Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Samir B***** des Verbrechens (richtig: mehrerer) des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und § 12 dritter Fall StGB (A), (richtig: jeweils) mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 „erster, zweiter (richtig: nur) achter" Fall und Abs 3 SMG (B) und nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Samir B***** des Verbrechens (richtig: mehrerer) des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG und Paragraph 12, dritter Fall StGB (A), (richtig: jeweils) mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, „erster, zweiter (richtig: nur) achter" Fall und Absatz 3, SMG (B) und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (C) schuldig erkannt.
Danach hat er
(A) im Jahr 2008 (nach dem 2. Februar) „im bewussten und gewollten Zusammenwirken" mit dem abgesondert verfolgten Mahnaqi E*****, indem sie mit spezifisch auf die Aus- und Einfuhr gerichtetem Vorsatz (vgl US 5; 14 Os 9/04; SSt 2004/27) Kerim W***** etwa 6.000 Euro für den Suchtgiftankauf in Italien übergaben, dazu beigetragen, dass die abgesondert verfolgten Kerim W***** und Ersin C***** im Jahr 2008 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich etwa 2,5 kg Haschisch mit einem Reinheitsgehalt an THC von zumindest etwa 6 %, mithin „in einer" (vgl aber die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach solcherart mehrere solcher Verbrechen begründet werden; RIS-Justiz RS0117463; Kirchbacher/Schroll, Zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betreffend das SMG und die Einbringung der Ergebnisse verdeckter Ermittlungen in die Hauptverhandlung, RZ 2005, 116 [142 ff]) die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge von jedenfalls 150 Gramm THC, aus Italien aus- und über den Grenzübergang Brennerpass nach Österreich einführten.(A) im Jahr 2008 (nach dem 2. Februar) „im bewussten und gewollten Zusammenwirken" mit dem abgesondert verfolgten Mahnaqi E*****, indem sie mit spezifisch auf die Aus- und Einfuhr gerichtetem Vorsatz vergleiche US 5; 14 Os 9/04; SSt 2004/27) Kerim W***** etwa 6.000 Euro für den Suchtgiftankauf in Italien übergaben, dazu beigetragen, dass die abgesondert verfolgten Kerim W***** und Ersin C***** im Jahr 2008 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich etwa 2,5 kg Haschisch mit einem Reinheitsgehalt an THC von zumindest etwa 6 %, mithin „in einer" vergleiche aber die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach solcherart mehrere solcher Verbrechen begründet werden; RIS-Justiz RS0117463; Kirchbacher/Schroll, Zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betreffend das SMG und die Einbringung der Ergebnisse verdeckter Ermittlungen in die Hauptverhandlung, RZ 2005, 116 [142 ff]) die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge von jedenfalls 150 Gramm THC, aus Italien aus- und über den Grenzübergang Brennerpass nach Österreich einführten.
(B) von Frühjahr bis Anfang Dezember 2008 (vorschriftswidrig) Suchtgift, nämlich Cannabisprodukte durch gewerbsmäßigen Verkauf an die abgesondert verfolgte Melanie S***** und weitere namentlich nicht bekannte Personen überlassen;
(C) von Frühjahr bis Anfang Dezember 2008 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisprodukte, bei Unbekannten erworben und besessen.