Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Wird nämlich ein Strafverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 SuchtgiftG eingeleitet oder fortgesetzt, weil innerhalb der Probezeit gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtgift begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt wurde, so ist nach § 20 Abs. 2 SuchtgiftG das eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren einzustellen, sobald das wegen der neuen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weil Bertram H*** von der wegen der neuen Tat erhobenen Anklage rechtskräftig freigesprochen wurde. Der somit unzulässige Schuldspruch ist nichtig nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. Er war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde zu kassieren und gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO auf Beendigung des eingeleiteten Strafverfahrens zu erkennen (EvBl. 1973 Nr. 289).Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Wird nämlich ein Strafverfahren gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, SuchtgiftG eingeleitet oder fortgesetzt, weil innerhalb der Probezeit gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtgift begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt wurde, so ist nach Paragraph 20, Absatz 2, SuchtgiftG das eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren einzustellen, sobald das wegen der neuen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weil Bertram H*** von der wegen der neuen Tat erhobenen Anklage rechtskräftig freigesprochen wurde. Der somit unzulässige Schuldspruch ist nichtig nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. Er war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde zu kassieren und gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO auf Beendigung des eingeleiteten Strafverfahrens zu erkennen (EvBl. 1973 Nr. 289).
Die auf den aufgehobenen Urteilsaussprüchen beruhenden Anordnungen und Verfügungen sind ipso iure hinfällig und bedürfen keiner eigenen förmlichen Aufhebung, weil eine solche auch in den Fällen der Aufhebung rechtskräftiger Verurteilungen von Mitangeklagten gemäß § 290 Abs. 1, zweiter Satz Ende, StPO unterbleibt (EvBl. 1984 Nr. 147, letzter Absatz, 13 Os 59/84, 13 Os 158/84, 13 Os 180/85, 13 Os 117/86, 13 Os 63/87).Die auf den aufgehobenen Urteilsaussprüchen beruhenden Anordnungen und Verfügungen sind ipso iure hinfällig und bedürfen keiner eigenen förmlichen Aufhebung, weil eine solche auch in den Fällen der Aufhebung rechtskräftiger Verurteilungen von Mitangeklagten gemäß Paragraph 290, Absatz eins,, zweiter Satz Ende, StPO unterbleibt (EvBl. 1984 Nr. 147, letzter Absatz, 13 Os 59/84, 13 Os 158/84, 13 Os 180/85, 13 Os 117/86, 13 Os 63/87).