Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – D* F* (A/I), * H* (B/I/1 iVm § 12 zweiter Fall StGB), * K* (C/I iVm § 12 zweiter Fall StGB), * Ha* (E/I/1 iVm § 12 zweiter Fall StGB), * F* (H/1 iVm § 12 dritter Fall StGB) und * Ku* (I/I/1 iVm § 12 dritter Fall StGB) jeweils eines Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, D* F* zweier Verbrechen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A/II), diese Angeklagte (A/II) sowie J* F* (H/2 iVm § 12 dritter Fall StGB) und Ku* (I/I/2 iVm § 12 dritter Fall StGB) mehrerer Vergehen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 StGB, * Ha* eines Verbrechens der Bestechung nach § 307 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (E/I/2), dieser Angeklagte (E/I/2) sowie H* (B/I/2) und K* (C/II) mehrerer Vergehen der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB, D* F* des Verbrechens des Suchtgifthandels „unter Ausnützung einer Amtsstellung“ nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG „iVm § 313 StGB“ (A/III; zur fehlenden Subsumtionsrelevanz des demnach nicht in den Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO aufzunehmenden § 313 StGB vgl RIS-Justiz RS0111831), H* mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG (B/II), Ha* mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter SMG (E/II) und schließlich Ku* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/II/2) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (I/II/3) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – D* F* (A/I), * H* (B/I/1 in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB), * K* (C/I in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB), * Ha* (E/I/1 in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB), * F* (H/1 in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB) und * Ku* (I/I/1 in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB) jeweils eines Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, D* F* zweier Verbrechen der Bestechlichkeit nach Paragraph 304, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (A/II), diese Angeklagte (A/II) sowie J* F* (H/2 in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB) und Ku* (I/I/2 in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB) mehrerer Vergehen der Bestechlichkeit nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB, * Ha* eines Verbrechens der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (E/I/2), dieser Angeklagte (E/I/2) sowie H* (B/I/2) und K* (C/II) mehrerer Vergehen der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, StGB, D* F* des Verbrechens des Suchtgifthandels „unter Ausnützung einer Amtsstellung“ nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG „iVm Paragraph 313, StGB“ (A/III; zur fehlenden Subsumtionsrelevanz des demnach nicht in den Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO aufzunehmenden Paragraph 313, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0111831), H* mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG (B/II), Ha* mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter SMG (E/II) und schließlich Ku* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/II/2) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (I/II/3) schuldig erkannt.
[2] Danach haben in G* und an anderen Orten
A/ D* F*
I/ von Mai 2022 bis Jänner 2024 als Justizwachebeamtin der Justizanstalt G* mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an deren (ersichtlich gemeint [US 17]) Recht auf einen den gesetzlichen Zwecken entsprechenden Strafvollzug (§ 20 Abs 1 StVG) zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, und zwarI/ von Mai 2022 bis Jänner 2024 als Justizwachebeamtin der Justizanstalt G* mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an deren (ersichtlich gemeint [US 17]) Recht auf einen den gesetzlichen Zwecken entsprechenden Strafvollzug (Paragraph 20, Absatz eins, StVG) zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, und zwar
1/ durch die verdeckte Einbringung und den gewinnbringenden Verkauf von insgesamt 500 Gramm Cannabiskraut und 50 Gramm Kokain an mehrere namentlich genannte Strafgefangene dieser Justizanstalt, wodurch sie diesen entgegen §§ 33 und 91 StVG den Besitz unerlaubter Gegenstände ermöglichte;1/ durch die verdeckte Einbringung und den gewinnbringenden Verkauf von insgesamt 500 Gramm Cannabiskraut und 50 Gramm Kokain an mehrere namentlich genannte Strafgefangene dieser Justizanstalt, wodurch sie diesen entgegen Paragraphen 33 und 91 StVG den Besitz unerlaubter Gegenstände ermöglichte;
2/ indem sie namentlich genannten Strafgefangenen entgegen §§ 86, 96a StVG den zensurfreien Kontakt mit der Außenwelt und den Besitz unerlaubter Gegenstände dadurch ermöglichte, dass sie diese verdeckt in die Justizanstalt einbrachte und dort diesen Strafgefangenen verkaufte, nämlich2/ indem sie namentlich genannten Strafgefangenen entgegen Paragraphen 86, 96 a, StVG den zensurfreien Kontakt mit der Außenwelt und den Besitz unerlaubter Gegenstände dadurch ermöglichte, dass sie diese verdeckt in die Justizanstalt einbrachte und dort diesen Strafgefangenen verkaufte, nämlich
a/ 79 Mobiltelefone samt Zubehör;
b/ Alkoholika, elektronische Geräte, Parfums, CDs, Proteinpulver und Potenzmittel;
II/ als Justizwachebeamtin, mithin als Amtsträgerin, für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften, nämlich das zu Punkt I angeführte Verhalten, Vorteile in Form von Geldbeträgen von insgesamt 37.860 Euro („Reingewinn“) für sich oder einen Dritten von im angefochtenen Urteil namentlich genannten Strafgefangenen gefordert und angenommen;II/ als Justizwachebeamtin, mithin als Amtsträgerin, für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften, nämlich das zu Punkt römisch eins angeführte Verhalten, Vorteile in Form von Geldbeträgen von insgesamt 37.860 Euro („Reingewinn“) für sich oder einen Dritten von im angefochtenen Urteil namentlich genannten Strafgefangenen gefordert und angenommen;
III/ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 500 Gramm Cannabiskraut (56,25 Gramm THCA und 4,3 Gramm Delta-9-THC) und 50 Gramm Kokain (Reinsubstanz 25 Gramm Cocain) anderen durch zahlreiche, gewinnbringende Einzelverkäufe an im angefochtenen Urteil namentlich genannte Strafgefangene überlassen;III/ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 500 Gramm Cannabiskraut (56,25 Gramm THCA und 4,3 Gramm Delta-9-THC) und 50 Gramm Kokain (Reinsubstanz 25 Gramm Cocain) anderen durch zahlreiche, gewinnbringende Einzelverkäufe an im angefochtenen Urteil namentlich genannte Strafgefangene überlassen;
B/ H* von Mai 2022 bis Mai 2023
I/ D* F*
1/ zu den zu Punkt A/I angeführten strafbaren Handlungen bestimmt, indem er sie aufforderte, 21 Mobiltelefone, 100 Gramm Cannabiskraut, Alkoholika, Potenzmittel und elektronische Gegenstände verdeckt in die Justizanstalt zu schmuggeln und ihm zu verkaufen;
2/ für die pflichtwidrige Vornahme der zu A/I angeführten Amtsgeschäfte einen Vorteil, und zwar einen „sukzessive erlangten Reingewinnbetrag in Höhe von 8.340 Euro“ angeboten, versprochen und gewährt;
II/ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 100 Gramm Cannabiskraut, erworben, besessen „und nicht mehr festzustellenden Strafgefangenen der Justizanstalt G* durch gewinnbringenden Weiterverkauf überlassen“;
C/ K* von Mai bis September 2023 D* F*
I/ zu den zu Punkt A/I/2 angeführten strafbaren Handlungen bestimmt, indem er sie aufforderte, zehn Mobiltelefone samt Zubehör, sowie sonstige elektronische Geräte verdeckt in die Justizanstalt zu schmuggeln und ihm zu verkaufen;
II/ für die pflichtwidrige Vornahme der zu A/I/2 angeführten Amtsgeschäfte einen Vorteil, nämlich „einen Gesamtgewinnbetrag in Höhe von 3.400 Euro“ gewährt;
E/ Ha* von März 2023 bis Jänner 2024
I/ D* F*
1/ zu den zu Punkt A/I/ angeführten strafbaren Handlungen bestimmt, indem er sie aufforderte, 40 Mobiltelefone samt Zubehör, 40 Gramm Cannabiskraut sowie elektronische Gegenstände und USB-Sticks verdeckt in die Justizanstalt zu schmuggeln und ihm zu verkaufen;
2/ für die pflichtwidrige Vornahme der zu A/I/ angeführten Amtsgeschäfte einen Vorteil, und zwar einen „Reingewinnbetrag von zumindest 3.600 Euro für den Schmuggel von sieben Mobiltelefonen und einen – sukzessive erlangten – Reingewinnbetrag in Höhe von 11.740 Euro“ angeboten, versprochen und gewährt;
II/ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 40 Gramm Cannabiskraut, erworben und besessen;
H/ J* F* von März 2023 bis zum 26. Jänner 2024 zu den zu A/I/2 und II angeführten strafbaren Handlungen „im Wissen um die konkreten Hintergründe“ dadurch beigetragen, dass er D* F* bei den Käufen von für die Strafgefangenen bestimmten Mobiltelefonen auf im angefochtenen Urteil näher bezeichnete Weise unterstützte und ihr Ratschläge zum Einschmuggeln der Geräte in die Justizanstalt gab;H/ J* F* von März 2023 bis zum 26. Jänner 2024 zu den zu A/I/2 und römisch zwei angeführten strafbaren Handlungen „im Wissen um die konkreten Hintergründe“ dadurch beigetragen, dass er D* F* bei den Käufen von für die Strafgefangenen bestimmten Mobiltelefonen auf im angefochtenen Urteil näher bezeichnete Weise unterstützte und ihr Ratschläge zum Einschmuggeln der Geräte in die Justizanstalt gab;
I/ Ku*
I/ von Mai 2022 bis Jänner 2024 zu den zu A/I und A/II zur Last gelegten strafbaren Handlungen dadurch beigetragen, dass er D* F* zehn Mobiltelefone und 500 Gramm Cannabiskraut in zahlreichen Einzelübergaben zwecks Schmuggels in die Justizanstalt und dortigen Verkauf überließ und ihr seinen Postkasten für die Hinterlegung von Gegenständen und 14.200 Euro Bargeld durch Lieferanten und Abnehmer zur Verfügung stellte und die dort deponierten Gegenstände sowie das Bargeld bis zur Abholung durch D* F* für diese aufbewahrte;
II/ vorschriftswidrig Suchtgift
2/ von Anfang 2022 bis Jänner 2024 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar 11.400 Gramm Cannabiskraut (1.282,5 Gramm THCA und 98,04 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz) erzeugt;2/ von Anfang 2022 bis Jänner 2024 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar 11.400 Gramm Cannabiskraut (1.282,5 Gramm THCA und 98,04 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz) erzeugt;
3/ von Anfang 2022 bis Jänner 2024 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) überschreitenden Menge, und zwar 5.000 Gramm Cannabiskraut (562,5 Gramm THCA und 43 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz) in zahlreichen, stets entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen D* F* und weiteren zumindest neun unbekannt gebliebenen Abnehmern überlassen.3/ von Anfang 2022 bis Jänner 2024 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) überschreitenden Menge, und zwar 5.000 Gramm Cannabiskraut (562,5 Gramm THCA und 43 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz) in zahlreichen, stets entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen D* F* und weiteren zumindest neun unbekannt gebliebenen Abnehmern überlassen.