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Entscheidung 15 Os 101/89×

Entscheidung 15 Os 101/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os101/89

Entscheidungsdatum

21.11.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Margarete S*** wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 8.November 1988, GZ 7 U 2533/88-3, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit der eingangs bezeichneten, in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung wurde über die am 4.März 1948 geborene, geschiedene und vordem unbescholtene Hausbesorgerin Margarete S***, die über ein Monatsnettoeinkommen von 6.000 S verfügte und für ein Kind sorgepflichtig war, wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, (Absatz eins,) StGB eine Geldstrafe verhängt, weil sie am 2. September 1988 in Wien aus Unbesonnenheit versucht hatte, eine "Aufbaucreme" im Wert von 199 S, also eine Sache geringen Wertes, Verfügungsberechtigten der D***-M*** GmbH & Co KG mit dem Vorsatz zu entziehen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Diese Strafverfügung verstieß nach Auffassung des Generalprokurators gegen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 42, StGB. Die deswegen zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wird wie folgt begründet:

Sämtliche Voraussetzungen für die - nach der Strafdrohung des Paragraph 141, Absatz eins, StGB grundsätzlich mögliche - Annahme mangelnder Strafwürdigkeit der Tat seien gegeben (gewesen).

Geringe Schuld im Sinn des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB setze ein erhebliches Zurückbleiben des tatbestandsmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt voraus; die Schuld des Täters müsse absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung gering sein (SSt 47/55, 51/21 uva). Das vorliegend inkriminierte Tatverhalten der unbescholtenen und uneingeschränkt geständigen Verurteilten, die aus Unbesonnenheit ohne einen intensiven Tätervorsatz indizierende Begleitumstände eine Sache geringen Wertes zu entziehen versucht habe, lasse die Einstufung der Täterschuld als geringfügig durchaus zu.

Die im Versuchsstadium gebliebene Tat habe nach der gegebenen Aktenlage keine nachteilige Folge nach sich gezogen (Paragraph 42, Ziffer 2, StGB). Auch durch Belange spezial- und generalpräventiver Art (Paragraph 42, Ziffer 3, StGB) werde eine Bestrafung nicht erfordert:

Zum einen liege ein einziger deliktischer Angriff einer bisher unbescholtenen Täterin vor, zum anderen habe die prompte öffentliche Reaktion in Form der sofortigen sicherheitsbehördlichen Amtshandlung am Tatort einen hinreichenden Abschreckungseffekt auf einen potentiellen Täterkreis bewirkt (so zuletzt 11 Os 51/89 sowie Pallin im WK zu Paragraph 42, StGB Rz 17).

Bei richtiger Rechtsanwendung sei sohin das Verfahren gegen Margarete S*** gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO einzustellen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Rechtsansicht vermag sich der Oberste Gerichtshof in bezug auf die Annahme einer bloß gerigen Schuld der Täterin (Paragraph 42, Ziffer eins, StGB) nicht anzuschließen.

Bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung aller hiefür ins Treffen geführten Faktoren zeigt sich nämlich, daß von einem im Vergleich zu den typischen Fällen einer derartigen Deliktsverwirklichung erheblichen Zurückbleiben ihrer hier aktuellen Schuld entgegen der Beschwerdeansicht nicht gesprochen werden kann. So ist die Unbescholtenheit durchaus typisch für den Entwendungstäter schlechthin, sodaß sie in der Regel geradezu als Indiz für das privilegierende Tatbestandsmerkmal der Unbesonnenheit wirksam wird (idS 14 Os 106/89); Anhaltspunkte dafür aber, daß letzteres (über dessen Bedeutung als gesetzliches Privilegierungserfordernis hinaus) in besonders hohem Maß verwirklicht worden wäre (idS 11 Os 51/89), sind weder der Beschwerde noch dem Akt zu entnehmen.

Auch genügt als Kriterium für die Annahme geringer Schuld, der Beschwerdeauffassung zuwider, keineswegs schon das Fehlen von Begleitumständen, die einen intensiven Tätervorsatz indizieren, sondern es müßte umgekehrt eine besonders geringe deliktische Intensität, wie etwa eine ganz untergeordnete Tatbeteiligung oder massive Verleitung durch andere, dargetan werden (idS 11 Os 98/89). Das Geständnis hinwieder fällt im Hinblick auf die Betretung der Täterin auf frischer Tat (idS 14 Op 106/89) bei der Prüfung der Strafwürdigkeit ihrer Tat ebensowenig als exzeptionell schuldmindernd ins Gewicht wie der Umstand, daß das beinahe bis zur tatplangemäßen Vollendung gediehene Delikt aus demselben Grund letztlich beim Versuch blieb. Gleiches schließlich gilt auch für den - gewiß erheblich unter dem für eine Tatbeurteilung als Entwendung maßgebenden Grenzbetrag vergleiche RZ 1989/60) gelegenen - Wert der entzogenen Sache, dessen Geringfügigkeit für sich allein die Voraussetzungen des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB nicht herzustellen vermag (idS 14 Os 106/89).

Schon aus diesen Erwägungen war die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen, ohne daß es einer Erörterung der übrigen (kumulativ erforderlichen) Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB bedarf.

Anmerkung

E19182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00101.89.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19891121_OGH0002_0150OS00101_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091494 Rechtssatz 05.10.1976Strafrecht
Die Schuld muß sowohl absolut als auch in Relation zu den typischen Fällen derartiger Delikte gering sein.
RS0091500 Rechtssatz 20.06.1989Strafrecht
Die Schuld des Täters muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung gering sein, wobei im Verhältnis zwischen allgemeinen Grunddelikt (etwa Diebstahl) und privilegierter Deliktsform (etwa Entwendung) grundsätzlich …
RS0091573 Rechtssatz 03.11.1976Strafrecht
"Geringe Schuld" verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt; auch schuldmildernden Umstände die in den persönlichen Eigenschaften de …
RS0091690 Rechtssatz 13.09.1984Strafrecht
Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat erfordert das kumulative Vorliegen sämtlicher im § 42 StGB normierter Voraussetzungen.
RS0091709 Rechtssatz 21.11.1989Strafrecht
Zur Bedeutung folgender Umstände für das Erfordernis geringer Schuld bei §§ 15, 141 Abs 1 StGB: Unbescholtenheit - Unbesonnenheit - Intensität des Vorsatzes - Geständnis - Versuch - Geringfügigkeit.
RS0091712 Rechtssatz 21.11.1989Strafrecht
Bei der Prüfung der Strafwürdigkeit einer versuchten Entwendung fällt ein nach Betretung auf frischer Tat abgelegtes Geständnis ebensowenig als exzeptionell schuldmindernd ins Gewicht wie der Umstand, daß die Tat aus demselben Grund letztlich beim Versuch b …
RS0091715 Rechtssatz 21.11.1989Strafrecht
Auch bei einer versuchten Entwendung vermag die Geringfügigkeit des Werts der entzogenen Sache für sich allein die Voraussetzungen des § 42 Z 1 StGB nicht herzustellen.
RS0091719 Rechtssatz 21.11.1989Strafrecht
Für die Annahme geringer Schuld genügt keineswegs schon das Fehlen von Begleitumständen, die einen intensiven Tätervorsatz indizieren, es muß vielmehr umgekehrt eine besonders geringe Intensität, wie etwa eine ganz untergeordnete Tatbeteiligung oder eine ma …
RS0091775 Rechtssatz 21.11.1989Strafrecht
Unbescholtenheit wird in der Regel geradezu als Indiz für das (nach § 141 Abs 1 StGB) privilegierende Tatbestandsmerkmal der Unbesonnenheit wirksam; nur wenn letzteres (über das zur Privilegierung Erforderliche hinaus) in besonders hohem Maß verwirklicht wo …
RS0091894 Rechtssatz 20.06.1989Strafrecht
Der Prüfung, ob eine Bestrafung auch aus generalpräventiven Erwägungen unterbleiben kann, ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung aller Tatfaktoren (Vorleben, Ausmaß der Schuld, Beutewert, Ausmaß der Zurechnungsfähigkeit, Intensität des deliktischen Verhal …