1./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel (Z 4) in der Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 16. März 1990 gestellten beiden Beweisanträge auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Sozialwissenschaft, womit die mangelnde Eignung der inkriminierten Darstellungen zur Erregung öffentlichen Ärgernisses oder störender Empfindungen bei Durchscnnittsmenschen dargetan werden sollte (AS 163/Band II/) sowie auf Beiziehung auch eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Ethik zum Beweis dafür, daß die inkriminierten Inhalte von der "heutigen durchschnittlichen Bevölkerung" weder als anreißerisch und verzerrt noch als das Obszöne betonend, aber auch nicht als exzessiv aufdringlich oder als sonst abstoßend empfunden würden (AS 178/Band II/).Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel (Ziffer 4,) in der Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 16. März 1990 gestellten beiden Beweisanträge auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Sozialwissenschaft, womit die mangelnde Eignung der inkriminierten Darstellungen zur Erregung öffentlichen Ärgernisses oder störender Empfindungen bei Durchscnnittsmenschen dargetan werden sollte (AS 163/Band II/) sowie auf Beiziehung auch eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Ethik zum Beweis dafür, daß die inkriminierten Inhalte von der "heutigen durchschnittlichen Bevölkerung" weder als anreißerisch und verzerrt noch als das Obszöne betonend, aber auch nicht als exzessiv aufdringlich oder als sonst abstoßend empfunden würden (AS 178/Band II/).
Verfahrensrechte wurden nicht beeinträchtigt, weil es sich bei der hier aktuellen, die Abgrenzung der sogenannten "absoluten" von der (bloß) "relativen" Unzüchtigkeit betreffenden Auslegung des normativen Tatbestandsmerkmales "unzüchtig" im Sinne des § 1 PornG (auf die die Beweisanträge der Sache nach abzielen) um eine Rechtsfrage (und nicht um eine Tatfrage) handelt, deren Lösung somit allein dem erkennenden Gericht zukommt (vgl dazu EvBl 1971/69 uva, zuletzt insbesondere 11 Os 76/88 und 11 Os 169/88). Auch die Beschwerdeeinwendungen zur Mängelrüge (Z 5) sind nicht stichhältig.Verfahrensrechte wurden nicht beeinträchtigt, weil es sich bei der hier aktuellen, die Abgrenzung der sogenannten "absoluten" von der (bloß) "relativen" Unzüchtigkeit betreffenden Auslegung des normativen Tatbestandsmerkmales "unzüchtig" im Sinne des Paragraph eins, PornG (auf die die Beweisanträge der Sache nach abzielen) um eine Rechtsfrage (und nicht um eine Tatfrage) handelt, deren Lösung somit allein dem erkennenden Gericht zukommt vergleiche dazu EvBl 1971/69 uva, zuletzt insbesondere 11 Os 76/88 und 11 Os 169/88). Auch die Beschwerdeeinwendungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) sind nicht stichhältig.
Nach den Urteilskonstatierungen ist der als Kontrollorgan benannte Friedrich A*** in Wahrheit - tätergewollt - gar nicht mit der umfassenden inhaltlichen Prüfung der inkriminierten Ware befaßt, sondern vielmehr nur als Strohmann für den seiner eigenen Überprüfungspflicht nicht genügenden Beschwerdeführer vorgeschoben worden (US 41 und 43); diese Feststellung haben die Tatrichter mit dem Hinweis auf die - einer sachgerechten Kontrolltätigkeit entgegenstehende - Kürze der auch noch für die Erledigung anderer Arbeiten berechnet gewesenen Arbeitszeit des (zwischenzeitig verstorbenen) Friedrich A***, des weiteren auf das Fehlen sowohl eines festen Anstellungsverhältnisses als auch einer adäquaten Entlohnung des Genannten, auf dessen (auch) gegenüber dem Beschwerdeführer jedenfalls seit dem 24.April 1987 massiv zutage getretenen Unzuverlässigkeit, auf dessen eigenes Vorbringen, vom Vorhandensein eines erheblichen Teiles der inkriminierten Ware gar nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein, sowie auf den Mangel von Anhaltspunkten für die tatsächliche Vornahme einer Überprüfung der sichergestellten Ware mängelfrei begründet (US 38 bis 41). Da das Erstgericht sohin das Vorliegen einer - die Vorsatzbildung beim Beschwerdeführer ausschließenden - (effektiven) Bestellung eines Beauftragten verneint hat (vgl dazu insbesondere Mayerhofer-Rieder, II/Nebenstrafrecht2, ENr 48 zu § 1 PornG; ferner 13 Os 151/86, 12 Os 69/88 und 12 Os 53/89), bleibt im vorliegenden Fall kein Raum für ein Eingehen auf die Frage, ob der Beschwerdeführer dem erwähnten Friedrich A*** vertraut und einen eventuellen (allenfalls krankheitsbedingten) Verlust der früheren Verläßlichkeit des Genannten erkannt hat. Gleiches gilt demgemäß auch für die vom Beschwerdeführer vermißte nähere Auseinandersetzung mit dem (vom Erstgericht ohnedies auch in zeitlicher Hinsicht eingeordneten) gleichartigen (früheren) Fehlverhalten Friedrich A*** gegenüber anderen Auftraggebern. Die bezughabende Beschwerdeargumentation muß mithin versagen, weil sie keine entscheidungswesentlichen Umstände betrifft.Nach den Urteilskonstatierungen ist der als Kontrollorgan benannte Friedrich A*** in Wahrheit - tätergewollt - gar nicht mit der umfassenden inhaltlichen Prüfung der inkriminierten Ware befaßt, sondern vielmehr nur als Strohmann für den seiner eigenen Überprüfungspflicht nicht genügenden Beschwerdeführer vorgeschoben worden (US 41 und 43); diese Feststellung haben die Tatrichter mit dem Hinweis auf die - einer sachgerechten Kontrolltätigkeit entgegenstehende - Kürze der auch noch für die Erledigung anderer Arbeiten berechnet gewesenen Arbeitszeit des (zwischenzeitig verstorbenen) Friedrich A***, des weiteren auf das Fehlen sowohl eines festen Anstellungsverhältnisses als auch einer adäquaten Entlohnung des Genannten, auf dessen (auch) gegenüber dem Beschwerdeführer jedenfalls seit dem 24.April 1987 massiv zutage getretenen Unzuverlässigkeit, auf dessen eigenes Vorbringen, vom Vorhandensein eines erheblichen Teiles der inkriminierten Ware gar nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein, sowie auf den Mangel von Anhaltspunkten für die tatsächliche Vornahme einer Überprüfung der sichergestellten Ware mängelfrei begründet (US 38 bis 41). Da das Erstgericht sohin das Vorliegen einer - die Vorsatzbildung beim Beschwerdeführer ausschließenden - (effektiven) Bestellung eines Beauftragten verneint hat vergleiche dazu insbesondere Mayerhofer-Rieder, II/Nebenstrafrecht2, ENr 48 zu Paragraph eins, PornG; ferner 13 Os 151/86, 12 Os 69/88 und 12 Os 53/89), bleibt im vorliegenden Fall kein Raum für ein Eingehen auf die Frage, ob der Beschwerdeführer dem erwähnten Friedrich A*** vertraut und einen eventuellen (allenfalls krankheitsbedingten) Verlust der früheren Verläßlichkeit des Genannten erkannt hat. Gleiches gilt demgemäß auch für die vom Beschwerdeführer vermißte nähere Auseinandersetzung mit dem (vom Erstgericht ohnedies auch in zeitlicher Hinsicht eingeordneten) gleichartigen (früheren) Fehlverhalten Friedrich A*** gegenüber anderen Auftraggebern. Die bezughabende Beschwerdeargumentation muß mithin versagen, weil sie keine entscheidungswesentlichen Umstände betrifft.
Ebensowenig durchzudringen vermag der Beschwerdeführer schließlich mit seinem Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), demzufolge den inkriminierten Darstellungen mangels eines exzessiv aufdringlichen und abstoßenden Charakters nicht die Eigenschaft zukäme, die Empfindungen eines sozialintegrierten Durchschnittsmenschen in unerträglicher Weise zu stören. Denn mit diesem Einwand hält die Beschwerde in unzulässiger Weise nicht an den Urteilsannahmen fest, wonach es sich bei den - in bezug auf ihren Sinn- und Aussagegehalt vom Erstgericht in freier Beweiswürdigung als Tatfrage zu beurteilenden - inkriminierten Inhalten (vgl dazu Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 281, ENr 46 ff) um die Wiedergabe verschiedener Formen sexueller Gewalttätigkeit in exzessiv aufdringlicher und abstoßender Weise handelt (vgl neuerlich US 36 und 37). Eine derartige Darstellung sexueller Gewalt fällt aber - ohne Rücksicht auf den angesprochenen Pesonenkreis - generell unter den absoluten Unzüchtigkeitsbegriff, weswegen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des inkriminierten Tatverhaltens vorliegt (vgl insbesondere SSt 51/51).Ebensowenig durchzudringen vermag der Beschwerdeführer schließlich mit seinem Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), demzufolge den inkriminierten Darstellungen mangels eines exzessiv aufdringlichen und abstoßenden Charakters nicht die Eigenschaft zukäme, die Empfindungen eines sozialintegrierten Durchschnittsmenschen in unerträglicher Weise zu stören. Denn mit diesem Einwand hält die Beschwerde in unzulässiger Weise nicht an den Urteilsannahmen fest, wonach es sich bei den - in bezug auf ihren Sinn- und Aussagegehalt vom Erstgericht in freier Beweiswürdigung als Tatfrage zu beurteilenden - inkriminierten Inhalten vergleiche dazu Mayerhofer-Rieder, StPO2, Paragraph 281,, ENr 46 ff) um die Wiedergabe verschiedener Formen sexueller Gewalttätigkeit in exzessiv aufdringlicher und abstoßender Weise handelt vergleiche neuerlich US 36 und 37). Eine derartige Darstellung sexueller Gewalt fällt aber - ohne Rücksicht auf den angesprochenen Pesonenkreis - generell unter den absoluten Unzüchtigkeitsbegriff, weswegen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des inkriminierten Tatverhaltens vorliegt vergleiche insbesondere SSt 51/51).
Da auch die das Einziehungs- und Verfallserkenntnis bekämpfenden Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO von der urteilsfremden Annahme ausgehen, die bezüglichen Druckwerke, Laufbilder und Videokassetten enthielten keine tatbildlichen Darstellungen im Sinne des Pornographiegesetzes (sodaß es an einer gesetzmäßigen Darstellung des erwähnten Nichtigkeitsgrundes mangelt) erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zur Gänze als unbegründet.Da auch die das Einziehungs- und Verfallserkenntnis bekämpfenden Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO von der urteilsfremden Annahme ausgehen, die bezüglichen Druckwerke, Laufbilder und Videokassetten enthielten keine tatbildlichen Darstellungen im Sinne des Pornographiegesetzes (sodaß es an einer gesetzmäßigen Darstellung des erwähnten Nichtigkeitsgrundes mangelt) erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zur Gänze als unbegründet.
2./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Nach den Entscheidungen zweier verstärkter Senate des Obersten
Gerichtshofes (EvBl 1977/186 = RZ 1977/95; SSt 51/51 = EvBl 1981/52
= RZ 1981/20) sind unter anderim anreißerisch verzerrte, von
Zusammenhängen mit anderen Lebensäußerungen gelöste, auf sich selbst reduzierte gleichgeschlechtliche Unzuchtsakte - für die das die Mißbilligung der Gesellschaft ausdrückende Werbungsverbot des § 220 StGB besteht - absolut unzüchtig (sogenannte harte Pornographie). Ebenso verhält es sich mit der - gleichfalls der gleichgeschlechtlichen Unzucht zuzuordnenden - Darstellung geschlechtlicher Betätigung von und mit Zwittern (vgl 10 Os 131/83). Dabei ist für die Verwirklichung des Tatbestandes nach dem § 1 Abs. 1 lit a bis e PornG eine Massenbeeinflussung oder propagandistische Wirkung nicht erforderlich (vgl jüngst 11 Os 169/88 und die dort angeführten Entscheidungen und Literatur). Eines zusätzlichen besonderen Störwertes der betreffenden Wiedergaben bedurfte es entgegen der Auffassung des Erstgerichtes demzufolge nicht.Zusammenhängen mit anderen Lebensäußerungen gelöste, auf sich selbst reduzierte gleichgeschlechtliche Unzuchtsakte - für die das die Mißbilligung der Gesellschaft ausdrückende Werbungsverbot des Paragraph 220, StGB besteht - absolut unzüchtig (sogenannte harte Pornographie). Ebenso verhält es sich mit der - gleichfalls der gleichgeschlechtlichen Unzucht zuzuordnenden - Darstellung geschlechtlicher Betätigung von und mit Zwittern vergleiche 10 Os 131/83). Dabei ist für die Verwirklichung des Tatbestandes nach dem Paragraph eins, Absatz eins, Litera a bis e PornG eine Massenbeeinflussung oder propagandistische Wirkung nicht erforderlich vergleiche jüngst 11 Os 169/88 und die dort angeführten Entscheidungen und Literatur). Eines zusätzlichen besonderen Störwertes der betreffenden Wiedergaben bedurfte es entgegen der Auffassung des Erstgerichtes demzufolge nicht.
Das Erstgericht hat es im Hinblick auf diese verfehlte Rechtsauffassung unterlassen, für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen. Es hat lediglich hinsichtlich der vom Schuldspruch erfaßten Gegenstände konstatiert, daß der Angeklagte deren absolut unzüchtigen Inhalt zumindest ernstlich in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat; im übrigen ging es davon aus, daß den anderen Gegenständen "kein absolute Unzüchtigkeit begründender Störwert" zukomme, ohne sich mit der subjektiven Tatseite näher zu befassen. Demnach war das Urteil im Umfang der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Für das erneuerte Verfahren wird auf die Übergangsbestimmung des Art IX Abs. 4 JGG 1988 und auf die bindende Kraft der in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (§ 293 Abs. 2 StPO) hingewiesen.Das Erstgericht hat es im Hinblick auf diese verfehlte Rechtsauffassung unterlassen, für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen. Es hat lediglich hinsichtlich der vom Schuldspruch erfaßten Gegenstände konstatiert, daß der Angeklagte deren absolut unzüchtigen Inhalt zumindest ernstlich in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat; im übrigen ging es davon aus, daß den anderen Gegenständen "kein absolute Unzüchtigkeit begründender Störwert" zukomme, ohne sich mit der subjektiven Tatseite näher zu befassen. Demnach war das Urteil im Umfang der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Für das erneuerte Verfahren wird auf die Übergangsbestimmung des Artikel römisch neun, Absatz 4, JGG 1988 und auf die bindende Kraft der in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (Paragraph 293, Absatz 2, StPO) hingewiesen.
Mit ihren durch die Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.