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Entscheidung 14 Os 43/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Amtsdelikte/Korruption

Geschäftszahl

14Os43/26v

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen D* F* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * H* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Februar 2026, GZ 24 Hv 119/25v-355, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu den Punkten A/III, B/I/1, C/I, E/I/1, E/II, H/1, I/I/1, I/II/2 und I/II/3, demgemäß auch in sämtlichen Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung), sowie im Verfallserkenntnis betreffend * Ha* und * Ku* aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte H* auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Diesem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – D* F* (A/I), * H* (B/I/1 in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB), * K* (C/I in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB), * Ha* (E/I/1 in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB), * F* (H/1 in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB) und * Ku* (I/I/1 in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB) jeweils eines Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, D* F* zweier Verbrechen der Bestechlichkeit nach Paragraph 304, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (A/II), diese Angeklagte (A/II) sowie J* F* (H/2 in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB) und Ku* (I/I/2 in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB) mehrerer Vergehen der Bestechlichkeit nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB, * Ha* eines Verbrechens der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (E/I/2), dieser Angeklagte (E/I/2) sowie H* (B/I/2) und K* (C/II) mehrerer Vergehen der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, StGB, D* F* des Verbrechens des Suchtgifthandels „unter Ausnützung einer Amtsstellung“ nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG „iVm Paragraph 313, StGB“ (A/III; zur fehlenden Subsumtionsrelevanz des demnach nicht in den Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO aufzunehmenden Paragraph 313, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0111831), H* mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG (B/II), Ha* mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter SMG (E/II) und schließlich Ku* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/II/2) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (I/II/3) schuldig erkannt.

[2]                 Danach haben in G* und an anderen Orten

A/ D* F*

I/ von Mai 2022 bis Jänner 2024 als Justizwachebeamtin der Justizanstalt G* mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an deren (ersichtlich gemeint [US 17]) Recht auf einen den gesetzlichen Zwecken entsprechenden Strafvollzug (Paragraph 20, Absatz eins, StVG) zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, und zwar

1/ durch die verdeckte Einbringung und den gewinnbringenden Verkauf von insgesamt 500 Gramm Cannabiskraut und 50 Gramm Kokain an mehrere namentlich genannte Strafgefangene dieser Justizanstalt, wodurch sie diesen entgegen Paragraphen 33 und 91 StVG den Besitz unerlaubter Gegenstände ermöglichte;

2/ indem sie namentlich genannten Strafgefangenen entgegen Paragraphen 86, 96 a, StVG den zensurfreien Kontakt mit der Außenwelt und den Besitz unerlaubter Gegenstände dadurch ermöglichte, dass sie diese verdeckt in die Justizanstalt einbrachte und dort diesen Strafgefangenen verkaufte, nämlich

a/ 79 Mobiltelefone samt Zubehör;

b/ Alkoholika, elektronische Geräte, Parfums, CDs, Proteinpulver und Potenzmittel;

II/ als Justizwachebeamtin, mithin als Amtsträgerin, für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften, nämlich das zu Punkt römisch eins angeführte Verhalten, Vorteile in Form von Geldbeträgen von insgesamt 37.860 Euro („Reingewinn“) für sich oder einen Dritten von im angefochtenen Urteil namentlich genannten Strafgefangenen gefordert und angenommen;

III/ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 500 Gramm Cannabiskraut (56,25 Gramm THCA und 4,3 Gramm Delta-9-THC) und 50 Gramm Kokain (Reinsubstanz 25 Gramm Cocain) anderen durch zahlreiche, gewinnbringende Einzelverkäufe an im angefochtenen Urteil namentlich genannte Strafgefangene überlassen;

B/ H* von Mai 2022 bis Mai 2023

I/ D* F*

1/ zu den zu Punkt A/I angeführten strafbaren Handlungen bestimmt, indem er sie aufforderte, 21 Mobiltelefone, 100 Gramm Cannabiskraut, Alkoholika, Potenzmittel und elektronische Gegenstände verdeckt in die Justizanstalt zu schmuggeln und ihm zu verkaufen;

2/ für die pflichtwidrige Vornahme der zu A/I angeführten Amtsgeschäfte einen Vorteil, und zwar einen „sukzessive erlangten Reingewinnbetrag in Höhe von 8.340 Euro“ angeboten, versprochen und gewährt;

II/ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 100 Gramm Cannabiskraut, erworben, besessen „und nicht mehr festzustellenden Strafgefangenen der Justizanstalt G* durch gewinnbringenden Weiterverkauf überlassen“;

C/ K* von Mai bis September 2023 D* F*

I/ zu den zu Punkt A/I/2 angeführten strafbaren Handlungen bestimmt, indem er sie aufforderte, zehn Mobiltelefone samt Zubehör, sowie sonstige elektronische Geräte verdeckt in die Justizanstalt zu schmuggeln und ihm zu verkaufen;

II/ für die pflichtwidrige Vornahme der zu A/I/2 angeführten Amtsgeschäfte einen Vorteil, nämlich „einen Gesamtgewinnbetrag in Höhe von 3.400 Euro“ gewährt;

E/ Ha* von März 2023 bis Jänner 2024

I/ D* F*

1/ zu den zu Punkt A/I/ angeführten strafbaren Handlungen bestimmt, indem er sie aufforderte, 40 Mobiltelefone samt Zubehör, 40 Gramm Cannabiskraut sowie elektronische Gegenstände und USB-Sticks verdeckt in die Justizanstalt zu schmuggeln und ihm zu verkaufen;

2/ für die pflichtwidrige Vornahme der zu A/I/ angeführten Amtsgeschäfte einen Vorteil, und zwar einen „Reingewinnbetrag von zumindest 3.600 Euro für den Schmuggel von sieben Mobiltelefonen und einen – sukzessive erlangten – Reingewinnbetrag in Höhe von 11.740 Euro“ angeboten, versprochen und gewährt;

II/ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 40 Gramm Cannabiskraut, erworben und besessen;

H/ J* F* von März 2023 bis zum 26. Jänner 2024 zu den zu A/I/2 und römisch zwei angeführten strafbaren Handlungen „im Wissen um die konkreten Hintergründe“ dadurch beigetragen, dass er D* F* bei den Käufen von für die Strafgefangenen bestimmten Mobiltelefonen auf im angefochtenen Urteil näher bezeichnete Weise unterstützte und ihr Ratschläge zum Einschmuggeln der Geräte in die Justizanstalt gab;

I/ Ku*

I/ von Mai 2022 bis Jänner 2024 zu den zu A/I und A/II zur Last gelegten strafbaren Handlungen dadurch beigetragen, dass er D* F* zehn Mobiltelefone und 500 Gramm Cannabiskraut in zahlreichen Einzelübergaben zwecks Schmuggels in die Justizanstalt und dortigen Verkauf überließ und ihr seinen Postkasten für die Hinterlegung von Gegenständen und 14.200 Euro Bargeld durch Lieferanten und Abnehmer zur Verfügung stellte und die dort deponierten Gegenstände sowie das Bargeld bis zur Abholung durch D* F* für diese aufbewahrte;

II/ vorschriftswidrig Suchtgift

2/ von Anfang 2022 bis Jänner 2024 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar 11.400 Gramm Cannabiskraut (1.282,5 Gramm THCA und 98,04 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz) erzeugt;

3/ von Anfang 2022 bis Jänner 2024 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) überschreitenden Menge, und zwar 5.000 Gramm Cannabiskraut (562,5 Gramm THCA und 43 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz) in zahlreichen, stets entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen D* F* und weiteren zumindest neun unbekannt gebliebenen Abnehmern überlassen.

Rechtliche Beurteilung

[3]        Gegen Punkt B/I/1 des Schuldspruchs richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*.

[4]        Diese macht (der Sache nach [zufolge Idealkonkurrenz mit Blick auf B/I/2] Ziffer 10,) zutreffend geltend, dass das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler mangels Feststellungen aufweist. Strafbarkeit eines Bestimmungs- oder Beitragstäters wegen Missbrauchs der Amtsgewalt setzt unter anderem voraus, dass dieser Beteiligte sämtliche Elemente des subjektiven Tatbestands erfüllt. Er muss also anlässlich der Bestimmung oder der Beitragshandlung auch mit dem Vorsatz handeln, dass jemand anderer durch den in Aussicht genommenen Fehlgebrauch der Befugnis an seinen Rechten geschädigt werde (17 Os 15/18m; vergleiche RIS-Justiz RS0108964 [T7]; Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 179). Dazu enthalten die Entscheidungsgründe in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Aussage vergleiche US 18 und 21).

[5]        Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil diesen Rechtsfehler auch hinsichtlich der Angeklagten K*, Ha*, J* F* und Ku* aufweist, die diesen jedoch nicht geltend machen. Der bei K*, J* F* und Ku* vorliegende Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) wirkt zwar nicht per se nachteilig, hat jedoch Einfluss auf den Strafrahmen (Ziffer 11, erster Fall), weshalb amtswegige Wahrnehmung geboten war vergleiche jüngst 14 Os 8/26x [Rz 13]; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f). Bei Ha* liegt hingegen – stets nachteilige – Nichtigkeit aus Ziffer 9, Litera a, vor, weil das Urteil in Bezug auf das zu E/I/2/ (auch) angelastete Verbrechen der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins und 2 erster Fall StGB keine Feststellungen zu einem (tateinheitlich mit der Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt in Betracht kommenden) Anbieten oder Versprechen eines im Wert 3.000 Euro übersteigenden Vorteils enthält vergleiche US 15: „in weiterer Folge auch beglichen wurde“).

[6]        Weiters hat das Erstgericht zu E/II nicht beachtet (Ziffer 10 a,), dass Diversion unter den hier festgestellten Voraussetzungen (US 15 und 21) des Paragraph 35, Absatz eins, SMG auch dann zwingend ist, wenn der Angeklagte weiterer, nicht in die dortige Deliktskategorie fallender strafbarer Handlungen schuldig erkannt wird (RIS-Justiz RS0113621; Scholl/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 51).

[7]        Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) weist der Schuldspruch auch in den Punkten A/III sowie I/II/2 und I/II/3 auf. Mehrere, jeweils für sich die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) nicht übersteigende Suchtgiftmengen sind nur dann zusammenzurechnen, wenn die angelasteten Manipulationen im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzt wurden vergleiche RIS-Justiz RS0131856 [T4]). Entsprechende Feststellungen (insbesondere zu einem Handeln auf Grund einheitlicher Tatsituation und Motivationslage sowie einem Vorsatz, der von vornherein den an die kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst [RIS-Justiz RS0124018]) lassen die Entscheidungsgründe ebenso vermissen vergleiche US 18). Auch diese Subsumtionsfehler wirken sich jeweils auf den Strafrahmen aus und waren daher als konkret nachteilig von Amts wegen wahrzunehmen. Bei D* F* ist das Erstgericht nämlich (zu Recht) vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 313, StGB ausgegangen vergleiche US 3, 5 und 25 f; RIS-Justiz RS0125294; Nordmeyer in WK2 Paragraph 313, Rz 43).

[8]        Die aufgezeigten und von Amts wegen wahrgenommenen Rechtsfehler resultierten in der Aufhebung des Urteils wie im Spruch ersichtlich vergleiche [zu Paragraph 28 a, SMG] RIS-Justiz RS0115884). Die (teilweise) Beseitigung des Verfallserkenntnisses erwies sich als notwendig, weil es hinsichtlich Ku* keine Deckung im verbleibenden, von der Aufhebung nicht tangierten Urteil fand. Bei Ha* bleibt die Urteilsannahme, er habe „durch die oben beschriebenen Handlungen den Erlös zumindest von 8.000 Euro“ erzielt (US 22) ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090). Ein solcher Erlös als Resultat der diesem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten ist angesichts deren Natur und des Urteilssachverhalts nicht nachvollziehbar.

[9]        Mit seiner Berufung war der Angeklagte H* auf diese Entscheidung zu verweisen.

[10]      Im weiteren Verfahren wird in Bezug auf den zu Punkt A/III inkriminierten Vorwurf zu beachten sein, dass Suchtgifthandel als allgemein strafbare Handlung von Missbrauch der Amtsgewalt (als stillschweigend subsidiär) verdrängt wird, wenn die Ausführungshandlung des Ersteren zumindest phasenweise Ausübung im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB tatbildlicher Befugnis darstellt und das Allgemeindelikt nicht strenger strafbedroht ist als das Sonderdelikt (RIS-Justiz RS0090968; Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 214). Beim Vergleich der Strafdrohungen ist die Strafschärfungsmöglichkeit nach Paragraph 313, StGB (als nicht subsumtionsrelevant) nicht einzubeziehen (14 Os 141/19w; Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 313, Rz 47).

Textnummer

E148022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00043.26V.0630.000

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0140OS00043_26V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090968 Rechtssatz 14.03.1989Strafrecht
Beim Zusammentreffen eines echten Sonderdeliktes (hier: § 302 StGB) mit einem allgemein strafbaren Delikt (hier: §§ 146 ff StGB) verdrängt ersteres das letztere dann, aber auch nur dann, wenn sich das allgemeine Delikt wenigstens phasenweise als Ausübung de …
RS0108964 Rechtssatz 20.11.1997Strafrecht
Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist in subjektiver Hinsicht, dass der Bestimmende es für gewiss hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis missbrauchen. Hingegen ist ni …
RS0111831 Rechtssatz 06.04.1999Strafrecht
Die Begehung der mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung unter Ausnützung der durch eine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit als faktische Grundlage der Strafschärfungsmöglichkeit nach § 313 StGB ist weder in der spruchmäßigen Tatbeschreibung (§ 260 Abs …
RS0113621 Rechtssatz 16.05.2000Strafrecht
Der Umstand, dass der Angeklagte auch wegen des (mit dem Suchtmittelgesetz nicht im Zusammenhang stehenden) Verbrechens der versuchten absichtlichen Körperverletzung schuldig erkannt wurde, hindert die Möglichkeit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nicht.
RS0124018 Rechtssatz 26.08.2008Strafrecht
Mehrere, für sich allein die Grenzmenge nicht erreichende Suchtgiftquanten waren nach alter Rechtslage nur insoweit zu jeweils großen Mengen zusammenzurechnen, als der Wille (§ 5 Abs 1 StGB) des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den dar …
RS0125294 Rechtssatz 23.07.2009Strafrecht
Ist das Schöffengericht aufgrund einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 39, 313 StGB verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO selbst dann offen …