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Entscheidung 15 Ns 42/12p×

Entscheidung 15 Ns 42/12p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns42/12p

Entscheidungsdatum

31.07.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Medienstrafsache der Privatanklägerin Dr. Brigitte K***** gegen Dr. Alfred H***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, AZ 93 Hv 70/12p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) schlägt das geltend gemachte Kostenargument nicht durch, zumal dem Verfahren nicht bloß der in Salzburg wohnhafte Angeklagte, sondern auch die in Wien ansässige Medieninhaberin beizuziehen ist (RIS-Justiz RS0126146; 15 Os 81/10s; Rami in WK2 MedienG Paragraph 41, Rz 28), in deren periodischem Druckwerk die unter Punkt 2./ der Privatanklage inkriminierte Mitteilung des Angeklagten enthalten war. Im Übrigen ist - neben der Vernehmung von in der Privatanklage angeführten Zeugen aus Salzburg - auch die Notwendigkeit einer unmittelbaren Vernehmung des in Wien wohnhaften Verfassers des unter Punkt 2./ des Strafantrags angesprochenen Artikels sowie von weiteren Mitarbeitern der Medieninhaberin als Zeugen derzeit nicht auszuschließen vergleiche 11 Ns 49/11m; 13 Ns 80/11k).

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Textnummer

E101614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150NS00042.12P.0731.000

Im RIS seit

02.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120731_OGH0002_0150NS00042_12P0000_000

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