Die dagegen aus Z 4, 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 35 S 29) des Antrags auf „Einholung eines daktyloskopischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass es unmöglich ist, einen Rucksack, wie er im Abteil vorgefunden wurde, zu transportieren, ohne dass man darauf Fingerabdrücke hinterlässt, sofern man keine Handschuhe verwendet“ (ON 35 S 28), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Im Hinblick darauf, dass der Beweisantrag keine Darlegungen dazu enthält, ob auf dem (ersichtlich gemeint:) zum Suchtgifttransport verwendeten (US 3) Rucksack überhaupt Fingerabdrücke hinterlassen worden sind, und dies auch nicht offensichtlich ist, bleibt nämlich im Dunkeln, inwiefern die begehrte Beweisaufnahme für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (Lässig, Das Rechtsschutzsystem der StPO und dessen Effektuierung durch den OGH, ÖJZ 2006, 406 [408]).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung (ON 35 S 29) des Antrags auf „Einholung eines daktyloskopischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass es unmöglich ist, einen Rucksack, wie er im Abteil vorgefunden wurde, zu transportieren, ohne dass man darauf Fingerabdrücke hinterlässt, sofern man keine Handschuhe verwendet“ (ON 35 S 28), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Im Hinblick darauf, dass der Beweisantrag keine Darlegungen dazu enthält, ob auf dem (ersichtlich gemeint:) zum Suchtgifttransport verwendeten (US 3) Rucksack überhaupt Fingerabdrücke hinterlassen worden sind, und dies auch nicht offensichtlich ist, bleibt nämlich im Dunkeln, inwiefern die begehrte Beweisaufnahme für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (Lässig, Das Rechtsschutzsystem der StPO und dessen Effektuierung durch den OGH, ÖJZ 2006, 406 [408]).
Hinzu kommt, dass nach der Strafprozessordnung Sachverständige nur dann zu bestellen sind, wenn für Ermittlungen oder für Beweisaufnahmen besonderes Fachwissen erforderlich ist, über welches die Strafverfolgungsbehörden nicht verfügen (§ 126 Abs 1 erster Satz StPO). Demgegenüber ist die theoretische Möglichkeit, Gegenstände ohne Hinterlassung von Fingerabdrücken zu transportieren oder solche Abdrücke nachträglich zu beseitigen, für jedermann evident, sodass das Beweisthema dem Sachverständigenbeweis schon in abstracto nicht zugänglich war.Hinzu kommt, dass nach der Strafprozessordnung Sachverständige nur dann zu bestellen sind, wenn für Ermittlungen oder für Beweisaufnahmen besonderes Fachwissen erforderlich ist, über welches die Strafverfolgungsbehörden nicht verfügen (Paragraph 126, Absatz eins, erster Satz StPO). Demgegenüber ist die theoretische Möglichkeit, Gegenstände ohne Hinterlassung von Fingerabdrücken zu transportieren oder solche Abdrücke nachträglich zu beseitigen, für jedermann evident, sodass das Beweisthema dem Sachverständigenbeweis schon in abstracto nicht zugänglich war.
Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Indem die Mängelrüge (Z 5) Erörterungen zur Aussage der Zeugin Christine G*****, der Beschwerdeführer habe in dem auch von ihr benützten Zugabteil eine „offene Tasche von einer Boutique“ und ein „Sackerl mit Essen drinnen“ auf der Gepäck-Ablage deponiert (ON 35 S 18, 19), vermisst (Z 5 zweiter Fall), gibt sie die angesprochene Aussage sinnentstellend rudimentär wieder. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 35) gab Christine G***** nämlich überdies an, nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer neben den von ihr bezeichneten noch weitere Gepäckstücke bei sich getragen habe (ON 35 S 19). Die Aussage der Zeugin G***** in ihrer Gesamtheit fand sehr wohl Eingang in die Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 7).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) Erörterungen zur Aussage der Zeugin Christine G*****, der Beschwerdeführer habe in dem auch von ihr benützten Zugabteil eine „offene Tasche von einer Boutique“ und ein „Sackerl mit Essen drinnen“ auf der Gepäck-Ablage deponiert (ON 35 S 18, 19), vermisst (Ziffer 5, zweiter Fall), gibt sie die angesprochene Aussage sinnentstellend rudimentär wieder. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 35) gab Christine G***** nämlich überdies an, nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer neben den von ihr bezeichneten noch weitere Gepäckstücke bei sich getragen habe (ON 35 S 19). Die Aussage der Zeugin G***** in ihrer Gesamtheit fand sehr wohl Eingang in die Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 7).
Der Beschwerde zuwider beschränkt sich das Erstgericht in Bezug auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe das Suchtgift mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde (US 4), keineswegs auf eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall). Vielmehr leiten die Tatrichter diese Konstatierung aus dem Tatgeschehen, nämlich dem intendierten Transport mehrerer Kilogramm der sog harten Droge Heroin von Köln nach Wien ab (US 9 iVm US 4), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen ist nämlich ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar, ja bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Der Beschwerde zuwider beschränkt sich das Erstgericht in Bezug auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe das Suchtgift mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde (US 4), keineswegs auf eine Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall). Vielmehr leiten die Tatrichter diese Konstatierung aus dem Tatgeschehen, nämlich dem intendierten Transport mehrerer Kilogramm der sog harten Droge Heroin von Köln nach Wien ab (US 9 in Verbindung mit US 4), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen ist nämlich ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar, ja bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Auch in Bezug auf die Feststellungen zur objektiven Tatseite unterlässt die Beschwerde die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Das Erstgericht stützt sich diesbezüglich nämlich nicht nur auf die „Lebenserfahrung“, sondern legt eingehend dar, aus welchen Gründen es insoweit die Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachtet (US 6 bis 9), was die Beschwerde übergeht.Auch in Bezug auf die Feststellungen zur objektiven Tatseite unterlässt die Beschwerde die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Das Erstgericht stützt sich diesbezüglich nämlich nicht nur auf die „Lebenserfahrung“, sondern legt eingehend dar, aus welchen Gründen es insoweit die Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachtet (US 6 bis 9), was die Beschwerde übergeht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b, der Sache nach Z 10) geht zutreffend davon aus, dass § 28 Abs 1 SMG in Bezug auf die Begehungsformen des Erwerbens und des Besitzens von Suchtgift als alternativer Mischtatbestand angelegt ist (RIS-Justiz RS0114037), leitet jedoch nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund es - entgegen ständiger Judikatur (zuletzt 13 Os 168/08t, JBl 2009, 733) - dennoch möglich sein soll, die Annahme einer der beiden als verwirklicht angesehenen Alternativen unter dem Aspekt der Subsumtion zu bekämpfen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach Ziffer 10,) geht zutreffend davon aus, dass Paragraph 28, Absatz eins, SMG in Bezug auf die Begehungsformen des Erwerbens und des Besitzens von Suchtgift als alternativer Mischtatbestand angelegt ist (RIS-Justiz RS0114037), leitet jedoch nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund es - entgegen ständiger Judikatur (zuletzt 13 Os 168/08t, JBl 2009, 733) - dennoch möglich sein soll, die Annahme einer der beiden als verwirklicht angesehenen Alternativen unter dem Aspekt der Subsumtion zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.