Gründe:
Mit der eingangs bezeichneten, in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung wurde über die am 4.März 1948 geborene, geschiedene und vordem unbescholtene Hausbesorgerin Margarete S***, die über ein Monatsnettoeinkommen von 6.000 S verfügte und für ein Kind sorgepflichtig war, wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 (Abs. 1) StGB eine Geldstrafe verhängt, weil sie am 2. September 1988 in Wien aus Unbesonnenheit versucht hatte, eine "Aufbaucreme" im Wert von 199 S, also eine Sache geringen Wertes, Verfügungsberechtigten der D***-M*** GmbH & Co KG mit dem Vorsatz zu entziehen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit der eingangs bezeichneten, in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung wurde über die am 4.März 1948 geborene, geschiedene und vordem unbescholtene Hausbesorgerin Margarete S***, die über ein Monatsnettoeinkommen von 6.000 S verfügte und für ein Kind sorgepflichtig war, wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, (Absatz eins,) StGB eine Geldstrafe verhängt, weil sie am 2. September 1988 in Wien aus Unbesonnenheit versucht hatte, eine "Aufbaucreme" im Wert von 199 S, also eine Sache geringen Wertes, Verfügungsberechtigten der D***-M*** GmbH & Co KG mit dem Vorsatz zu entziehen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Diese Strafverfügung verstieß nach Auffassung des Generalprokurators gegen das Gesetz in der Bestimmung des § 42 StGB. Die deswegen zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wird wie folgt begründet:Diese Strafverfügung verstieß nach Auffassung des Generalprokurators gegen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 42, StGB. Die deswegen zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wird wie folgt begründet:
Sämtliche Voraussetzungen für die - nach der Strafdrohung des § 141 Abs. 1 StGB grundsätzlich mögliche - Annahme mangelnder Strafwürdigkeit der Tat seien gegeben (gewesen).Sämtliche Voraussetzungen für die - nach der Strafdrohung des Paragraph 141, Absatz eins, StGB grundsätzlich mögliche - Annahme mangelnder Strafwürdigkeit der Tat seien gegeben (gewesen).
Geringe Schuld im Sinn des § 42 Z 1 StGB setze ein erhebliches Zurückbleiben des tatbestandsmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt voraus; die Schuld des Täters müsse absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung gering sein (SSt 47/55, 51/21 uva). Das vorliegend inkriminierte Tatverhalten der unbescholtenen und uneingeschränkt geständigen Verurteilten, die aus Unbesonnenheit ohne einen intensiven Tätervorsatz indizierende Begleitumstände eine Sache geringen Wertes zu entziehen versucht habe, lasse die Einstufung der Täterschuld als geringfügig durchaus zu.Geringe Schuld im Sinn des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB setze ein erhebliches Zurückbleiben des tatbestandsmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt voraus; die Schuld des Täters müsse absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung gering sein (SSt 47/55, 51/21 uva). Das vorliegend inkriminierte Tatverhalten der unbescholtenen und uneingeschränkt geständigen Verurteilten, die aus Unbesonnenheit ohne einen intensiven Tätervorsatz indizierende Begleitumstände eine Sache geringen Wertes zu entziehen versucht habe, lasse die Einstufung der Täterschuld als geringfügig durchaus zu.
Die im Versuchsstadium gebliebene Tat habe nach der gegebenen Aktenlage keine nachteilige Folge nach sich gezogen (§ 42 Z 2 StGB). Auch durch Belange spezial- und generalpräventiver Art (§ 42 Z 3 StGB) werde eine Bestrafung nicht erfordert:Die im Versuchsstadium gebliebene Tat habe nach der gegebenen Aktenlage keine nachteilige Folge nach sich gezogen (Paragraph 42, Ziffer 2, StGB). Auch durch Belange spezial- und generalpräventiver Art (Paragraph 42, Ziffer 3, StGB) werde eine Bestrafung nicht erfordert:
Zum einen liege ein einziger deliktischer Angriff einer bisher unbescholtenen Täterin vor, zum anderen habe die prompte öffentliche Reaktion in Form der sofortigen sicherheitsbehördlichen Amtshandlung am Tatort einen hinreichenden Abschreckungseffekt auf einen potentiellen Täterkreis bewirkt (so zuletzt 11 Os 51/89 sowie Pallin im WK zu § 42 StGB Rz 17).Zum einen liege ein einziger deliktischer Angriff einer bisher unbescholtenen Täterin vor, zum anderen habe die prompte öffentliche Reaktion in Form der sofortigen sicherheitsbehördlichen Amtshandlung am Tatort einen hinreichenden Abschreckungseffekt auf einen potentiellen Täterkreis bewirkt (so zuletzt 11 Os 51/89 sowie Pallin im WK zu Paragraph 42, StGB Rz 17).
Bei richtiger Rechtsanwendung sei sohin das Verfahren gegen Margarete S*** gemäß § 451 Abs. 2 StPO einzustellen gewesen.Bei richtiger Rechtsanwendung sei sohin das Verfahren gegen Margarete S*** gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO einzustellen gewesen.