Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe bei der Strafbemessung zu Unrecht den hohen Schaden (US 11), den es - auf ein notarielles Anerkenntnis des Angeklagten und auf andere Beweismittel gegründet - mit 1,255.999,90 EUR bezifferte (US 4 iVm 8 f), als erschwerend in Anschlag gebracht, zumal durch das beantragte Sachverständigengutachten (S 69) erweislich gewesen wäre, dass der Schaden nur zwischen 1,200.000,-- DM und 900.000 EUR betragen habe, wird keine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung einer Strafbemessungstatsache im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht.Mit der Behauptung, das Erstgericht habe bei der Strafbemessung zu Unrecht den hohen Schaden (US 11), den es - auf ein notarielles Anerkenntnis des Angeklagten und auf andere Beweismittel gegründet - mit 1,255.999,90 EUR bezifferte (US 4 in Verbindung mit 8 f), als erschwerend in Anschlag gebracht, zumal durch das beantragte Sachverständigengutachten (S 69) erweislich gewesen wäre, dass der Schaden nur zwischen 1,200.000,-- DM und 900.000 EUR betragen habe, wird keine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung einer Strafbemessungstatsache im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht.
Die - vom Beschwerdeführer vermisste - einwandfreie Sachverhaltsermittlung kann vielmehr ohne Behinderung durch das Neuerungsverbot nur mit Berufung eingefordert werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 680).Die - vom Beschwerdeführer vermisste - einwandfreie Sachverhaltsermittlung kann vielmehr ohne Behinderung durch das Neuerungsverbot nur mit Berufung eingefordert werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 680).
Gleiches gilt für die Kritik unrichtiger Bewertung von Milderungsgründen sowie des Unterbleibens der Anwendung teilweiser bedingter Strafnachsicht und außerordentlicher Strafmilderung (aaO Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.