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Entscheidung 13 Os 67/20g×

Entscheidung 13 Os 67/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os67/20g

Entscheidungsdatum

16.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Senatsvorsitzenden in der Finanzstrafsache gegen Stefan K* wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 39 Absatz eins und 3 Litera c, FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten auf Verlängerung der Frist zur Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 (ON 6) stellte der Oberste Gerichtshof dem Angeklagten die Stellungnahme der Generalprokuratur zu der von ihm erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (ON 4) gemäß Paragraph 24, erster Satz StPO zur allfälligen Äußerung binnen fünf Tagen zu.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 beantragte der Angeklagte die Verlängerung der Äußerungsfrist bis zum 31. Dezember 2020.

Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.

Der Oberste Gerichtshof hat die in Rede stehende Frist – dem Gebot des Paragraph 24, erster Satz StPO folgend – angemessen festgesetzt.

Gesetzliche Gründe, solche Fristen zu verlängern, sieht die Strafprozessordnung nicht vor.

Da der Antrag auch keine Gründe erkennen lässt, welche die Frist als unangemessen erscheinen lassen, war er abzuweisen.

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtszug nicht zu.

Textnummer

E137665

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00067.20G.1216.000

Im RIS seit

03.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Dokumentnummer

JJT_20201216_OGH0002_0130OS00067_20G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097573 Rechtssatz 08.01.1985Strafrecht
Zeugen sind im Allgemeinen nicht über ihre Werturteile, Mutmaßungen und Meinungen, sondern allein über ihre (sinnlichen) Wahrnehmungen von Tatsachen zu befragen.
RS0122140 Rechtssatz 03.05.2007Strafrecht
Weist der Oberste Gerichtshof eine Nichtigkeitsbeschwerde zurück und ist die angefochtene Entscheidung mit in der Beschwerde nicht aufgegriffener Nichtigkeit aus Z 11 belastet, ist diese (bei unter einem erhobener Berufung) vom Berufungsgericht wahrzunehmen …
RS0122332 Rechtssatz 01.08.2007Strafrecht
Fehlende Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Machen indes fehlende Feststellungen die (rechtliche Annahme der ) Beseitigung eines (in tatsächlicher Hinsicht konstatierten) Ausnahmesatzes unschlüss …
RS0128225 Rechtssatz 02.10.2012Strafrecht
Exklusivität kommt nicht in Betracht, wenn die zusammentreffenden strafbaren Handlungen übereinstimmende, mithin nicht - wie für Exklusivität erforderlich - widerstreitende Merkmale enthalten. In solchen Fällen kommt nur Verdrängung im Wege von Scheinkonkur …
RS0130666 Rechtssatz 09.03.2016Strafrecht
Die Qualifikationsfälle des § 39 Abs 1 FinStrG sind im Sinn eines alternativen Mischdelikts rechtlich gleichwertig.
RS0133495 Rechtssatz 17.02.2021Strafrecht
Ist ein unter Verwendung von Scheinrechnungen begangener Abgabenbetrug vollendet und legt der Täter im danach durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren Beweismittel vor, die einen anderen als den anlässlich des Abgabenbetrugs vorgetäuschten abgab …