Die vom Angeklagten aus dem Grund des §§ 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten aus dem Grund des Paragraphen 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten „aufgrund der Anklageschrift und der Verfahrensergebnisse in der Hauptverhandlung" zusätzlich zu der hinsichtlich seiner Person an die Geschworenen gestellten Hauptfrage eine Zusatzfrage und eine Eventualfrage gestellt werden müssen. Die Zusatzfrage hätte, wie der Angeklagte vorbringt, beinhalten müssen, ob er die inkriminierte Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand im Sinn des § 11 StGB begangen hat, die Eventualfrage, ob die Tat im Zustand voller Berauschung im Sinn des § 287 StGB verübt wurde.Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten „aufgrund der Anklageschrift und der Verfahrensergebnisse in der Hauptverhandlung" zusätzlich zu der hinsichtlich seiner Person an die Geschworenen gestellten Hauptfrage eine Zusatzfrage und eine Eventualfrage gestellt werden müssen. Die Zusatzfrage hätte, wie der Angeklagte vorbringt, beinhalten müssen, ob er die inkriminierte Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand im Sinn des Paragraph 11, StGB begangen hat, die Eventualfrage, ob die Tat im Zustand voller Berauschung im Sinn des Paragraph 287, StGB verübt wurde.
Verfahrensergebnisse, die Anlass zu einer solchen Fragestellung boten, erblickt der Angeklagte insbesondere in seiner Verantwortung sowie im Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen Dr. Heinz P*****.
Die Fragenrüge bezieht sich mit ihrer Berufung auf den Inhalt der Anklageschrift nicht - wie es aber nach §§ 313 f StPO geboten ist - auf in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen (15 Os 30/03). Der Einwand geht zudem darüber hinweg, dass weder die Einlassungen des Angeklagten (S 195 ff, 235, 251 ff, je in ON 7; 339 ff/II) noch das erwähnte Gutachten einen Zustand voller Berauschung indizierten. Der Sachverständige Dr. P***** beleuchtete zwar, wie die Beschwerde selektiv hervorhebt, auffällige Persönlichkeitszüge des Angeklagten, die durch verminderte Frustrationstoleranz, Stimmungslabilität, leichte Erregbarkeit und durch Aggressionsdurchbrüche gekennzeichnet sind. Im Gutachten heißt es aber zudem, worüber die Beschwerde mangels Orientierung an der Prozessordnung hinweggeht, dass die Kriterien für eine volle Berauschung „für den Tatzeitraum in keiner Weise zu begründen" sind (S 149/II).Die Fragenrüge bezieht sich mit ihrer Berufung auf den Inhalt der Anklageschrift nicht - wie es aber nach Paragraphen 313, f StPO geboten ist - auf in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen (15 Os 30/03). Der Einwand geht zudem darüber hinweg, dass weder die Einlassungen des Angeklagten (S 195 ff, 235, 251 ff, je in ON 7; 339 ff/II) noch das erwähnte Gutachten einen Zustand voller Berauschung indizierten. Der Sachverständige Dr. P***** beleuchtete zwar, wie die Beschwerde selektiv hervorhebt, auffällige Persönlichkeitszüge des Angeklagten, die durch verminderte Frustrationstoleranz, Stimmungslabilität, leichte Erregbarkeit und durch Aggressionsdurchbrüche gekennzeichnet sind. Im Gutachten heißt es aber zudem, worüber die Beschwerde mangels Orientierung an der Prozessordnung hinweggeht, dass die Kriterien für eine volle Berauschung „für den Tatzeitraum in keiner Weise zu begründen" sind (S 149/II).
Soweit der Angeklagte die vermissten Fragen auch als durch die Angaben der Zeugen Tünde R***** (S 133 ff/I, 359 ff/II) und Markus Sch***** (S 113 ff in ON 7/I, 369 ff/II) indiziert ansieht, bringt er mangels Ausrichtung an den gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten ohne Bezugnahme auf den tatsächlichen Aussageinhalt - der keineswegs auf einen Zurechnungsunfähigkeit begründenden Zustand des Angeklagten hinweist - vor, die Zeugen hätten „unmittelbare Wahrnehmungen" von seinem „alkoholisierten bzw durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand" gehabt.
Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt aber die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhaltes, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen (15 Os 115/04). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 344, 285i StPO).Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt aber die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhaltes, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen (15 Os 115/04). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Zvonko S***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Zvonko S***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.