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Entscheidung 13 Os 82/09x×

Entscheidung 13 Os 82/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os82/09x

Entscheidungsdatum

27.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer in der Strafsache gegen Samir B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG und Paragraph 12, dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Mai 2009, GZ 36 Hv 40/09y-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Samir B***** des Verbrechens (richtig: mehrerer) des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG und Paragraph 12, dritter Fall StGB (A), (richtig: jeweils) mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, „erster, zweiter (richtig: nur) achter" Fall und Absatz 3, SMG (B) und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (C) schuldig erkannt.

Danach hat er

(A) im Jahr 2008 (nach dem 2. Februar) „im bewussten und gewollten Zusammenwirken" mit dem abgesondert verfolgten Mahnaqi E*****, indem sie mit spezifisch auf die Aus- und Einfuhr gerichtetem Vorsatz vergleiche US 5; 14 Os 9/04; SSt 2004/27) Kerim W***** etwa 6.000 Euro für den Suchtgiftankauf in Italien übergaben, dazu beigetragen, dass die abgesondert verfolgten Kerim W***** und Ersin C***** im Jahr 2008 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich etwa 2,5 kg Haschisch mit einem Reinheitsgehalt an THC von zumindest etwa 6 %, mithin „in einer" vergleiche aber die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach solcherart mehrere solcher Verbrechen begründet werden; RIS-Justiz RS0117463; Kirchbacher/Schroll, Zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betreffend das SMG und die Einbringung der Ergebnisse verdeckter Ermittlungen in die Hauptverhandlung, RZ 2005, 116 [142 ff]) die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge von jedenfalls 150 Gramm THC, aus Italien aus- und über den Grenzübergang Brennerpass nach Österreich einführten.

(B) von Frühjahr bis Anfang Dezember 2008 (vorschriftswidrig) Suchtgift, nämlich Cannabisprodukte durch gewerbsmäßigen Verkauf an die abgesondert verfolgte Melanie S***** und weitere namentlich nicht bekannte Personen überlassen;

(C) von Frühjahr bis Anfang Dezember 2008 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisprodukte, bei Unbekannten erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Der Verfahrensrüge zuwider wurde nämlich der Angeklagte durch Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Vorspielen der Telefonate, die angeblich der Angeklagte geführt hat, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Telefonate nicht geführt hat" (ON 31 S 21) in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Das allein maßgebliche Antragsvorbringen in der Hauptverhandlung ließ eine Erheblichkeit der angesprochenen - nach der Aktenlage dem Beschwerdevorbringen zuwider in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Anklagevorwurf stehenden - Telefonate mit einem gewissen Hicham B***** für die Feststellung entscheidender Tatsachen nicht erkennen vergleiche ON 31 S 11-13 in Verbindung mit ON 5 S 47 und 105 - RIS-Justiz RS0116503; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 332).

Die irrige Anführung des ersten und zweiten Deliktsfalls des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG zum Schuldspruch B wirkte sich - wie ein Blick auf die Strafzumessungserwägungen ergibt (US 12) - fallbezogen nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb insofern ein amtswegiges Vorgehen nicht erforderlich war (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f). Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des - an die verfehlte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870) - Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91734 13Os82.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00082.09X.0827.000

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090827_OGH0002_0130OS00082_09X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0116503 Rechtssatz 29.05.2002Strafrecht
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RS0117463 Rechtssatz 12.03.2003Strafrecht
Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des § 28 …
RS0118870 Rechtssatz 07.04.2004Strafrecht
Sieht sich der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf eine verfehlte Subsumtion mangels eines darüber hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten nicht zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO veranlasst, so besteh …
RS0118879 Rechtssatz 14.04.2004Strafrecht
Wer ein Suchtgift (in einer großen Menge) nur ankauft, begeht dadurch entweder das Vergehen nach § 27 Abs 1 erster Fall SMG oder jenes nach § 28 Abs 1 erster Fall SMG, nicht aber - echt ideell konkurrierend - das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG …
RS0118880 Rechtssatz 14.04.2004Strafrecht
Wer An- und Verkauf eines Suchtgiftes vermittelt, leistet zwar einen Beitrag zu dessen Inverkehrsetzen, allein dadurch aber nicht auch einen solchen zu der vom Käufer nachfolgend verwirklichten Aus- und Einfuhr und zu weiterem Inverkehrsetzen dieses Suchtgi …