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Entscheidung 15 Os 107/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os107/09p

Entscheidungsdatum

09.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jindrich M***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins, 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 9. Februar 2009, GZ 21 Hv 14/08m-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jindrich M***** (zu 1./) der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins, 15, StGB sowie der Vergehen (zu 2./) der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und (zu 3./) der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Lochen

1./ von Sommer 2006 bis zum 30. Juni 2008 in wiederholten Angriffen seine Gattin Barbara M***** teilweise mit Gewalt, indem er ihr Schläge mit der Hand gegen den Körper und das Gesicht versetzte und ihre Hände auf den Rücken zurückhielt, sowie teilweise durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er ein Küchenmesser auf das Nachtkästchen legte, zur Duldung des Analverkehrs, mithin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, sowie am 30. Juni 2008 mit Gewalt, indem er Barbara M*****, nachdem sie sich wehrte, am Hals würgte und gegen Gesicht und Körper schlug, zur Duldung des Analverkehrs zu nötigen versucht,

2./ am 2. Juli 2008 Barbara M***** durch die telefonische Äußerung:

„Ich bringe dich um, wenn du nach Hause kommst und es ist egal, ob du jetzt kommst oder später, ich steche dich ab! Wenn du in der Früh nach Hause kommst, erschieß ich dich vor allen Leuten!" mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie 3./ von 5. April 2006 bis 6. Juli 2008 sich pornografische Darstellungen unmündiger Personen verschafft und besessen, und zwar die Videodateien „Hussyfan", „Hot spermed little girls mix" und „Vicky child porno Lolita.mpg".

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Schöffengericht mit den Angaben der Zeugin Barbara M***** über die - in Hinblick auf die urteilsmäßige Zusammenfassung einer unbestimmten Zahl nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten (RIS-Justiz RS0119552) nicht entscheidungswesentliche - Zahl der Tathandlungen zu 1./ hinreichend auseinandergesetzt (US 10). Die Feststellungen zur Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ließ das Erstgericht nicht unbegründet, sondern stützte sie aktenkonform auf die diesbezüglich für glaubwürdig erachteten Angaben der genannten Zeugin. In welchen und wievielen Fällen im Zuge der Tathandlungen Schläge versetzt oder hingegen mit einer Waffe gedroht wurde, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Die „Form" des Einsatzes des Küchenmessers als Drohmittel ist im Urteil beschrieben (US 6 dritter Absatz).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu 1./ bis 3./ unter Behauptung der bloßen Wiedergabe der verba legalia, legt jedoch nicht dar, welche Konstatierungen über die vom Erstgericht zureichend getroffenen (US 6 und 7) hinaus aus ihrer Sicht noch erforderlich gewesen wären vergleiche 11 Os 26/98, 15 Os 100/99, 15 Os 155/00).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91830 15Os107.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00107.09P.0909.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090909_OGH0002_0150OS00107_09P0000_000

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