, StGB mit Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren bedroht. Hiebei ist davon auszugehen, daß das Erstgericht im Rahmen seiner Feststellungen über die Gewerbsmäßigkeit der verübten Straftaten ungeachtet dessen, daß bloß von der Absicht der Begehung "weiterer Diebstähle" zwecks Verschaffung einer Einnahmsquelle die Rede ist, in einer aus den Zusammenhängen erkennbaren Weise die Annahme der Absicht zur Begehung weiterer solcher - also nach den Paragraphen 128 und 129 StGB qualifizierter - Diebstähle zum Ausdruck bringen wollte, weshalb der 2. Strafsatz des Paragraph 130, StGB zur Anwendung zu bringen wäre vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, S 665).

Damit erschiene aber insoweit - zumal keine sonstigen Umstände in Betracht kommen, die geeignet wären, hier neben dem primär durchzuführenden Vergleich der Strafdrohungen zu treten und die Akzente zu verschieben - zunächst die Strafdrohung des StGB zufolge der niedrigeren Untergrenze des angedrohten Strafausmaßes bei gleicher Obergrenze desselben in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger.

Zu berücksichtigen ist jedoch ferner, daß nach den eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes im vorliegenden Fall rückfallsbegründende Vorstrafen sowie alle sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB vorliegen. Nun wurde die Frage nach dem Wesen der Strafschärfungsbestimmung des Paragraph 39, StGB bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unterschiedlich beantwortet. Nach der Entscheidung vom 6.6.1975, 9 Os 65/75, statuiert der Paragraph 39, StGB weder ein Tatbestandsmerkmal noch eine Deliktsqualifikation (im Gegensatz zum früher zwingenden Paragraph 176, römisch eins Litera b, StG), sondern ist seinem Wesen nach eine bloß fakultative Strafschärfungsbestimmung allgemeiner Natur.

Dagegen haben die Entscheidungen vom 18.2.1975, 12 Os 8/75, vom 3.6.1975, 10 Os 42/75, vom 5.6.1975, 12 Os 60/75, und - jüngst - vom 26.6.1975, 11 Os 50/75 der vorerwähnten Gesetzesbestimmung den Charakter einer strafsatzerhöhenden (Qualifikations-)Norm beigemessen.

Rechtliche Beurteilung

Für den vorliegenden Fall ist die Bestimmung der Rechtsnatur des Paragraph 39, StGB als Vorfrage deshalb von ausschlaggebender Bedeutung, weil sich nur dann, wenn man der letzterwähnten Rechtsauslegung folgt, eine Abweichung in den Obergrenzen der dem Günstigkeitsvergleich zugrunde zu legenden "gesetzlichen" Strafsätze insoferne ergibt, als diesfalls die Obergrenze des zweiten Strafsatzes im Paragraph 130, StGB von 10 Jahren (um die Hälfte, somit) auf 15 Jahre erhöht würde. Dies wäre bei einer Betrachtung der Bestimmung des Paragraph 39, StGB als bloße Strafzumessungsregel nicht der Fall. Das Ergebnis einer Überprüfung des vom Erstgericht im Sinne des Paragraph 61, StGB angestellten Günstigkeitsvergleiches auf Rechtsrichtigkeit ist demnach von der Klärung der Rechtsnatur des Paragraph 39, StGB abhängig.

Da diese Frage, deren grundsätzliche Bedeutung schon mit Rücksicht auf die sich daraus für das Rechtsmittelverfahren ergebenden Konsequenzen in bezug auf die Anfechtungsmöglichkeit einer Anwendung oder Nichtanwendung des Paragraph 39, StGB im Einzelfall außer Zweifel steht, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - wie bereits oben dargestellt - nicht einheitlich beantwortet worden ist, hatte in dieser Sache ein Ausspruch nach dem Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG zu ergehen.

Anmerkung

E73508 13Os64.75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:0130OS00064.75.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19750630_OGH0002_0130OS00064_7500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088870 Rechtssatz 29.07.1975Strafrecht
Eine ohne zwingenden Grund ausdehnende Interpretation in malam partem ist unzulässig.
RS0088919 Rechtssatz 29.07.1975Zivilrecht; Strafrecht
Gesetzesmaterialien verlieren eine eigenständige Bedeutung als Mittel der Gesetzesinterpretation jedenfalls dort, wo sich der Sinn des Gesetzes aus diesem selbst klar ergibt. Das muß insbesondere dann gelten, wenn der unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut un …
RS0089879 Rechtssatz 29.07.1975Strafrecht
Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB sowie für die in den §§ 21, 37, 42 und 57 StGB angeführten Strafdrohungen ist § 39 StGB ohne Bedeutung.
RS0090660 Rechtssatz 29.06.1975Strafrecht
Die im 4.Abschnitt des AT des StGB (ab § 32) zugeordneten Vorschriften bezwecken eine Harmonisierung der vornehmlich auf den allgemeinen Unrechtsgehalt der Tat abgestellten Strafdrohungen des BT mit den Erfordernissen eines an der personalen Komponente der …
RS0091297 Rechtssatz 29.07.1975Strafrecht
Die Anwendung oder Nichtanwendung des § 39 StGB ist nur mit Berufung zu bekämpfen. Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ist in Zusammenhang mit § 39 StGB nur bei Überschreitung der durch diese Bestimmung ermöglichten Strafschärfung zulässig.
RS0091306 Rechtssatz 29.07.1975Strafrecht
Die Möglichkeit der Strafschärfung nach § 39 StGB ist nicht Gegenstand einer Fragestellung an die Geschworenen nach dem § 316 StPO.
RS0091318 Rechtssatz 06.06.1975Strafrecht
§ 39 StGB statuiert weder ein Tatbestandsmerkmal noch eine Deliktsqualifikation, sondern ist eine fakultative allgemeine Strafausdehnungsnorm. § 39 StGB ist daher im Urteil nur zu zitieren, wenn eine Strafschärfung wirklich vorgenommen wird ("angewendet" in …
RS0091333 Rechtssatz 29.07.1975Strafrecht
Die Bestimmung des § 39 StGB bewirkt keine Veränderung der Strafsätze. Es handelt sich bei ihr bloß um eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift.
RS0091382 Rechtssatz 29.07.1975Strafrecht
Die Bestimmung des § 39 StGB ist - unbeschadet ihrer Anwendbarkeit unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs 2 StGB - ebenso wie die des § 41 StGB in den Günstigkeitsvergleich nach dem § 61 StGB einzubeziehen.
RS0091387 Rechtssatz 29.07.1975Zivilrecht; Strafrecht
Für die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist § 39 StGB zufolge der besonderen Bestimmung des § 8 Abs 3 StPO von Bedeutung.
RS0091396 Rechtssatz 29.07.1975Strafrecht
Auch die Bestimmung des § 42 StGB stellt gleichermaßen vor allem auf Umstände ab, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen anheimgestellt bleibt.