Gründe:
Der Angeklagte Adolf Willibald S***** wurde vom Kreisgericht Korneuburg als Schöffengericht in der Hauptverhandlung vom 6.März 1975 wegen zweier am 5.November und 25.November 1974 unter Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des § 176 I lit b StG begangener Einbruchsdiebstähle mit einem Gesamtschaden von rund S 60.000,-- des Verbrechens nach den §§ 171, 173, 174 I lit d, 176 I lit a und b, 179 StG schuldig erkannt und hiefür nach der letztgenannten Gesetzesstelle zu fünf Jahren schwerem Kerker verurteilt; in der Urteilsbegründung stellte das Erstgericht unter anderem fest, daß der Angeklagte die Straftaten nicht bloß gewohnheits- sondern auch gewerbsmäßig verübt hat.Der Angeklagte Adolf Willibald S***** wurde vom Kreisgericht Korneuburg als Schöffengericht in der Hauptverhandlung vom 6.März 1975 wegen zweier am 5.November und 25.November 1974 unter Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des Paragraph 176, römisch eins Litera b, StG begangener Einbruchsdiebstähle mit einem Gesamtschaden von rund S 60.000,-- des Verbrechens nach den Paragraphen 171, 173, 174, römisch eins Litera d,, 176 römisch eins Litera a und b, 179 StG schuldig erkannt und hiefür nach der letztgenannten Gesetzesstelle zu fünf Jahren schwerem Kerker verurteilt; in der Urteilsbegründung stellte das Erstgericht unter anderem fest, daß der Angeklagte die Straftaten nicht bloß gewohnheits- sondern auch gewerbsmäßig verübt hat.
Das Erstgericht hatte sohin zur Klärung der Frage, ob die gegenständlichen Straftaten nach dem Recht des StG oder aber nach jenem des StGB zu beurteilen sind, einen "Günstigkeitsvergleich" im Sinne des § 61 StGB anzustellen. Dieser Günstigkeitsvergleich führt zu nachstehendem Ergebnis:Das Erstgericht hatte sohin zur Klärung der Frage, ob die gegenständlichen Straftaten nach dem Recht des StG oder aber nach jenem des StGB zu beurteilen sind, einen "Günstigkeitsvergleich" im Sinne des Paragraph 61, StGB anzustellen. Dieser Günstigkeitsvergleich führt zu nachstehendem Ergebnis:
I.) Nach dem Recht des StG waren die vorliegenden Straftaten im Hinblick auf den S 25.000,-- übersteigenden Wert der gestohlenen Sachen und den Umstand, daß sich der Angeklagte das Stehlen zur Gewohnheit gemacht hat, als Verbrechen des Diebstahles nach den §§ 171, 173, 174 I lit d, 176 I lit a und b, 179 StG zu qualifizieren und demgemäß nach dem § 179 StG mit einer schweren Kerkerstrafe (sohin Freiheitsstrafe) von 5 bis 10 Jahren bedroht; diesen Strafsatz hat das Erstgericht auch angewendet.römisch eins.) Nach dem Recht des StG waren die vorliegenden Straftaten im Hinblick auf den S 25.000,-- übersteigenden Wert der gestohlenen Sachen und den Umstand, daß sich der Angeklagte das Stehlen zur Gewohnheit gemacht hat, als Verbrechen des Diebstahles nach den Paragraphen 171, 173, 174, römisch eins Litera d,, 176 römisch eins Litera a und b, 179 StG zu qualifizieren und demgemäß nach dem Paragraph 179, StG mit einer schweren Kerkerstrafe (sohin Freiheitsstrafe) von 5 bis 10 Jahren bedroht; diesen Strafsatz hat das Erstgericht auch angewendet.
II.) Nach dem Recht des StGB wären diese Straftaten - abgesehen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB - zunächst als das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 StGB zu beurteilen und gemäß dem 2. Strafsatz des § 130 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren bedroht. Hiebei ist davon auszugehen, daß das Erstgericht im Rahmen seiner Feststellungen über die Gewerbsmäßigkeit der verübten Straftaten ungeachtet dessen, daß bloß von der Absicht der Begehung "weiterer Diebstähle" zwecks Verschaffung einer Einnahmsquelle die Rede ist, in einer aus den Zusammenhängen erkennbaren Weise die Annahme der Absicht zur Begehung weiterer solcher - also nach den §§ 128 und 129 StGB qualifizierter - Diebstähle zum Ausdruck bringen wollte, weshalb der 2. Strafsatz des § 130 StGB zur Anwendung zu bringen wäre (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, S 665).römisch zwei.) Nach dem Recht des StGB wären diese Straftaten - abgesehen vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB - zunächst als das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahles durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, StGB zu beurteilen und gemäß dem 2. Strafsatz des Paragraph 130, StGB mit Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren bedroht. Hiebei ist davon auszugehen, daß das Erstgericht im Rahmen seiner Feststellungen über die Gewerbsmäßigkeit der verübten Straftaten ungeachtet dessen, daß bloß von der Absicht der Begehung "weiterer Diebstähle" zwecks Verschaffung einer Einnahmsquelle die Rede ist, in einer aus den Zusammenhängen erkennbaren Weise die Annahme der Absicht zur Begehung weiterer solcher - also nach den Paragraphen 128 und 129 StGB qualifizierter - Diebstähle zum Ausdruck bringen wollte, weshalb der 2. Strafsatz des Paragraph 130, StGB zur Anwendung zu bringen wäre vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, S 665).
Damit erschiene aber insoweit - zumal keine sonstigen Umstände in Betracht kommen, die geeignet wären, hier neben dem primär durchzuführenden Vergleich der Strafdrohungen zu treten und die Akzente zu verschieben - zunächst die Strafdrohung des StGB zufolge der niedrigeren Untergrenze des angedrohten Strafausmaßes bei gleicher Obergrenze desselben in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger.
Zu berücksichtigen ist jedoch ferner, daß nach den eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes im vorliegenden Fall rückfallsbegründende Vorstrafen sowie alle sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung des § 39 Abs 1 StGB vorliegen. Nun wurde die Frage nach dem Wesen der Strafschärfungsbestimmung des § 39 StGB bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unterschiedlich beantwortet. Nach der Entscheidung vom 6.6.1975, 9 Os 65/75, statuiert der § 39 StGB weder ein Tatbestandsmerkmal noch eine Deliktsqualifikation (im Gegensatz zum früher zwingenden § 176 I lit b StG), sondern ist seinem Wesen nach eine bloß fakultative Strafschärfungsbestimmung allgemeiner Natur.Zu berücksichtigen ist jedoch ferner, daß nach den eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes im vorliegenden Fall rückfallsbegründende Vorstrafen sowie alle sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB vorliegen. Nun wurde die Frage nach dem Wesen der Strafschärfungsbestimmung des Paragraph 39, StGB bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unterschiedlich beantwortet. Nach der Entscheidung vom 6.6.1975, 9 Os 65/75, statuiert der Paragraph 39, StGB weder ein Tatbestandsmerkmal noch eine Deliktsqualifikation (im Gegensatz zum früher zwingenden Paragraph 176, römisch eins Litera b, StG), sondern ist seinem Wesen nach eine bloß fakultative Strafschärfungsbestimmung allgemeiner Natur.
Dagegen haben die Entscheidungen vom 18.2.1975, 12 Os 8/75, vom 3.6.1975, 10 Os 42/75, vom 5.6.1975, 12 Os 60/75, und - jüngst - vom 26.6.1975, 11 Os 50/75 der vorerwähnten Gesetzesbestimmung den Charakter einer strafsatzerhöhenden (Qualifikations-)Norm beigemessen.