Der Erneuerungsantrag geht fehl:
1./ Zur behaupteten Verletzung im Grundrecht auf Freiheit (Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK):1./ Zur behaupteten Verletzung im Grundrecht auf Freiheit (Artikel 5, Absatz 3, zweiter Satz MRK):
Beim Antrag nach § 363a StPO handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, weshalb in Bezug auf das Grundrecht der Freiheit das GRBG zur Anwendung gelangt, das insoweit den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelt.Beim Antrag nach Paragraph 363 a, StPO handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, weshalb in Bezug auf das Grundrecht der Freiheit das GRBG zur Anwendung gelangt, das insoweit den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelt.
Wie der Antragsteller selbst einräumt, wurde die nunmehr aus Art 5 MRK reklamierte, bereits in der Beschwerde gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Erstgerichts vom 7. Dezember 2009 (ON 23) geltend gemachte Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch die „zu lange Frist bis zum Vorliegen des Untersuchungsberichts über den Reinheitsgehalt des Suchtgifts“ (dieser war nach Übermittlung der anlässlich der Festnahme beim Beschuldigten sichergestellten Suchtmittel an das Bundeskriminalamt [ON 5 S 7] und Abschluss des Trocknungsvorgangs am 19. Oktober 2009 [ON 15] am 15. November 2009 verfasst worden, langte am 16. November 2009 bei der Kriminalpolizei, jedoch erst am 12. Jänner 2010 bei der Staatsanwaltschaft Wien ein [ON 27]) in der darüber ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 19. Jänner 2010, AZ 19 Bs 504/09w, ausdrücklich festgestellt (ON 36). Zum Ausgleich dieser Verletzung (ON 36 S 7) erteilte das Beschwerdegericht - insoweit im Erneuerungsantrag übergangen - der Staatsanwaltschaft den Auftrag, den als bevorstehend angekündigten Verfahrensschritt (Einbringung der Anklageschrift) unverzüglich vorzunehmen, welchem die Anklagebehörde am 22. Jänner 2010 entsprach (ON 31). In der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten (§ 1 Abs 1 GRBG) wurde die Konventionsverletzung nicht releviert (ON 39).Wie der Antragsteller selbst einräumt, wurde die nunmehr aus Artikel 5, MRK reklamierte, bereits in der Beschwerde gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Erstgerichts vom 7. Dezember 2009 (ON 23) geltend gemachte Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch die „zu lange Frist bis zum Vorliegen des Untersuchungsberichts über den Reinheitsgehalt des Suchtgifts“ (dieser war nach Übermittlung der anlässlich der Festnahme beim Beschuldigten sichergestellten Suchtmittel an das Bundeskriminalamt [ON 5 S 7] und Abschluss des Trocknungsvorgangs am 19. Oktober 2009 [ON 15] am 15. November 2009 verfasst worden, langte am 16. November 2009 bei der Kriminalpolizei, jedoch erst am 12. Jänner 2010 bei der Staatsanwaltschaft Wien ein [ON 27]) in der darüber ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 19. Jänner 2010, AZ 19 Bs 504/09w, ausdrücklich festgestellt (ON 36). Zum Ausgleich dieser Verletzung (ON 36 S 7) erteilte das Beschwerdegericht - insoweit im Erneuerungsantrag übergangen - der Staatsanwaltschaft den Auftrag, den als bevorstehend angekündigten Verfahrensschritt (Einbringung der Anklageschrift) unverzüglich vorzunehmen, welchem die Anklagebehörde am 22. Jänner 2010 entsprach (ON 31). In der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) wurde die Konventionsverletzung nicht releviert (ON 39).
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Oberlandesgericht mit dem erwähnten, an die Staatsanwaltschaft gerichteten Auftrag das Verfahren konsequent und wirksam vorangetrieben hat (vgl Kier, WK-StPO § 9 Rz 28) und zudem der drohenden Gefahr einer Unangemessenheit der (seit Inhaftierung des Beschwerdeführers am 2. September 2009 andauernden) Haft durch deren - ausdrücklich bloß aufgrund der vom Beschwerdegericht festgestellten Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen erfolgte (ON 48) - Beendigung am 23. Februar 2010 begegnet wurde (ON 46).Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Oberlandesgericht mit dem erwähnten, an die Staatsanwaltschaft gerichteten Auftrag das Verfahren konsequent und wirksam vorangetrieben hat vergleiche Kier, WK-StPO Paragraph 9, Rz 28) und zudem der drohenden Gefahr einer Unangemessenheit der (seit Inhaftierung des Beschwerdeführers am 2. September 2009 andauernden) Haft durch deren - ausdrücklich bloß aufgrund der vom Beschwerdegericht festgestellten Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen erfolgte (ON 48) - Beendigung am 23. Februar 2010 begegnet wurde (ON 46).
2./ Zur behaupteten Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK):2./ Zur behaupteten Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, Absatz eins, MRK):
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, dass für den subsidiären Rechtsbehelf eines nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737; vgl auch § 1 Abs 1 GRBG). So kann der Oberste Gerichtshof unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vgl Grabenwarter Europäische Menschenrechtskonvention³ § 13 Rz 19, 31; 12 Os 125/08m).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, dass für den subsidiären Rechtsbehelf eines nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 Absatz eins und 2 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737; vergleiche auch Paragraph eins, Absatz eins, GRBG). So kann der Oberste Gerichtshof unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vergleiche Grabenwarter Europäische Menschenrechtskonvention³ Paragraph 13, Rz 19, 31; 12 Os 125/08m).
Hieraus folgt für die Fälle, in denen die Sanktionsfrage betreffende Umstände in Rede stehen, die nicht bloß in den Bereich der Berufung fallen (solche können nicht mit Erneuerungsantrag ohne vorherige Anrufung des EGMR geltend gemacht werden; RIS-Justiz RS0125371), dass diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11, § 468 Abs 1 Z 4, § 489 Abs 1 erster Satz StPO) geltend gemacht worden sein muss (zur Möglichkeit der Geltendmachung von Konventionsverstößen mittels Sanktionsrüge vgl ausführlich Ratz, WK-StPO § 281 Rz 86, 724; 11 Os 106/09m [11 Os 108/09f]; 12 Os 160/08h [12 Os 180/08z]; aber auch 12 Os 119/06a). Im kollegialgerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung darüber in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs fällt, steht damit dessen neuerlicher Anrufung mittels Erneuerungsantrag die Zulässigkeitsbeschränkung des § 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegen, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen“ mit einer schon vorher durch ihn geprüften „Beschwerde“ übereinstimmt. Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen darin unterlassen, fehlt es schon deshalb an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK; vgl erneut RIS-Justiz RS0122737).Hieraus folgt für die Fälle, in denen die Sanktionsfrage betreffende Umstände in Rede stehen, die nicht bloß in den Bereich der Berufung fallen (solche können nicht mit Erneuerungsantrag ohne vorherige Anrufung des EGMR geltend gemacht werden; RIS-Justiz RS0125371), dass diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Sanktionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 489, Absatz eins, erster Satz StPO) geltend gemacht worden sein muss (zur Möglichkeit der Geltendmachung von Konventionsverstößen mittels Sanktionsrüge vergleiche ausführlich Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 86, 724; 11 Os 106/09m [11 Os 108/09f]; 12 Os 160/08h [12 Os 180/08z]; aber auch 12 Os 119/06a). Im kollegialgerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung darüber in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs fällt, steht damit dessen neuerlicher Anrufung mittels Erneuerungsantrag die Zulässigkeitsbeschränkung des Paragraph 35, Absatz 2, Litera b, erster Fall MRK entgegen, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen“ mit einer schon vorher durch ihn geprüften „Beschwerde“ übereinstimmt. Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen darin unterlassen, fehlt es schon deshalb an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung (Artikel 35, Absatz eins, MRK; vergleiche erneut RIS-Justiz RS0122737).
Geltendmachung der im Erneuerungsantrag reklamierten Verletzung des in Art 6 Abs 1 MRK verankerten Grundrechts mit Nichtigkeitsbeschwerde war dem Antragsteller hier nicht möglich, weil Gegenstand der Sanktionsrüge Befugnisüberschreitung (Z 11 erster Fall) und durch das Schöffengericht begangene Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung der Strafbemessung (Z 11 zweiter und dritter Fall; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 662 ff) sind, die behauptete Verfahrensverzögerung aber erst bei Urteilsausfertigung - also nach dem hiefür maßgeblichen Zeitpunkt - erfolgte.Geltendmachung der im Erneuerungsantrag reklamierten Verletzung des in Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerten Grundrechts mit Nichtigkeitsbeschwerde war dem Antragsteller hier nicht möglich, weil Gegenstand der Sanktionsrüge Befugnisüberschreitung (Ziffer 11, erster Fall) und durch das Schöffengericht begangene Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung der Strafbemessung (Ziffer 11, zweiter und dritter Fall; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 662 ff) sind, die behauptete Verfahrensverzögerung aber erst bei Urteilsausfertigung - also nach dem hiefür maßgeblichen Zeitpunkt - erfolgte.
Während aber § 34 Abs 2 StGB keine Ausschöpfung des Rechtswegs erfordert, bedarf es zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 Abs 1 MRK bei Reklamation unangemessener Verfahrensdauer mittels Erneuerungsantrags zusätzlich - vorliegend nicht erfolgter - vorheriger Einbringung eines Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG, wenn ein solcher - wie hier - wirksam Abhilfe gegen die Verzögerung verspricht (12 Os 125/08m, EvBl 2009/49, 325; 15 Os 22/08m jeweils mwN).Während aber Paragraph 34, Absatz 2, StGB keine Ausschöpfung des Rechtswegs erfordert, bedarf es zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikel 35, Absatz eins, MRK bei Reklamation unangemessener Verfahrensdauer mittels Erneuerungsantrags zusätzlich - vorliegend nicht erfolgter - vorheriger Einbringung eines Fristsetzungsantrags nach Paragraph 91, GOG, wenn ein solcher - wie hier - wirksam Abhilfe gegen die Verzögerung verspricht (12 Os 125/08m, EvBl 2009/49, 325; 15 Os 22/08m jeweils mwN).
Einem Erfolg des Erneuerungsantrags steht demgemäß gleichwohl mangelnde Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK) entgegen (12 Os 125/08m, EvBl 2009/49, 325; 15 Os 22/08m mwN), ohne dass es eines Eingehens auf die Frage des Verlusts der Opfereigenschaft bedurfte.Einem Erfolg des Erneuerungsantrags steht demgemäß gleichwohl mangelnde Rechtswegausschöpfung (Artikel 35, Absatz eins, MRK) entgegen (12 Os 125/08m, EvBl 2009/49, 325; 15 Os 22/08m mwN), ohne dass es eines Eingehens auf die Frage des Verlusts der Opfereigenschaft bedurfte.
Der Erneuerungsantrag des Peter B***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 und Z 3 StPO).Der Erneuerungsantrag des Peter B***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, StPO).