Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit ihren Spekulationen über den Tathergang keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Warum das festgestellte Verletzungsmuster mit dem Fehlen dokumentierter Rückenverletzungen (insbesondere) in der Krankengeschichte (ON 7) unvereinbar sein sollte, ist nicht nachzuvollziehen. Eine Bekämpfung der aus unmittelbarer Wahrnehmung geschöpften Urteilsannahmen über die Glaubwürdigkeit von Beweispersonen mit Tatsachenrüge ist grundsätzlich nicht erfolgversprechend (11 Os 56/03, 15 Os 104/03; RIS-Justiz RS0099649). Die beklagte „Unterlassung der amtswegigen Wahrheitsforschung durch nähere Befragung des Belastungszeugen Romeo K*****, insbesondere wie derartige Verletzungen durch einen Angriff von hinten entstehen könnten", kann aus Z 5a nur nach Maßgabe eines - hier unterlassenen - Vorbringens gerügt werden, an sachgerechter Wahrnehmung von Verteidigungsrechten (hier: des aus § 249 Abs 1 StPO erhellenden Fragerechts) gehindert gewesen zu sein (RIS-Justiz RS0115823). Die Rechtsrüge aus Z 9 lit a geht, indem sie das Fehlen von Feststellungen zum Tatvorsatz moniert, nicht von den tatsächlichen Urteilsannahmen aus, was aber bei materiellen Nichtigkeitsgründen geboten ist (15 Os 56/06h uva). Das Schöffengericht stellte zur inneren Tatseite fest, der Angeklagte habe sogar damit gerechnet, dass Romeo K***** schwer am Körper verletzt wird, und sich damit abgefunden (US 8).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit ihren Spekulationen über den Tathergang keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Warum das festgestellte Verletzungsmuster mit dem Fehlen dokumentierter Rückenverletzungen (insbesondere) in der Krankengeschichte (ON 7) unvereinbar sein sollte, ist nicht nachzuvollziehen. Eine Bekämpfung der aus unmittelbarer Wahrnehmung geschöpften Urteilsannahmen über die Glaubwürdigkeit von Beweispersonen mit Tatsachenrüge ist grundsätzlich nicht erfolgversprechend (11 Os 56/03, 15 Os 104/03; RIS-Justiz RS0099649). Die beklagte „Unterlassung der amtswegigen Wahrheitsforschung durch nähere Befragung des Belastungszeugen Romeo K*****, insbesondere wie derartige Verletzungen durch einen Angriff von hinten entstehen könnten", kann aus Ziffer 5 a, nur nach Maßgabe eines - hier unterlassenen - Vorbringens gerügt werden, an sachgerechter Wahrnehmung von Verteidigungsrechten (hier: des aus Paragraph 249, Absatz eins, StPO erhellenden Fragerechts) gehindert gewesen zu sein (RIS-Justiz RS0115823). Die Rechtsrüge aus Ziffer 9, Litera a, geht, indem sie das Fehlen von Feststellungen zum Tatvorsatz moniert, nicht von den tatsächlichen Urteilsannahmen aus, was aber bei materiellen Nichtigkeitsgründen geboten ist (15 Os 56/06h uva). Das Schöffengericht stellte zur inneren Tatseite fest, der Angeklagte habe sogar damit gerechnet, dass Romeo K***** schwer am Körper verletzt wird, und sich damit abgefunden (US 8).
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b wird ausgeführt, dass „die Verantwortung des Angeklagten, er habe den Angriff abgewehrt und quasi in Notwehr gehandelt, nicht einer rechtlichen Würdigung unterzogen, sondern ohne jegliche Begründung verworfen" worden sei. Damit legt der Angeklagte selbst - zutreffend - dar, dass seine auf Notwehr zielende Verantwortung vom Erstgericht abgelehnt wurde, dies entgegen dem Vorbringen mit (durchaus eingehender) Begründung (US 10). Demnach liegt weder ein Feststellungsmangel (zum Begriff Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600) noch ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO vor.Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, wird ausgeführt, dass „die Verantwortung des Angeklagten, er habe den Angriff abgewehrt und quasi in Notwehr gehandelt, nicht einer rechtlichen Würdigung unterzogen, sondern ohne jegliche Begründung verworfen" worden sei. Damit legt der Angeklagte selbst - zutreffend - dar, dass seine auf Notwehr zielende Verantwortung vom Erstgericht abgelehnt wurde, dies entgegen dem Vorbringen mit (durchaus eingehender) Begründung (US 10). Demnach liegt weder ein Feststellungsmangel (zum Begriff Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600) noch ein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor.
Welche rechtlichen Erwägungen das Erstgericht in den Entscheidungsgründen angestellt hat, ist für die Anfechtungsbefugnis indes nicht von Bedeutung. Ein Rechtsfehler läge nur vor, wenn - ungeachtet der in den Erwägungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegten Rechtsansicht des Erstgerichts - der im Erkenntnis über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), also im Urteilsspruch, zum Ausdruck kommende rechtliche Schluss aus dem Ausspruch über die (aus der Sicht des Obersten Gerichtshofs) entscheidenden Tatsachen nicht ableitbar wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 413).Welche rechtlichen Erwägungen das Erstgericht in den Entscheidungsgründen angestellt hat, ist für die Anfechtungsbefugnis indes nicht von Bedeutung. Ein Rechtsfehler läge nur vor, wenn - ungeachtet der in den Erwägungen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) dargelegten Rechtsansicht des Erstgerichts - der im Erkenntnis über die Schuld (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), also im Urteilsspruch, zum Ausdruck kommende rechtliche Schluss aus dem Ausspruch über die (aus der Sicht des Obersten Gerichtshofs) entscheidenden Tatsachen nicht ableitbar wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 413).
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die festgestellte verletzungsbezogene Willensausrichtung des Angeklagten bestreitet, entbehrt auch sie der gebotenen Orientierung am Verfahrensrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die festgestellte verletzungsbezogene Willensausrichtung des Angeklagten bestreitet, entbehrt auch sie der gebotenen Orientierung am Verfahrensrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.