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Entscheidung 14 Os 9/20k×

Entscheidung 14 Os 9/20k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088928 Rechtssatz 22.09.1994Strafrecht
Die Verwirklichung jeder Vorsatztat setzt in subjektiver Hinsicht zwar voraus, dass der Täter die für den Erfolgsunwert maßgeblichen Sachverhaltselemente in ihrer Bedeutung erkennt und sein Vorsatz dementsprechend die wesentlichen Tatbildmerkmale erfasst. E …
RS0092437 Rechtssatz 16.05.1995Strafrecht
Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer (sich ihrem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden) Äußerung wie auch ihres Sinnes und Bedeutungsinhaltes betrifft ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage.
RS0092448 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Die Rechtsfrage der Eignung gemäß § 74 Z 5 StGB und die Tatfrage der Absicht gemäß § 107 Abs 1 StGB ("um") sind streng zu unterscheiden.
RS0092538 Rechtssatz 23.08.1984Strafrecht
Die Eignung der (Raubdrohung) Drohung, begründete Besorgnisse zu erwecken, betrifft eine Rechtsfrage (ÖJZ-LSK 1982/3 bei § 107 StGB).
RS0113980 Rechtssatz 29.08.2000Strafrecht
Die tatsächliche Annahme von Kriterien für die Anordnung einer Maßnahme nach §§ 21 bis 23 StGB ist aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall in Verbindung mit Z 5 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. Werden die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitspr …
RS0118581 Rechtssatz 18.02.2004Strafrecht
Hinsichtlich der für die Sanktionsbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) entscheidenden Tatsachen lässt die Rechtsprechung neben der Berufung auch eine Bekämpfung mit Verfahrensrüge, Mängelrüge und Tatsachenrüge zu (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall in Ver …
RS0124358 Rechtssatz 05.11.2008Strafrecht
Bei ursprünglicher Einweisung gemäß § 21 Abs 1 StGB führt der Wegfall der Zurechnungsunfähigkeit zu einer Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB, was zur Folge hat, dass die Einweisungsdauer nach oben hin gleichbleibt, nach unten hin aber durch die Strafzeit begre …
RS0126727 Rechtssatz 07.04.2011Strafrecht
Stellt der Betroffene seine Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt in Frage, führt er die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig zu seinem Nachteil aus.
RS0133101 Rechtssatz 17.03.2020Strafrecht
Tatbestandsmäßig ist auch eine Drohung mit einer Verletzung von öffentlichem Vermögen, wenn der genötigte Beamte für dieses Vermögen verantwortlich ist (so bereits 9 Os 49/82).