Die ausschließlich auf Z 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die ausschließlich auf Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mit seiner Tatsachenrüge sucht der Beschwerdeführer im Wesentlichen nämlich bloß die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Tatopfers zu erschüttern, auf welche sich die Geschworenen zufolge deren Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) bei der Bejahung der an sie gestellten Hauptfragen stützten (ON 71 S 51 f). Er übersieht dabei jedoch, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung - fallbezogen durch Vorführung der Ton- und Bildaufnahme über ihre kontradiktorische Vernehmung (ON 71 S 35) - gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus Z 10a des § 345 Abs 1 StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0099649; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491). Auf die - zudem überwiegend ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487), vielmehr bloß auf eigene Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren oder spekulative Überlegungen vorgebrachten - diesbezüglichen Argumente ist daher nicht einzugehen. Soweit in diesem Sinn unter anderem Widersprüche zwischen der Aussage des Opfers und den Angaben der Zeuginnen Eva S***** und Marina B***** sowie die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Mathias L***** behauptet werden, ist überdies darauf zu verweisen, dass das Gesetz den Geschworenen eine „anfechtungsfeste" Begründung ihres Wahrspruchs, somit eine ausdrückliche beweiswürdigende Auseinandersetzung mit widersprechenden Verfahrensergebnissen nicht abverlangt (Philipp, WK-StPO § 331 Rz 6).Mit seiner Tatsachenrüge sucht der Beschwerdeführer im Wesentlichen nämlich bloß die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Tatopfers zu erschüttern, auf welche sich die Geschworenen zufolge deren Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) bei der Bejahung der an sie gestellten Hauptfragen stützten (ON 71 S 51 f). Er übersieht dabei jedoch, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung - fallbezogen durch Vorführung der Ton- und Bildaufnahme über ihre kontradiktorische Vernehmung (ON 71 S 35) - gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0099649; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491). Auf die - zudem überwiegend ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487), vielmehr bloß auf eigene Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren oder spekulative Überlegungen vorgebrachten - diesbezüglichen Argumente ist daher nicht einzugehen. Soweit in diesem Sinn unter anderem Widersprüche zwischen der Aussage des Opfers und den Angaben der Zeuginnen Eva S***** und Marina B***** sowie die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Mathias L***** behauptet werden, ist überdies darauf zu verweisen, dass das Gesetz den Geschworenen eine „anfechtungsfeste" Begründung ihres Wahrspruchs, somit eine ausdrückliche beweiswürdigende Auseinandersetzung mit widersprechenden Verfahrensergebnissen nicht abverlangt (Philipp, WK-StPO Paragraph 331, Rz 6).
Das im Zusammenhang mit dem Schuldspruch I/1 - abermals ohne konkreten Aktenbezug - erstattete Beschwerdevorbringen, wonach der Angeklagte sich im Zeitraum 1. Mai bis 13. September 1992 (vgl demgegenüber seine Angaben in der Hauptverhandlung ON 71 S 10) „beinahe" durchgehend in Haft befunden habe, ist schon per se ungeeignet, erhebliche Bedenken gegen die Feststellung einer einmaligen Unzuchtshandlung zu wecken. Soweit der Beschwerdeführer damit nach Art einer Aufklärungsrüge eine weitere Sachverhaltsermittlung, seine Haftzeiten betreffend, reklamiert, legt er nicht dar, wodurch er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Das im Zusammenhang mit dem Schuldspruch I/1 - abermals ohne konkreten Aktenbezug - erstattete Beschwerdevorbringen, wonach der Angeklagte sich im Zeitraum 1. Mai bis 13. September 1992 vergleiche demgegenüber seine Angaben in der Hauptverhandlung ON 71 S 10) „beinahe" durchgehend in Haft befunden habe, ist schon per se ungeeignet, erhebliche Bedenken gegen die Feststellung einer einmaligen Unzuchtshandlung zu wecken. Soweit der Beschwerdeführer damit nach Art einer Aufklärungsrüge eine weitere Sachverhaltsermittlung, seine Haftzeiten betreffend, reklamiert, legt er nicht dar, wodurch er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 344, 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§§ 344, 285i StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraphen 344, 285 i, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.