Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, wonach die Anwendung des § 181 Abs 4 StPO eine im Zeitpunkt des hindernden Ereignisses bereits anberaumte Haftverhandlung voraussetze, trifft nicht zu.Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, wonach die Anwendung des Paragraph 181, Absatz 4, StPO eine im Zeitpunkt des hindernden Ereignisses bereits anberaumte Haftverhandlung voraussetze, trifft nicht zu.
Indem § 181 Abs 4 StPO der Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist deren Verlegung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage gegenüberstellt, wird klar, dass das Gesetz dem Umstand, ob im Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit der Durchführung die Haftverhandlung anberaumt war oder nicht, keine Bedeutung beimisst (für analoge Anwendung: 15 Os 55/03).Indem Paragraph 181, Absatz 4, StPO der Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist deren Verlegung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage gegenüberstellt, wird klar, dass das Gesetz dem Umstand, ob im Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit der Durchführung die Haftverhandlung anberaumt war oder nicht, keine Bedeutung beimisst (für analoge Anwendung: 15 Os 55/03).
§ 181 Abs 1 letzter Fall StPO verknüpft mit dem Verfahrensmangel nicht rechtzeitiger Durchführung einer Haftverhandlung die prozessuale Folge einer Enthaftungsanordnung - eine Folge, welche in den von § 181 Abs 4 StPO angeführten Sonderkonstellationen nicht eintritt. Wird vor Ablauf der Haftfrist keine Haftverhandlung durchgeführt, ohne dass einer der dort genannten Ausnahmefälle bejaht werden kann, ist die (weitere) Untersuchungshaft mit einem Verfahrensmangel behaftet.Paragraph 181, Absatz eins, letzter Fall StPO verknüpft mit dem Verfahrensmangel nicht rechtzeitiger Durchführung einer Haftverhandlung die prozessuale Folge einer Enthaftungsanordnung - eine Folge, welche in den von Paragraph 181, Absatz 4, StPO angeführten Sonderkonstellationen nicht eintritt. Wird vor Ablauf der Haftfrist keine Haftverhandlung durchgeführt, ohne dass einer der dort genannten Ausnahmefälle bejaht werden kann, ist die (weitere) Untersuchungshaft mit einem Verfahrensmangel behaftet.
Das Oberlandesgericht hatte ein unvorhersehbares Ereignis im Sinn des § 181 Abs 4 StPO in der Tatsache erblickt, dass die Untersuchungsrichterin, am Ende der Haftfrist auf das Erfordernis einer Haftverhandlung am selben Tag aufmerksam geworden, sämtliche in der Liste des Landesgerichtes für Strafsachen verzeichneten Personen vergeblich wegen einer Teilnahme daran angerufen hatte. Die Grundrechtsbeschwerde stellt die rechtliche Bewertung dieses Sachverhaltes als unvorhersehbares Ereignis gar nicht in Abrede, bekräftigt die Bewertung des geschilderten Ereignisses als unvorhersehbar vielmehr implizit mit dem Hinweis, dass für den Verteidiger "am 2. 9. 2003 (zumindest) neun gerichtlich beeidete Dolmetscher für die italienische Sprache erreichbar" gewesen seien. Statt dessen kritisiert sie die der rechtlichen Beurteilung der Verfahrensfrage zugrunde liegende Sachverhaltsannahme des Oberlandesgerichtes als mangelhaft begründet und erheblich bedenklich. Sie ist damit aber nicht im Recht (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall, Z 5a; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 50).Das Oberlandesgericht hatte ein unvorhersehbares Ereignis im Sinn des Paragraph 181, Absatz 4, StPO in der Tatsache erblickt, dass die Untersuchungsrichterin, am Ende der Haftfrist auf das Erfordernis einer Haftverhandlung am selben Tag aufmerksam geworden, sämtliche in der Liste des Landesgerichtes für Strafsachen verzeichneten Personen vergeblich wegen einer Teilnahme daran angerufen hatte. Die Grundrechtsbeschwerde stellt die rechtliche Bewertung dieses Sachverhaltes als unvorhersehbares Ereignis gar nicht in Abrede, bekräftigt die Bewertung des geschilderten Ereignisses als unvorhersehbar vielmehr implizit mit dem Hinweis, dass für den Verteidiger "am 2. 9. 2003 (zumindest) neun gerichtlich beeidete Dolmetscher für die italienische Sprache erreichbar" gewesen seien. Statt dessen kritisiert sie die der rechtlichen Beurteilung der Verfahrensfrage zugrunde liegende Sachverhaltsannahme des Oberlandesgerichtes als mangelhaft begründet und erheblich bedenklich. Sie ist damit aber nicht im Recht (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter und vierter Fall, Ziffer 5 a,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 50).
Mit dem Verweis auf einen Amtsvermerk der Untersuchungsrichterin vom 2. September 2003 (Seite 3k verso/I des Antrags- und Verfügungsbogens), worin diese festgehalten hat: "Die Durchführung einer Haftverhandlung am heutigen Tage war mir mangels Erreichbarkeit und Verfügbarkeit eines Dolm. für die ital. Sprache - trotz diesbezgl. intensiver Bemühungen - nicht möglich", ist der der Lösung der Verfahrensrechtsfrage zugrunde liegende Sachverhalt nicht offenbar unzureichend begründet. Auch der aus Z 5 zweiter Fall erhobene Vorwurf, das Oberlandesgericht habe eine vom Verteidiger vorgelegte Liste angeblich am 2. September (für ihn) erreichbar gewesener Dolmetscher mit Stillschweigen übergangen, trifft nicht zu (S 5 des angefochtenen Beschlusses).Mit dem Verweis auf einen Amtsvermerk der Untersuchungsrichterin vom 2. September 2003 (Seite 3k verso/I des Antrags- und Verfügungsbogens), worin diese festgehalten hat: "Die Durchführung einer Haftverhandlung am heutigen Tage war mir mangels Erreichbarkeit und Verfügbarkeit eines Dolm. für die ital. Sprache - trotz diesbezgl. intensiver Bemühungen - nicht möglich", ist der der Lösung der Verfahrensrechtsfrage zugrunde liegende Sachverhalt nicht offenbar unzureichend begründet. Auch der aus Ziffer 5, zweiter Fall erhobene Vorwurf, das Oberlandesgericht habe eine vom Verteidiger vorgelegte Liste angeblich am 2. September (für ihn) erreichbar gewesener Dolmetscher mit Stillschweigen übergangen, trifft nicht zu (S 5 des angefochtenen Beschlusses).
Dass der Gerichtshof zweiter Instanz trotz des ihm vorliegenden Berichtes des Verteidigers den Angaben im Amtsvermerk der Untersuchungsrichterin vertraut und daraus abgeleitet hat, diese habe sämtliche in ihrer Liste verzeichneten Personen telefonisch kontaktiert, begegnet schließlich keinen erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes.
Denn die Untersuchungsrichterin - nach § 10 GRBG iVm § 285f StPO um einen aufklärenden Bericht ersucht - hat bekräftigt, sämtliche der in der Dolmetscherliste des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verzeichneten ("die Reihe der .. Italienischdolmetscher durchtelefoniert") und zudem drei weitere ihr als geeignet bekannte Personen vergeblich angerufen zu haben. Sie hat darüber hinaus mitgeteilt, dass einige der in der Liste des Verteidigers genannten Personen in jener des Landesgerichtes für Strafsachen nicht enthalten gewesen seien.Denn die Untersuchungsrichterin - nach Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 285 f, StPO um einen aufklärenden Bericht ersucht - hat bekräftigt, sämtliche der in der Dolmetscherliste des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verzeichneten ("die Reihe der .. Italienischdolmetscher durchtelefoniert") und zudem drei weitere ihr als geeignet bekannte Personen vergeblich angerufen zu haben. Sie hat darüber hinaus mitgeteilt, dass einige der in der Liste des Verteidigers genannten Personen in jener des Landesgerichtes für Strafsachen nicht enthalten gewesen seien.
Zuzustimmen ist der Grundrechtsbeschwerde zwar insoweit, als es der Untersuchungsrichterin bei gewissenhafter Wahrnehmung des seit langem feststehenden Haftfristendes ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Durchführung der Haftverhandlung innerhalb der Haftfrist durch zeitgerechte Anberaumung zu gewährleisten. Davon berührt ist indes nur die zweite Alternative des § 181 Abs 4 StPO, auf welche das Oberlandesgericht seinen Beschluss nicht gestützt hat. Der Beschuldigte Massimiliano F***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Seine Beschwerde war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Zuzustimmen ist der Grundrechtsbeschwerde zwar insoweit, als es der Untersuchungsrichterin bei gewissenhafter Wahrnehmung des seit langem feststehenden Haftfristendes ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Durchführung der Haftverhandlung innerhalb der Haftfrist durch zeitgerechte Anberaumung zu gewährleisten. Davon berührt ist indes nur die zweite Alternative des Paragraph 181, Absatz 4, StPO, auf welche das Oberlandesgericht seinen Beschluss nicht gestützt hat. Der Beschuldigte Massimiliano F***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Seine Beschwerde war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.