Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten, in der sie einerseits den dringenden Tatverdacht bekämpft, andererseits - den Annahmen des Oberlandesgerichtes zuwider - behauptet, es lasse sich der Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr ausschließen, sodass die Voraussetzungen nach § 180 Abs 7 StGB nicht vorlägen, ist nicht berechtigt.Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten, in der sie einerseits den dringenden Tatverdacht bekämpft, andererseits - den Annahmen des Oberlandesgerichtes zuwider - behauptet, es lasse sich der Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr ausschließen, sodass die Voraussetzungen nach Paragraph 180, Absatz 7, StGB nicht vorlägen, ist nicht berechtigt.
Zum dringenden Tatverdacht macht die Beschwerdeführerin zu Unrecht das Fehlen konkreter Beweisergebnisse - insbesondere in Richtung eines Tötungsvorsatzes - geltend und wendet (der Sache nach die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit iSd § 11 StGB ausschließende) massive Bewusstseinstrübung ein. Dabei verkennt sie, dass die endgültige Lösung der aufgeworfenen Beweisfragen nicht im Haftverfahren zu erfolgen hat, sondern - im Falle einer Anklageerhebung - durch das in der Hauptverhandlung erkennende Gericht. Zu der hier essentiellen Beurteilung des Tatverdachtes als dringend vermag die Beschwerde weder Begründungsmängel noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Gerichtshof zweiter Instanz seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände oder gravierende Mängel in der Ermittlung der materiellen Wahrheit aufzuzeigen (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO; vgl 13 Os 56/99, 13 Os 135/99, 13 Os 157/99 uva).Zum dringenden Tatverdacht macht die Beschwerdeführerin zu Unrecht das Fehlen konkreter Beweisergebnisse - insbesondere in Richtung eines Tötungsvorsatzes - geltend und wendet (der Sache nach die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit iSd Paragraph 11, StGB ausschließende) massive Bewusstseinstrübung ein. Dabei verkennt sie, dass die endgültige Lösung der aufgeworfenen Beweisfragen nicht im Haftverfahren zu erfolgen hat, sondern - im Falle einer Anklageerhebung - durch das in der Hauptverhandlung erkennende Gericht. Zu der hier essentiellen Beurteilung des Tatverdachtes als dringend vermag die Beschwerde weder Begründungsmängel noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Gerichtshof zweiter Instanz seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände oder gravierende Mängel in der Ermittlung der materiellen Wahrheit aufzuzeigen (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO; vergleiche 13 Os 56/99, 13 Os 135/99, 13 Os 157/99 uva).
Die Annahme wiederum, dass - selbst bei Anwendung gelinderer Mittel - nicht auszuschließen ist, Waltraud A***** könnte auf freiem Fuß erneut versuchen, ihren Lebensgefährten auf gleiche oder ähnliche Weise zu töten (§ 180 Abs 7 iVm Abs 3 lit a und d StPO), gründete das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei auf die dieser Prognose zugrundeliegenden bestimmten Tatsachen, nämlich die aktenkonform angenommenen Tatmodalitäten, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin zur Tatzeit und die "bisher diagnostizierten Persönlichkeitsdefizite" (bei Mitberücksichtigung des ungetrübten Vorlebens "mit bestem Leumund", des festen Wohnsitzes und des bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie der vollkommenen sozialen Integration und der Anhängigkeit des Verfahrens; vgl WK- StPO § 281 Rz 718).Die Annahme wiederum, dass - selbst bei Anwendung gelinderer Mittel - nicht auszuschließen ist, Waltraud A***** könnte auf freiem Fuß erneut versuchen, ihren Lebensgefährten auf gleiche oder ähnliche Weise zu töten (Paragraph 180, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a und d StPO), gründete das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei auf die dieser Prognose zugrundeliegenden bestimmten Tatsachen, nämlich die aktenkonform angenommenen Tatmodalitäten, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin zur Tatzeit und die "bisher diagnostizierten Persönlichkeitsdefizite" (bei Mitberücksichtigung des ungetrübten Vorlebens "mit bestem Leumund", des festen Wohnsitzes und des bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie der vollkommenen sozialen Integration und der Anhängigkeit des Verfahrens; vergleiche WK- StPO Paragraph 281, Rz 718).
Demzufolge wurde die Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Ihre Beschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Demzufolge wurde die Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Ihre Beschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.