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Entscheidung 13 Os 70/87×

Entscheidung 13 Os 70/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os70/87

Entscheidungsdatum

07.05.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald H*** und Wolfgang F*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, ff. und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach neuerlicher Vorlage der Akten 18 römisch fünf r 212/85 des Landesgerichts Salzburg und nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Reassumierung des Nichtigkeitsverfahrens 13 Os 160/86 wird abgelehnt.

Text

Begründung:

Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13.November 1986, 13 Os 160/86-5, wurde der gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 3.April 1986, GZ. 18 römisch fünf r 212/85-122, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred F*** Folge gegeben, das angefochtene Urteil - hinsichtlich des Mitangeklagten Harald H*** gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Der Angeklagte H*** wurde mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte F*** wurden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen. Der Grund für diese Urteilsaufhebung war, daß die beiden Schöffen in der Hauptverhandlung am 10.Oktober 1985 zwar beeidet worden waren, nicht aber anläßlich der mit der Urteilsfällung abgeschlossenen Hauptverhandlung am 3.April 1986. Da gemäß Paragraph 240, a Absatz 3, StPO. die Beeidigung eines Schöffen nur für die Dauer des Kalenderjahrs gilt, war das Urteil mit der vom Angeklagten F*** gerügten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. behaftet.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichtshofs hatte von dem Hauptverhandlungsprotokoll in jener Fassung auszugehen, in der es der Vorsitzende und der Schriftführer unterfertigt haben (römisch vier. Bd. S. 118; SSt. XXXII/108, EvBl. 1948 Nr. 32). Ein bei der Protokollierung unterlaufener Irrtum (siehe ON. 203) ist ohne Berichtigung des Protokolls, die in diesem Fall nur bis zur Entscheidung der Rechtsmittelinstanz zulässig gewesen wäre (s. abermals SSt. XXXII/108), unbeachtlich.

Die dem Landesgericht Salzburg offenbar vorschwebende Reassumierung der Rechtsmittelentscheidung, mit der das die Angeklagten mit Schuld- und Strafaussprüchen belastende Ersturteil zur Gänze kassiert wurde, verbietet sich auch deshalb, weil ein solcher nachträglicher und amtswegiger Vorgang den Angeklagten zum Nachteil gereichen würde (siehe im sachlichen Zusammenhang Paragraphen 290, 295, StPO.).

Anmerkung

E10866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00070.87.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19870507_OGH0002_0130OS00070_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098270 Rechtssatz 11.11.1966Strafrecht
Unterbleiben der Beeidigung der Schöffen in der gemäß § 276a StPO wiederholten Hauptverhandlung, obgleich die erste Hauptverhandlung samt Beeidigung im vorangegangenen Kalenderjahr stattfand.
RS0098647 Rechtssatz 11.12.1961Strafrecht
Eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolles ist nur bis zur Entscheidung der Rechtsmittelinstanz möglich.
RS0098660 Rechtssatz 14.04.1959Strafrecht
Der OGH hat bei Prüfung der Vorgänge in der Hauptverhandlung vom Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles in der ihm vorliegenden Fassung auszugehen. Er kann jedoch gemäß § 6 StPNov 1877 Aufklärungen darüber einholen, ob diese Fassung den tatsächlichen Vorgä …
RS0098675 Rechtssatz 07.05.1987Strafrecht
Keine Reassumierung einer - wegen Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (§ 240 a Abs 3 StPO) kassatorischen - Rechtsmittelentscheidung, weil der OGH von dem Hauptverhandlungsprotokoll in jener Fassung auszugehen hatte, in der es der Vorsitzende und d …
RS0099048 Rechtssatz 13.06.1975Strafrecht
Das Hauptverhandlungsprotokoll gilt für das Rechtsmittelgericht in jener Fassung, in der es vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterfertigt wurde.
RS0100236 Rechtssatz 14.12.1971Strafrecht
Kommt nachträglich hervor, dass der Angeklagte schon vor dem Tag gestorben ist, an dem der OGH - in Unkenntnis dieser Tatsache - seine Nichtigkeitsbeschwerde in nicht öffentlicher Sitzung zurückgewiesen hat, dann kann der OGH nach Analogie der §§ 352 ff StP …
RS0101131 Rechtssatz 09.06.1983Strafrecht
§§ 352 ff StPO analoge Anwendung im Falle der Reassumierung. (Im gleichen Sinn : EvBl 1979/183; 13 Os 145/79; 11 Os 55/81).