Die inhaltlich gegen beide Beschlüsse gerichtete, am 22. Oktober 2009 eingebrachte Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.
Soweit sie sich gegen den erstgerichtlichen Beschluss richtet, scheitert sie an fehlender Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG; RIS-Justiz RS0061078).Soweit sie sich gegen den erstgerichtlichen Beschluss richtet, scheitert sie an fehlender Erschöpfung des Instanzenzugs (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; RIS-Justiz RS0061078).
Nach § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit ist nach § 2 Abs 1 GRBG insbesondere dann verletzt, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde.Nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit ist nach Paragraph 2, Absatz eins, GRBG insbesondere dann verletzt, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde.
Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt somit eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus (13 Os 88/08b ua), während aus Anlass einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung Grundrechtsbeschwerde mit der Behauptung erhoben werden kann, dass die Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen worden sei (§ 2 Abs 2 GRBG).Ein nach Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt somit eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus (13 Os 88/08b ua), während aus Anlass einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung Grundrechtsbeschwerde mit der Behauptung erhoben werden kann, dass die Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen worden sei (Paragraph 2, Absatz 2, GRBG).
Grundsätzlich misst der Oberste Gerichtshof mit Blick auf den - die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften umfassenden - Prozessgegenstand von Haftbeschwerden (14 Os 43/07s, EvBl 2007/101, 552; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 176 Rz 11) auch einer nach Wegfall der Untersuchungshaft prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts Grundrechtsbedeutung bei, sofern sich der Beschwerdeführer - wenn auch nicht mehr in Untersuchungshaft, so doch weiterhin - in Haft befindet (etwa in Strafhaft zufolge § 173 Abs 4 StPO oder nach rechtskräftiger Verurteilung; 13 Os 122/08b), in welchem Fall § 2 Abs 2 GRBG nicht zur Anwendung gelangen könnte.Grundsätzlich misst der Oberste Gerichtshof mit Blick auf den - die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften umfassenden - Prozessgegenstand von Haftbeschwerden (14 Os 43/07s, EvBl 2007/101, 552; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 176, Rz 11) auch einer nach Wegfall der Untersuchungshaft prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts Grundrechtsbedeutung bei, sofern sich der Beschwerdeführer - wenn auch nicht mehr in Untersuchungshaft, so doch weiterhin - in Haft befindet (etwa in Strafhaft zufolge Paragraph 173, Absatz 4, StPO oder nach rechtskräftiger Verurteilung; 13 Os 122/08b), in welchem Fall Paragraph 2, Absatz 2, GRBG nicht zur Anwendung gelangen könnte.
Weil Haft zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht mehr vorlag, erweist sich die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde unter dem Aspekt der §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG als unzulässig (anders noch zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz BGBl I 2004/19 und ohne Begründung: 15 Os 63/97).Weil Haft zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht mehr vorlag, erweist sich die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde unter dem Aspekt der Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, GRBG als unzulässig (anders noch zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz BGBl römisch eins 2004/19 und ohne Begründung: 15 Os 63/97).
Dass die die Freiheitsbeschränkung beendende Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu spät getroffen wurde (§ 2 Abs 2 GRBG), behauptet die Grundrechtsbeschwerde nicht. Im Übrigen wäre sie insoweit verspätet, weil der Beschluss auf Aufhebung der Untersuchungshaft vom 19. August 2009 am selben Tag zugestellt wurde (§ 4 Abs 1 GRBG).Dass die die Freiheitsbeschränkung beendende Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu spät getroffen wurde (Paragraph 2, Absatz 2, GRBG), behauptet die Grundrechtsbeschwerde nicht. Im Übrigen wäre sie insoweit verspätet, weil der Beschluss auf Aufhebung der Untersuchungshaft vom 19. August 2009 am selben Tag zugestellt wurde (Paragraph 4, Absatz eins, GRBG).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.