Der aus Z 4 reklamierte Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den minderjährigen Marcel L***** zum Beweis dafür, dass sich dieser in einem „extremen Loyalitätskonflikt" befindet, „insbesonders als er sich einmal mit positiven Äußerungen einem Elternteil und andererseits dem anderen Elternteil zuwendet", wodurch bewiesen werden könne, dass „die Aussagen, welche seinen Vater massiv belasten, unrichtig sind und unter dem Einfluss seiner Mutter zustande gekommen sind." (S 433/I und S 8/II), verfiel schon deshalb zu Recht der Abweisung, weil darin nicht dargetan wurde, dass der unmündige Zeuge sowie dessen gesetzliche Vertreterin die erforderliche Zustimmung zur psychologischen Exploration erteilt hätten oder erteilen würden (RIS-Justiz RS0097584, RS0118956, RS0108614; vgl Birklbauer, WK-StPO Nach § 149 Rz 85, 100; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350).Der aus Ziffer 4, reklamierte Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den minderjährigen Marcel L***** zum Beweis dafür, dass sich dieser in einem „extremen Loyalitätskonflikt" befindet, „insbesonders als er sich einmal mit positiven Äußerungen einem Elternteil und andererseits dem anderen Elternteil zuwendet", wodurch bewiesen werden könne, dass „die Aussagen, welche seinen Vater massiv belasten, unrichtig sind und unter dem Einfluss seiner Mutter zustande gekommen sind." (S 433/I und S 8/II), verfiel schon deshalb zu Recht der Abweisung, weil darin nicht dargetan wurde, dass der unmündige Zeuge sowie dessen gesetzliche Vertreterin die erforderliche Zustimmung zur psychologischen Exploration erteilt hätten oder erteilen würden (RIS-Justiz RS0097584, RS0118956, RS0108614; vergleiche Birklbauer, WK-StPO Nach Paragraph 149, Rz 85, 100; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350).
Im Übrigen obliegt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dem Schöffengericht im Rahmen der ihm zukommenden freien Beweiswürdigung, wobei es nur ausnahmsweise der Hilfestellung eines Sachverständigen bedarf, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen (RIS-Justiz RS0120634; Hinterhofer, WK-StPO § 118 Rz 4; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350). Durch den Hinweis auf Ausführungen zu einem Loyalitätskonflikt des Unmündigen in einem im Pflegschaftsverfahren eingeholten Gutachten werden - vom Erstgericht verneinte (S 35/II) - Anhaltspunkte hiefür nicht aufgezeigt. Dass sich aus der Expertise Indizien für eine durch Beeinflussung der Mutter zustande gekommene Falschaussage des Kindes ergeben würden, wurde nicht behauptet, sodass aus dem Antrag auch nicht zu erkennen war, weshalb durch die beantragte Beweisführung das behauptete Beweisziel erreicht werden könnte.Im Übrigen obliegt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dem Schöffengericht im Rahmen der ihm zukommenden freien Beweiswürdigung, wobei es nur ausnahmsweise der Hilfestellung eines Sachverständigen bedarf, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen (RIS-Justiz RS0120634; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 118, Rz 4; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). Durch den Hinweis auf Ausführungen zu einem Loyalitätskonflikt des Unmündigen in einem im Pflegschaftsverfahren eingeholten Gutachten werden - vom Erstgericht verneinte (S 35/II) - Anhaltspunkte hiefür nicht aufgezeigt. Dass sich aus der Expertise Indizien für eine durch Beeinflussung der Mutter zustande gekommene Falschaussage des Kindes ergeben würden, wurde nicht behauptet, sodass aus dem Antrag auch nicht zu erkennen war, weshalb durch die beantragte Beweisführung das behauptete Beweisziel erreicht werden könnte.
Ebensowenig wurden durch Abweisung des Antrags auf Einvernahme des vernehmenden Untersuchungsrichters zum Beweis dafür, dass Breda L***** „17 Minuten" nach ihrer eigenen Einvernahme und jener des Marcel L***** aus Eigenem neuerlich beim Untersuchungsrichter erschien und „erst zu diesem Zeitpunkt den inkriminierten Tatbestand der Vergewaltigung angegeben hat, diesen offenbar auf Anraten ihres damaligen Freundes; durch die Aussage des Untersuchungsrichters kann erhellt werden, warum die Zeugin Breda L***** erst so spät die Beschuldigung hinsichtlich der Vergewaltigung ihm gegenüber angegeben hat" (S 31/III), Verteidigungsrechte verletzt, weil das den gewählten Zeitpunkt der belastenden Angaben betreffende Motiv der Zeugin keinen für Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft. Im Übrigen ließ der Antrag nicht erkennen, aufgrund welcher Wahrnehmungslage der Untersuchungsrichter - über die ohnehin im Protokoll über die Beweisaufnahme vermerkten Umstände der Aussage und die Erklärung der Zeugin für ihre verspätete Anzeigeerstattung (S 59 und 61/I) hinausgehende - Kenntnis über die Beweggründe ihres Verhaltens haben sollte, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Ebensowenig wurden durch Abweisung des Antrags auf Einvernahme des vernehmenden Untersuchungsrichters zum Beweis dafür, dass Breda L***** „17 Minuten" nach ihrer eigenen Einvernahme und jener des Marcel L***** aus Eigenem neuerlich beim Untersuchungsrichter erschien und „erst zu diesem Zeitpunkt den inkriminierten Tatbestand der Vergewaltigung angegeben hat, diesen offenbar auf Anraten ihres damaligen Freundes; durch die Aussage des Untersuchungsrichters kann erhellt werden, warum die Zeugin Breda L***** erst so spät die Beschuldigung hinsichtlich der Vergewaltigung ihm gegenüber angegeben hat" (S 31/III), Verteidigungsrechte verletzt, weil das den gewählten Zeitpunkt der belastenden Angaben betreffende Motiv der Zeugin keinen für Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft. Im Übrigen ließ der Antrag nicht erkennen, aufgrund welcher Wahrnehmungslage der Untersuchungsrichter - über die ohnehin im Protokoll über die Beweisaufnahme vermerkten Umstände der Aussage und die Erklärung der Zeugin für ihre verspätete Anzeigeerstattung (S 59 und 61/I) hinausgehende - Kenntnis über die Beweggründe ihres Verhaltens haben sollte, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Solcherart kann auch die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Dass Breda L***** anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter erstmals angab, vom Angeklagten vergewaltigt worden zu sein, haben die Tatrichter gar wohl erörtert, daraus aber mit der Begründung, ihre dafür abgegebene - eine Beeinflussung durch ihren derzeitigen Freund eingestehende - Erklärung sei nachvollziehbar und glaubwürdig, kein Indiz für die Unrichtigkeit ihrer Angaben gesehen (US 12). Weshalb ihre Aussage in der Hauptverhandlung, Karl P***** habe ihr nach der polizeilichen Einvernahme in Leibnitz gesagt, sie habe „jetzt die Chance alles zu sagen, was vorgefallen ist" in erörterungsbedürftigem „eklatantem" Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu den Depositionen vor dem Untersuchungsrichter stehen sollte, wonach sie sich aufgrund des Zuratens ihres Freundes erst jetzt dazu entschlossen habe, auch diesen Vorfall zur Anzeige zu bringen, lässt die Beschwerde offen. Wie die Mängelrüge selbst eingesteht, haben sich die Tatrichter auch mit der Verantwortung des Angeklagten, Breda L***** habe ihm, seiner Familie oder Jolanda S***** angedroht, ihn „fertig zu machen", auseinandergesetzt, hielten ein solches Geschehen aber aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie der zu diesem Themenkomplex befragten Zeugen für nicht erweislich. Welcher näheren Begründung die Überzeugung des Schöffengerichts bedurft hätte, dass selbst unter Annahme der Richtigkeit dieses Vorwurfs solchen Äußerungen keine Indizwirkung für eine Verleumdung zum Nachteil des Beschwerdeführers durch Breda L***** und Marcel L***** zukäme (US 11), bleibt gleichfalls unklar.Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Solcherart kann auch die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Dass Breda L***** anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter erstmals angab, vom Angeklagten vergewaltigt worden zu sein, haben die Tatrichter gar wohl erörtert, daraus aber mit der Begründung, ihre dafür abgegebene - eine Beeinflussung durch ihren derzeitigen Freund eingestehende - Erklärung sei nachvollziehbar und glaubwürdig, kein Indiz für die Unrichtigkeit ihrer Angaben gesehen (US 12). Weshalb ihre Aussage in der Hauptverhandlung, Karl P***** habe ihr nach der polizeilichen Einvernahme in Leibnitz gesagt, sie habe „jetzt die Chance alles zu sagen, was vorgefallen ist" in erörterungsbedürftigem „eklatantem" Widerspruch (Ziffer 5, zweiter Fall) zu den Depositionen vor dem Untersuchungsrichter stehen sollte, wonach sie sich aufgrund des Zuratens ihres Freundes erst jetzt dazu entschlossen habe, auch diesen Vorfall zur Anzeige zu bringen, lässt die Beschwerde offen. Wie die Mängelrüge selbst eingesteht, haben sich die Tatrichter auch mit der Verantwortung des Angeklagten, Breda L***** habe ihm, seiner Familie oder Jolanda S***** angedroht, ihn „fertig zu machen", auseinandergesetzt, hielten ein solches Geschehen aber aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie der zu diesem Themenkomplex befragten Zeugen für nicht erweislich. Welcher näheren Begründung die Überzeugung des Schöffengerichts bedurft hätte, dass selbst unter Annahme der Richtigkeit dieses Vorwurfs solchen Äußerungen keine Indizwirkung für eine Verleumdung zum Nachteil des Beschwerdeführers durch Breda L***** und Marcel L***** zukäme (US 11), bleibt gleichfalls unklar.
Insgesamt unternimmt die Mängelrüge bloß den Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung zu bekämpfen ohne damit einen Begründungsmangel im Sinne des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu vier von Marcel L***** an seinen Vater gerichteten Briefen (Beilagen 1./ und 2./ zu ON 33), die nach Ansicht des Beschwerdeführers „im großen Widerspruch zu den belastenden Angaben" stehen, vermag die Tatsachenrüge keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Sie zielt vielmehr ebenfalls - hier unzulässig - auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung außerhalb der von Z 5a erfassten Sonderfälle ab (RIS-Justiz RS0118780).Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu vier von Marcel L***** an seinen Vater gerichteten Briefen (Beilagen 1./ und 2./ zu ON 33), die nach Ansicht des Beschwerdeführers „im großen Widerspruch zu den belastenden Angaben" stehen, vermag die Tatsachenrüge keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Sie zielt vielmehr ebenfalls - hier unzulässig - auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung außerhalb der von Ziffer 5 a, erfassten Sonderfälle ab (RIS-Justiz RS0118780).
Die Tatrichter setzten sich nämlich auch mit der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ausführlich auseinander und hielten - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - seine Beteuerung, den Vater nicht unter dem Einfluss der Mutter zu Unrecht zu beschuldigen, insgesamt für zuverlässig (US 12). Zu einer gesonderten Erörterung seiner Angaben zum Zustandekommen der in Rede stehenden Briefe und zu seiner damaligen Motivation, sie zu verfassen (S 29/II), waren sie nicht verhalten.Die Tatrichter setzten sich nämlich auch mit der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ausführlich auseinander und hielten - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - seine Beteuerung, den Vater nicht unter dem Einfluss der Mutter zu Unrecht zu beschuldigen, insgesamt für zuverlässig (US 12). Zu einer gesonderten Erörterung seiner Angaben zum Zustandekommen der in Rede stehenden Briefe und zu seiner damaligen Motivation, sie zu verfassen (S 29/II), waren sie nicht verhalten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst in Betreff des Schuldspruchsfaktums 1. Feststellungen zum „Vorsatz", übergeht dabei die entsprechenden Konstatierungen des Erstgerichts (US 6) und orientiert sich damit nicht am Verfahrensrecht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst in Betreff des Schuldspruchsfaktums 1. Feststellungen zum „Vorsatz", übergeht dabei die entsprechenden Konstatierungen des Erstgerichts (US 6) und orientiert sich damit nicht am Verfahrensrecht.
Dass das Schöffengericht seine Überzeugung vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite des Verbrechens der Vergewaltigung aus den „äußeren Handlungsabläufen" ableitete, begegnet - entgegen dem weiteren „aushilfsweise" auf Z 5 vierter Fall gestützten Vorbringen - aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken. Denn der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen ist nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Dass das Schöffengericht seine Überzeugung vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite des Verbrechens der Vergewaltigung aus den „äußeren Handlungsabläufen" ableitete, begegnet - entgegen dem weiteren „aushilfsweise" auf Ziffer 5, vierter Fall gestützten Vorbringen - aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken. Denn der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen ist nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.