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Entscheidung 14 Os 103/02×

Entscheidung 14 Os 103/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086609 Rechtssatz 1993 – zuletzt 16.05.2013Strafrecht
Die gemäß § 19 Abs 5 FinStrG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt - selbst wenn sie wie im konkreten Fall zur gänzlichen Ablehnung einer Wertersatzstrafe führt - eine nur mit Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung dar.
RS0099580 Rechtssatz 1974 – zuletzt 03.12.2002Strafrecht
a) Sachlage in erster Instanz (daher auch der dort formulierte Antrag) ist für die Beurteilung des behaupteten Verfahrensmangels maßgebend. b) Ohne exakte Bezeichnung des Beweisziels kann die im § 281 Abs 3 StPO vorgeschriebene Relevanzprüfung nicht vorgeno …
RS0125183 Rechtssatz 2009 – zuletzt 12.12.2023Zivilrecht
Das Unterbleiben der Veröffentlichung ist nach der Systematik des Gesetzes eine im Ermessen des erkennenden Senats stehende Ausnahme. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die Wertungen zu berücksichtigen, die § 15 Abs 2 OGHG offenkundig zugrunde liegen.
RS0132058 Rechtssatz 2018 – zuletzt 27.02.2024Zivilrecht
Bei den Anordnungen über die Anonymisierung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nach § 15 Abs 5 OGHG bzw des Verwaltungsgerichtshofs nach § 43 Abs 8 VwGG handelt es sich um Akte der rechtsprechenden Tätigkeit, die vom jeweiligen Senat im Rahmen der …
RS0132182 Rechtssatz 2018 – zuletzt 18.05.2021Zivilrecht; Strafrecht
Zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Anonymisierung einer Entscheidung des OGH ist der erkennende Senat zuständig.
RS0132183 Rechtssatz 13.08.2018Strafrecht
Die Fahrgestellnummer eines PKW stellt idR kein einer Anonymisierung iSd § 15 Abs 4 OGHG zugängliches sowie kein personenbezogenes Datum iSd Art 4 Z 1 DSGVO dar.