[5] Werden in bezirksgerichtlichen Verfahren nacheinander mehrere Anklagen in Bezug auf (hier:) subjektiv konnexe Straftaten erhoben, sind die Verfahren – im Fall der Rechtswirksamkeit der Anklagen und gleichzeitiger Anhängigkeit der Hauptverfahren – gemäß § 37 Abs 3 StPO nach Maßgabe des § 37 Abs 2 erster Satz und Abs 3 zweiter Halbsatz StPO zu verbinden (vgl RIS-Justiz RS0123444, RS0128876; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 7, 9 f). Damit kommt (soweit gegenständlich relevant) die Verfahrensverbindung unter Gerichten gleicher Ordnung primär jenem mit Sonderzuständigkeit zu (§ 37 Abs 2 StPO), im Übrigen aber jenem, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (§ 37 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO). Werden in bezirksgerichtlichen Verfahren nacheinander mehrere Anklagen in Bezug auf (hier:) subjektiv konnexe Straftaten erhoben, sind die Verfahren – im Fall der Rechtswirksamkeit der Anklagen und gleichzeitiger Anhängigkeit der Hauptverfahren – gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, zweiter Halbsatz StPO zu verbinden vergleiche RIS-Justiz RS0123444, RS0128876; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 7, 9 f). Damit kommt (soweit gegenständlich relevant) die Verfahrensverbindung unter Gerichten gleicher Ordnung primär jenem mit Sonderzuständigkeit zu (Paragraph 37, Absatz 2, StPO), im Übrigen aber jenem, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (Paragraph 37, Absatz 3, zweiter Halbsatz StPO).
[6] Rechtswirksamkeit einer Anklage liegt im Verfahren vor dem Bezirksgericht vor, wenn das angerufene Bezirksgericht die Hauptverhandlung anordnet (vgl § 450 StPO). Als „Anordnung der Hauptverhandlung“ (und solcherart Bejahung der Prozessvoraussetzungen) ist nicht nur die (erstmalige) Ausschreibung derselben (vgl § 221 Abs 1 [iVm § 447] StPO), sondern jedes Treffen einer Verfügung oder Fassen eines Beschlusses anzusehen, welches das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht infrage stellt (vgl RIS-Justiz RS0132157; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 7/1). Rechtswirksamkeit einer Anklage liegt im Verfahren vor dem Bezirksgericht vor, wenn das angerufene Bezirksgericht die Hauptverhandlung anordnet vergleiche Paragraph 450, StPO). Als „Anordnung der Hauptverhandlung“ (und solcherart Bejahung der Prozessvoraussetzungen) ist nicht nur die (erstmalige) Ausschreibung derselben vergleiche Paragraph 221, Absatz eins, [iVm Paragraph 447 ], StPO), sondern jedes Treffen einer Verfügung oder Fassen eines Beschlusses anzusehen, welches das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht infrage stellt vergleiche RIS-Justiz RS0132157; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 7/1).
[7] Vorliegend wurde der beim Bezirksgericht Murau eingebrachte Strafantrag durch die erstmalige Ausschreibung der Hauptverhandlung zuerst rechtswirksam, sodass dieses Gericht auch für das Verfahren über den späteren, ursprünglich beim Bezirksgericht Favoriten eingebrachten Strafantrag zuständig ist. Dass das Bezirksgericht Murau – übrigens irrig (vgl ON 5.2 des Akts AZ 21 U 226/23t des Bezirksgerichts Favoriten) – davon ausgegangen ist, dass der im abgetretenen Verfahren gestellte Strafantrag zurückzuweisen gewesen wäre, ist unter dem Blickwinkel des § 37 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO ohne Bedeutung. Vorliegend wurde der beim Bezirksgericht Murau eingebrachte Strafantrag durch die erstmalige Ausschreibung der Hauptverhandlung zuerst rechtswirksam, sodass dieses Gericht auch für das Verfahren über den späteren, ursprünglich beim Bezirksgericht Favoriten eingebrachten Strafantrag zuständig ist. Dass das Bezirksgericht Murau – übrigens irrig vergleiche ON 5.2 des Akts AZ 21 U 226/23t des Bezirksgerichts Favoriten) – davon ausgegangen ist, dass der im abgetretenen Verfahren gestellte Strafantrag zurückzuweisen gewesen wäre, ist unter dem Blickwinkel des Paragraph 37, Absatz 3, zweiter Halbsatz StPO ohne Bedeutung.
[8] Unerheblich ist schließlich auch, dass im Verfahren AZ 9 U 11/23x des Bezirksgerichts Murau am 29. Jänner 2026 ein Abwesenheitsurteil gefällt wurde (ON 36.2 und 37 dieses Akts). Wird nämlich eines von zwei (mit jeweils rechtswirksamer Anklage zugleich anhängigen) konnexen Hauptverfahren beendet, ohne dass die nach § 37 Abs 3 StPO gebotene Verfahrensverbindung verfügt wurde, ist für das andere, (allein) anhängig verbliebene Verfahren grundsätzlich jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Kompetenz die Verbindung und gemeinsame Verfahrensführung gefallen wäre. Es genügt, wenn die Voraussetzungen dafür objektiv vorlagen (RIS-Justiz RS0132460; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 10). Unerheblich ist schließlich auch, dass im Verfahren AZ 9 U 11/23x des Bezirksgerichts Murau am 29. Jänner 2026 ein Abwesenheitsurteil gefällt wurde (ON 36.2 und 37 dieses Akts). Wird nämlich eines von zwei (mit jeweils rechtswirksamer Anklage zugleich anhängigen) konnexen Hauptverfahren beendet, ohne dass die nach Paragraph 37, Absatz 3, StPO gebotene Verfahrensverbindung verfügt wurde, ist für das andere, (allein) anhängig verbliebene Verfahren grundsätzlich jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Kompetenz die Verbindung und gemeinsame Verfahrensführung gefallen wäre. Es genügt, wenn die Voraussetzungen dafür objektiv vorlagen (RIS-Justiz RS0132460; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 10).