[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 8, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 8, 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 5) kritisiert, über den vom Beschwerdeführer „am 12. 12. 2025 gestellten“ Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung mehrerer Personen habe das Geschworenengericht nicht entschieden. Sie scheitert schon daran, dass dieser Antrag bloß schriftlich (ON 64), nicht jedoch in der Hauptverhandlung gestellt wurde, was Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist (RIS-Justiz RS0099244).Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) kritisiert, über den vom Beschwerdeführer „am 12. 12. 2025 gestellten“ Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung mehrerer Personen habe das Geschworenengericht nicht entschieden. Sie scheitert schon daran, dass dieser Antrag bloß schriftlich (ON 64), nicht jedoch in der Hauptverhandlung gestellt wurde, was Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist (RIS-Justiz RS0099244).
[5] Indem die Instruktionsrüge (Z 8) beklagt, die Rechtsrüge habe sich nicht schon „bei der Belehrung zur Hauptfrage“ (nach dem Verbrechen des Mordes) „mit dem für die Beurteilung der Tat nach § 87 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB wesentlichen Tatbestandsmerkmal“ auseinandergesetzt, verfehlt sie die Ausrichtung am Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO), das eine „Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung“ und zwar „für jede Frage gesondert“ verlangt (vgl RIS-Justiz RS0119549, RS0100804). Unvollständigkeit der Instruktion mit Bezug auf eine – infolge Bejahung der Hauptfrage nicht gestellte – Eventualfrage scheidet als Argument (prozessordnungsgemäßer) Rüge nach Z 8 im Übrigen aus. Inwieweit das behauptete Defizit einen Einfluss auf die Bejahung der Hauptfrage gehabt habe, wird nicht deutlich und bestimmt dargetan (RIS-Justiz RS0101091 [insbesondere T5, T6 und T8]).Indem die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) beklagt, die Rechtsrüge habe sich nicht schon „bei der Belehrung zur Hauptfrage“ (nach dem Verbrechen des Mordes) „mit dem für die Beurteilung der Tat nach Paragraph 87, Absatz eins, bzw. Absatz 2, StGB wesentlichen Tatbestandsmerkmal“ auseinandergesetzt, verfehlt sie die Ausrichtung am Gesetz (Paragraph 321, Absatz 2, StPO), das eine „Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung“ und zwar „für jede Frage gesondert“ verlangt vergleiche RIS-Justiz RS0119549, RS0100804). Unvollständigkeit der Instruktion mit Bezug auf eine – infolge Bejahung der Hauptfrage nicht gestellte – Eventualfrage scheidet als Argument (prozessordnungsgemäßer) Rüge nach Ziffer 8, im Übrigen aus. Inwieweit das behauptete Defizit einen Einfluss auf die Bejahung der Hauptfrage gehabt habe, wird nicht deutlich und bestimmt dargetan (RIS-Justiz RS0101091 [insbesondere T5, T6 und T8]).
[6] Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zum Gutachten des Sachverständigen Dr. * H* und zu mehreren Zeugenaussagen gelingt es der Tatsachenrüge (Z 10a) nicht, von diesem Nichtigkeitsgrund vorausgesetzte erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (im Wahrspruch), insbesondere zur Verneinung der (ersten Zusatzfrage zur) Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt (US 2), zu wecken (RIS-Justiz RS0118780). Das Vorbringen erschöpft sich zusammengefasst darin, Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen nach Art einer im Geschworenenverfahren unzulässigen (§§ 344, 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung zu bekämpfen und entzieht sich daher einer Beantwortung im Einzelnen. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass Zurechnungsunfähigkeit an sich von den Geschworenen ausdrücklich angenommenen Tötungsvorsatz (US 1) keineswegs ausschlösse (RIS-Justiz RS0088967).Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zum Gutachten des Sachverständigen Dr. * H* und zu mehreren Zeugenaussagen gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) nicht, von diesem Nichtigkeitsgrund vorausgesetzte erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (im Wahrspruch), insbesondere zur Verneinung der (ersten Zusatzfrage zur) Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt (US 2), zu wecken (RIS-Justiz RS0118780). Das Vorbringen erschöpft sich zusammengefasst darin, Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen nach Art einer im Geschworenenverfahren unzulässigen (Paragraphen 344, 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung zu bekämpfen und entzieht sich daher einer Beantwortung im Einzelnen. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass Zurechnungsunfähigkeit an sich von den Geschworenen ausdrücklich angenommenen Tötungsvorsatz (US 1) keineswegs ausschlösse (RIS-Justiz RS0088967).
[7] Indem auch die Subsumtionsrüge (Z 12) – abermals auf Basis eigener Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren – das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes bestreitet, verfehlt sie die gebotene Argumentation auf Basis des im Wahrspruch festgestellten Sachverhalts (RIS-Justiz RS0101527). Mit der Berufung auf den strafprozessualen Zweifelsgrundsatz (vgl § 14 StPO) wird dieser materiell-rechtliche Nichtigkeitsgrund von vornherein nicht angesprochen (RIS-Justiz RS0099756).Indem auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) – abermals auf Basis eigener Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren – das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes bestreitet, verfehlt sie die gebotene Argumentation auf Basis des im Wahrspruch festgestellten Sachverhalts (RIS-Justiz RS0101527). Mit der Berufung auf den strafprozessualen Zweifelsgrundsatz vergleiche Paragraph 14, StPO) wird dieser materiell-rechtliche Nichtigkeitsgrund von vornherein nicht angesprochen (RIS-Justiz RS0099756).
[8] Der Verweis auf das Vorbringen der Tatsachenrüge verkennt den wesensmäßigen Unterschied der – demnach gesondert auszuführenden – Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.