[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Vorweg ist zur Verfahrensrüge (Z 4) festzuhalten, dass die Hauptverhandlung nach dem System der StPO eine Einheit darstellt. Auch wenn sie an mehreren Verhandlungstagen stattfindet, gibt es (nur) eine einzige, all diese Termine umfassende Hauptverhandlung. Sofern sie aber gemäß § 276a zweiter Satz StPO wiederholt wird, gilt als Hauptverhandlung nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht (RIS-Justiz RS0129952, RS0117403; Danek/Mann, WK-StPO § 276a Rz 1; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 179, 194 und 310). Vorweg ist zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) festzuhalten, dass die Hauptverhandlung nach dem System der StPO eine Einheit darstellt. Auch wenn sie an mehreren Verhandlungstagen stattfindet, gibt es (nur) eine einzige, all diese Termine umfassende Hauptverhandlung. Sofern sie aber gemäß Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO wiederholt wird, gilt als Hauptverhandlung nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht (RIS-Justiz RS0129952, RS0117403; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 1; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 179, 194 und 310).
[5] Nach der weit überwiegenden Rechtsprechung (12 Os 53/21t, 54/21i, 55/21m, 56/21h, 57/21f; RIS-Justiz RS0099052, RS0099022 [T1]) ist – ungeachtet einer (hier erfolgten) formellen Beschlussfassung – allein nach dem im Verhandlungsprotokoll dokumentierten tatsächlichen Geschehen zu beurteilen, ob die Hauptverhandlung fortgesetzt (§ 276a erster Satz StPO) oder wiederholt (§ 276a zweiter Satz StPO) wurde (vgl Danek/Mann, WK-StPO § 276a Rz 3). Nach der weit überwiegenden Rechtsprechung (12 Os 53/21t, 54/21i, 55/21m, 56/21h, 57/21f; RIS-Justiz RS0099052, RS0099022 [T1]) ist – ungeachtet einer (hier erfolgten) formellen Beschlussfassung – allein nach dem im Verhandlungsprotokoll dokumentierten tatsächlichen Geschehen zu beurteilen, ob die Hauptverhandlung fortgesetzt (Paragraph 276 a, erster Satz StPO) oder wiederholt (Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO) wurde vergleiche Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 3).
[6] Dem ungerügten – und aus Sicht des Obersten Gerichtshofs unbedenklichen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 312) – Protokoll über den (der Urteilsfällung unmittelbar vorangegangenen) Verhandlungstermin am 26. Februar 2026 (ON 57.4, 1) zufolge fasste das Erstgericht den Beschluss auf „Neudurchführung“ des Verfahrens wegen Zeitablaufs gemäß § 276a StPO. Einverständlich wurde auf die „tatsächliche Neudurchführung“ verzichtet (vgl Danek/Mann, WK-StPO § 276a Rz 3 [zum unklaren Inhalt dieser Protokollierung]) und das Protokoll über den Verhandlungstag am 4. Dezember 2025 verlesen. Daraufhin hielt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift aufrecht und nahm die Vorsitzende die Beeidigung der Schöffen vor, weil diese im Kalenderjahr 2026 noch nicht beeidet worden waren (vgl zu diesem Erfordernis nur bei Neudurchführung der Hauptverhandlung nicht mehr im Kalenderjahr der vorangegangenen Beeidigung Danek/Mann, WK-StPO § 276a Rz 9). Dem ungerügten – und aus Sicht des Obersten Gerichtshofs unbedenklichen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 312) – Protokoll über den (der Urteilsfällung unmittelbar vorangegangenen) Verhandlungstermin am 26. Februar 2026 (ON 57.4, 1) zufolge fasste das Erstgericht den Beschluss auf „Neudurchführung“ des Verfahrens wegen Zeitablaufs gemäß Paragraph 276 a, StPO. Einverständlich wurde auf die „tatsächliche Neudurchführung“ verzichtet vergleiche Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 3 [zum unklaren Inhalt dieser Protokollierung]) und das Protokoll über den Verhandlungstag am 4. Dezember 2025 verlesen. Daraufhin hielt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift aufrecht und nahm die Vorsitzende die Beeidigung der Schöffen vor, weil diese im Kalenderjahr 2026 noch nicht beeidet worden waren vergleiche zu diesem Erfordernis nur bei Neudurchführung der Hauptverhandlung nicht mehr im Kalenderjahr der vorangegangenen Beeidigung Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 9).
[7] Davon ausgehend ist die Hauptverhandlung am 26. Februar 2026 gemäß § 276a zweiter Satz StPO wiederholt worden. Soweit sich die Verfahrensrüge (Z 4) daher ausschließlich auf in der Verhandlung am 4. September 2025 (ON 35.8) gestellte Beweisanträge bezieht, scheitert sie schon am Erfordernis der Antragstellung in der nach § 276a zweiter Satz StPO wiederholten Hauptverhandlung. Davon ausgehend ist die Hauptverhandlung am 26. Februar 2026 gemäß Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO wiederholt worden. Soweit sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) daher ausschließlich auf in der Verhandlung am 4. September 2025 (ON 35.8) gestellte Beweisanträge bezieht, scheitert sie schon am Erfordernis der Antragstellung in der nach Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO wiederholten Hauptverhandlung.
[8] Zu Recht der Abweisung (ON 57.4, 3 f) verfiel der in der (wiederholten) Hauptverhandlung am 26. Februar 2026 gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen * P* zum Beweis dafür, dass die als Zeugin vernommene Mutter der D* „auch“ gegenüber den Ehegatten P* Unwahrheiten über deren Tochter verbreitet, sich in den Vordergrund gedrängt und sie immer wieder belogen hätte (ON 57.4, 3), und weiters zur „Beurteilung“ der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin sowie des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Opfer (ON 57.4, 3 iVm ON 44.1, 6). Denn diesem Antrag war zum einen nicht zu entnehmen, inwieweit das vom Antragsteller behauptete – auch nicht offenkundig erhebliche – Ergebnis, nämlich das lügenhafte Verhalten der Mutter der D* gegenüber den Ehegatten P*, für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein soll (RIS-Justiz RS0118444 [T2, T4]). Zum anderen blieb unter dem Aspekt grundsätzlich zulässiger (RIS-Justiz RS0120634) Infragestellung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin offen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme ergeben sollte, die Zeugin habe in Bezug auf entscheidende Tatsachen die Unwahrheit gesagt (vgl RIS-Justiz RS0120109 [T3, T7]). Die Zeugin hatte nämlich – ihrer Aussage zufolge – keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum dem Angeklagten angelasteten Verhalten (ON 24, 11). Zu Recht der Abweisung (ON 57.4, 3 f) verfiel der in der (wiederholten) Hauptverhandlung am 26. Februar 2026 gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen * P* zum Beweis dafür, dass die als Zeugin vernommene Mutter der D* „auch“ gegenüber den Ehegatten P* Unwahrheiten über deren Tochter verbreitet, sich in den Vordergrund gedrängt und sie immer wieder belogen hätte (ON 57.4, 3), und weiters zur „Beurteilung“ der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin sowie des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Opfer (ON 57.4, 3 in Verbindung mit ON 44.1, 6). Denn diesem Antrag war zum einen nicht zu entnehmen, inwieweit das vom Antragsteller behauptete – auch nicht offenkundig erhebliche – Ergebnis, nämlich das lügenhafte Verhalten der Mutter der D* gegenüber den Ehegatten P*, für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein soll (RIS-Justiz RS0118444 [T2, T4]). Zum anderen blieb unter dem Aspekt grundsätzlich zulässiger (RIS-Justiz RS0120634) Infragestellung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin offen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme ergeben sollte, die Zeugin habe in Bezug auf entscheidende Tatsachen die Unwahrheit gesagt vergleiche RIS-Justiz RS0120109 [T3, T7]). Die Zeugin hatte nämlich – ihrer Aussage zufolge – keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum dem Angeklagten angelasteten Verhalten (ON 24, 11).
[9] Soweit bewiesen werden sollte, dass das Verhältnis des Angeklagten zu D* hervorragend gewesen sei, zielte der Antrag schon auf einen subjektiven Eindruck des P* ab, der aber nicht Gegenstand des Zeugenbeweises ist (RIS-Justiz RS0097545).
[10] Erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Verfahrensergebnis unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeitsbeurteilung dann, wenn sich aus ihm konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der betreffende Zeuge habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt (RIS-Justiz RS0120109 [T3]; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 432). Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider ergeben sich aus der Beschreibung des Penis des Angeklagten durch D* keine solchen Hinweise. Erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Verfahrensergebnis unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeitsbeurteilung dann, wenn sich aus ihm konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der betreffende Zeuge habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt (RIS-Justiz RS0120109 [T3]; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 432). Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ergeben sich aus der Beschreibung des Penis des Angeklagten durch D* keine solchen Hinweise.
[11] Soweit die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) weiters das Unterbleiben einer Erörterung eines (selbst verfassten) schriftlichen Berichts des P* (Beilage I zu ON 57.4) kritisiert, beruft sie sich auf kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis (RIS-Justiz RS0118316 [T11]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 427). Denn dieses Schriftstück wurde zwar dem Protokoll über die Hauptverhandlung am 26. Februar 2026 angeschlossen (ON 57.4, 3), in jener aber nicht verlesen (§ 252 Abs 2 StPO; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 124 [zu den von § 252 Abs 2 StPO erfassten Schriftstücken]). Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) weiters das Unterbleiben einer Erörterung eines (selbst verfassten) schriftlichen Berichts des P* (Beilage römisch eins zu ON 57.4) kritisiert, beruft sie sich auf kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis (RIS-Justiz RS0118316 [T11]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 427). Denn dieses Schriftstück wurde zwar dem Protokoll über die Hauptverhandlung am 26. Februar 2026 angeschlossen (ON 57.4, 3), in jener aber nicht verlesen (Paragraph 252, Absatz 2, StPO; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 124 [zu den von Paragraph 252, Absatz 2, StPO erfassten Schriftstücken]).
[12] Wie die Beschwerde einräumt, haben die Tatrichter einen bestimmten Chatverlauf (ON 40.3) erörtert (US 9 f). Mit dem Vergleich dieser Chatinhalte mit der Aussage der D* bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) die tatrichterliche Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Kritik an der vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerung (unter anderem) vom Verhalten der D* bei der gynäkologischen Untersuchung im Zuge der Befundaufnahme, das die Sachverständige als auffällig bewertete, auf die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin (US 11). Wie die Beschwerde einräumt, haben die Tatrichter einen bestimmten Chatverlauf (ON 40.3) erörtert (US 9 f). Mit dem Vergleich dieser Chatinhalte mit der Aussage der D* bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) die tatrichterliche Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Kritik an der vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerung (unter anderem) vom Verhalten der D* bei der gynäkologischen Untersuchung im Zuge der Befundaufnahme, das die Sachverständige als auffällig bewertete, auf die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin (US 11).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.