Die Verfahrens- aber auch die Mängelrüge (Z. 5) bekämpfen in weitwendigen Darlegungen - teils unter Relevierung rechtlich völlig belangloser Umstände wie etwa des genauen (und nicht nur sinngemäßen) Wortlauts des Ansinnens an S*** und der Art seiner Ablehnung (durch das Wort "Nein" oder durch Kopfschütteln) - in massiver Weise unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Hat dieser doch alle entscheidungswesentlichen Konstatierungen hinreichend und im Einklang mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung begründet und sich dabei auch mit kleineren Widersprüchen zwischen den Angaben des Zeugen S*** vor der Polizei (wo keine Niederschrift mit ihm aufgenommen worden war) und vor Gericht sowie dem Umstand, daß dieser Zeuge die Äußerungen des Angeklagten ihm gegenüber nur sinngemäß wiedergeben konnte, eingehend auseinandergesetzt, aber auch die Aussage des Zeugen Bernhard W*** gewürdigt. Eine von der Beschwerde vermißte Beweiserhebung über eine homosexuelle Veranlagung des Angeklagten war schon deshalb entbehrlich, weil es nicht um dessen sexuelle Lebenshaltung, sondern um die Aufklärung einer individuellen Straftat geht (13 Os 161/82).Die Verfahrens- aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpfen in weitwendigen Darlegungen - teils unter Relevierung rechtlich völlig belangloser Umstände wie etwa des genauen (und nicht nur sinngemäßen) Wortlauts des Ansinnens an S*** und der Art seiner Ablehnung (durch das Wort "Nein" oder durch Kopfschütteln) - in massiver Weise unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Hat dieser doch alle entscheidungswesentlichen Konstatierungen hinreichend und im Einklang mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung begründet und sich dabei auch mit kleineren Widersprüchen zwischen den Angaben des Zeugen S*** vor der Polizei (wo keine Niederschrift mit ihm aufgenommen worden war) und vor Gericht sowie dem Umstand, daß dieser Zeuge die Äußerungen des Angeklagten ihm gegenüber nur sinngemäß wiedergeben konnte, eingehend auseinandergesetzt, aber auch die Aussage des Zeugen Bernhard W*** gewürdigt. Eine von der Beschwerde vermißte Beweiserhebung über eine homosexuelle Veranlagung des Angeklagten war schon deshalb entbehrlich, weil es nicht um dessen sexuelle Lebenshaltung, sondern um die Aufklärung einer individuellen Straftat geht (13 Os 161/82).
In seiner Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, das ihm angelastete Verhalten sei noch nicht als strafbarer Versuch der Tat (§ 15 Abs. 2 StGB.), sondern als straflose Vorbereitungshandlung hiezu zu beurteilen. Auch dies zu Unrecht.In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, das ihm angelastete Verhalten sei noch nicht als strafbarer Versuch der Tat (Paragraph 15, Absatz 2, StGB.), sondern als straflose Vorbereitungshandlung hiezu zu beurteilen. Auch dies zu Unrecht.
Eine Straftat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß,
sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen, durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (§ 15
Abs. 2 StGB.). Hält man sich vor Augen, daß vorliegend die
eindeutige und durch das Anbieten von Geld verstärkte Aufforderung
an einen Jugendlichen, sich für gleichgeschlechtliche Unzuchtsakte
zur Verfügung zu stellen, zeitlich und tatbildmäßig nur durch dessen
Zustimmung - nach welcher dem Beginn der Unzuchtshandlungen nichts
mehr im Wege gestanden wäre - vom Beginn der Tatbildverwirklichung
getrennt war, dann kann ein zur Verwirklichung des Tatbestands des
Verbrechens nach § 209 StGB. ausführungsnahes Verhalten nicht
bezweifelt werden. Ist doch nach ständiger Judikatur die
Aufforderung zu Unzuchtsakten an das - wenngleich hiezu nicht
bereite - Opfer eine der Tatverübung unmittelbar vorangehende
Betätigung (13 Os 32/78 = RZ. 1978, 137 = EvBl. 1978/213; S. 666;
9 Os 26/80, 12 Os 167/80, 12 Os 39/81 = JBl. 1981, 550 = SSt. 52/23,
10 Os 81/81).
Der Einwand, ein Mundverkehr wäre am Ort der Aufforderung, nämlich in einer größeren öffentlichen Toiletteanlage, gar nicht möglich gewesen, ist dadurch entkräftet, daß sich zur Tatzeit keine dritte Person dort aufhielt (S. 11; Verlesung S. 37). Auch wäre das Herannahen einer anderen Person (welche vorliegend zur unterirdisch gelegenen Toiletteanlage über eine Treppe hinuntersteigen mußte) leicht bemerkbar gewesen, wozu noch kommt, daß der Treffpunkt der potentiellen Unzuchtspartner nicht mit dem vom Täter für die Ausübung der Unzuchtsakte vorgesehenen Ort zusammenfallen muß (11 Os 183/78).
Die Bezeichnung der vom Angeklagten begangenen strafbaren Handlung im Urteilsspruch (§ 260 Abs. 1 Z. 2 StPO.) als "Verbrechen der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen" (dann freilich richtig: "nach den §§ 15, 209 StGB.") begründet keine Nichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z. 3 StPO.): die Umschreibung der Tat (§ 260 Abs. 1 Z. 1 StPO.) läßt nämlich unmißverständlich deren Entwicklungsstufe (Versuch, nicht aber vollendete Tat) erkennen; die Vorschrift des § 260 Abs. 1 Z. 2 StPO. verlangt lediglich den Ausspruch des verwirklichten Tatbestands ("strafbare Handlung"), nicht aber auch dessen Entwicklungsstadiums (Versuch oder Vollendung - 13 Os 105/81 = LSK. 1981/180 zu § 260 Abs. 1 Z. 1 und 2 StPO.). Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.Die Bezeichnung der vom Angeklagten begangenen strafbaren Handlung im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.) als "Verbrechen der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen" (dann freilich richtig: "nach den Paragraphen 15, 209, StGB.") begründet keine Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.): die Umschreibung der Tat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.) läßt nämlich unmißverständlich deren Entwicklungsstufe (Versuch, nicht aber vollendete Tat) erkennen; die Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. verlangt lediglich den Ausspruch des verwirklichten Tatbestands ("strafbare Handlung"), nicht aber auch dessen Entwicklungsstadiums (Versuch oder Vollendung - 13 Os 105/81 = LSK. 1981/180 zu Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO.). Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 41, 209 StGB. eine gemäß § 43 Abs. 1 StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten. Dabei war erschwerend nichts, mildernd hingegen waren die Unbescholtenheit des Angeklagten, sein Alter unter 21 Jahren und der Umstand, daß es beim Versuch blieb und kein Schaden entstand.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 41, 209, StGB. eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten. Dabei war erschwerend nichts, mildernd hingegen waren die Unbescholtenheit des Angeklagten, sein Alter unter 21 Jahren und der Umstand, daß es beim Versuch blieb und kein Schaden entstand.
Mit ihrer Berufung begehrt die Anklagebehörde eine Erhöhung der Freiheitsstrafe (auf das Mindestmaß des Strafsatzes). Sie meint, daß die außerordentliche Strafmilderung (§ 41 StGB.) atypisch leichten Fällen vorbehalten bleiben müsse. Ein solcher läge hier aber nicht vor.Mit ihrer Berufung begehrt die Anklagebehörde eine Erhöhung der Freiheitsstrafe (auf das Mindestmaß des Strafsatzes). Sie meint, daß die außerordentliche Strafmilderung (Paragraph 41, StGB.) atypisch leichten Fällen vorbehalten bleiben müsse. Ein solcher läge hier aber nicht vor.
Der Staatsanwaltschaft kann indes hierin nicht beigepflichtet werden. Im Vergleich mit gleichartigen Delikten bleibt der Unrechtsgehalt des Unzuchtsversuchs unter dem Durchschnitt, was gewiß auch der besonnenen Reaktion des ausersehenen Opfers zu danken ist, was aber dennoch auch dem Angeklagten bei der Bemessung der Strafe zugute zu kommen hat. Von der Androhung einer bloß dreimonatigen Freiheitsstrafe kann bei einem Ersttäter wie dem Angeklagten eine sowohl spezial- wie generalpräventiv hinreichend abschreckende Wirkung erwartet werden, sodaß der Berufung ein Erfolg zu versagen war.