Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Senatsvorsitzenden in der Finanzstrafsache gegen Stefan K* wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 und 3 lit c FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten auf Verlängerung der Frist zur Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Senatsvorsitzenden in der Finanzstrafsache gegen Stefan K* wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 39 Absatz eins und 3 Litera c, FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten auf Verlängerung der Frist zur Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 (ON 6) stellte der Oberste Gerichtshof dem Angeklagten die Stellungnahme der Generalprokuratur zu der von ihm erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (ON 4) gemäß § 24 erster Satz StPO zur allfälligen Äußerung binnen fünf Tagen zu.Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 (ON 6) stellte der Oberste Gerichtshof dem Angeklagten die Stellungnahme der Generalprokuratur zu der von ihm erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (ON 4) gemäß Paragraph 24, erster Satz StPO zur allfälligen Äußerung binnen fünf Tagen zu.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 beantragte der Angeklagte die Verlängerung der Äußerungsfrist bis zum 31. Dezember 2020.
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Der Oberste Gerichtshof hat die in Rede stehende Frist – dem Gebot des § 24 erster Satz StPO folgend – angemessen festgesetzt.Der Oberste Gerichtshof hat die in Rede stehende Frist – dem Gebot des Paragraph 24, erster Satz StPO folgend – angemessen festgesetzt.
Gesetzliche Gründe, solche Fristen zu verlängern, sieht die Strafprozessordnung nicht vor.
Da der Antrag auch keine Gründe erkennen lässt, welche die Frist als unangemessen erscheinen lassen, war er abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtszug nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00067.20G.1216.000
Dokumentnummer
JJT_20201216_OGH0002_0130OS00067_20G0000_000