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Entscheidung 15 Os 119/22x×

Entscheidung 15 Os 119/22x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

15Os119/22x

Entscheidungsdatum

18.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lonin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 3. Oktober 2022, GZ 13 Hv 39/22i-274, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die hier zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben iSd Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG darstellt, ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet worden.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18. August 2000 geborene * P* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (Ⅰ./) und des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Ⅱ./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er – soweit hier von Interesse – am 23. September 2020 in R* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * V*, S* U* und I* U*

römisch eins./ F* T* mit Gewalt gegen diesen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), indem sie mit einem Messer das Durchschneiden der Kehle andeuteten und dieses mehrfach an seiner Brust ansetzten, sowie durch Versetzen eines Schlages gegen das Gesicht und Fesselung der Gliedmaßen und Knebelung des Kopfes unter Einschluss des Mundbereichs mit Klebebändern Bargeld im Betrag von 80 Euro und ein Handy sowie Bargeld in der Höhe von 2.300 Euro der E* T* mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde;

...

* P* wurde nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB „unter Bedachtnahme auf Paragraphen 28, Absatz eins, 39 a, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 4, StGB sowie Paragraph 19, Absatz 4, JGG“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (US 2).

[3] Zur Strafbemessung hielt das Erstgericht fest, dass „von einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren auszugehen (Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 4, StGB, Paragraph 19, Absatz 4, JGG)“ sei (US 5).

Rechtliche Beurteilung

[4]           Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitbeschwerde und Berufung.

[5] In seiner Sanktionsrüge (nominell Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 11,) macht der Rechtsmittelwerber unter anderem geltend, das Erstgericht habe einen „unrichtigen Strafrahmen berücksichtigt“, weil „die Anwendung des Paragraph 19, Absatz 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren“ führen würde.

[6] Das Erstgericht ging bei der Strafbemessung – ausgehend von der Strafdrohung des Paragraph 143, Absatz eins, StGB (ein bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) – aufgrund der Bestimmung des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 5, („mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung“) in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, StGB von einem Mindeststrafmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe aus.

[7] Abweichend von der für junge Erwachsene geltenden günstigeren Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG blieb das Erstgericht unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz 4, (ersichtlich: Ziffer eins,) JGG bei der „Strafandrohung der allgemeinen Strafgesetze“, weil es davon ausging, dass das Verbrechen des (schweren) Raubes eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben im Sinn letzterer Gesetzesstelle darstellt.

[8] Diese Frage wird in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet. Während AZ 12 Os 140/21m und 11 Os 90/22b davon ausgehen, dass „Raub in der Begehungsform der 'Gewalt gegen eine Person'“ eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben iSd Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG darstellt, wurde dies von AZ 14 Os 4/21a und 15 Os 122/21m (implizit) verneint.

[9] Zur Beseitigung dieser Rechtsprechungsdivergenz ist die Befassung eines verstärkten Senates geboten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG).

Textnummer

E138087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00119.22X.0118.000

Im RIS seit

10.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023

Dokumentnummer

JJT_20230118_OGH0002_0150OS00119_22X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092151 Rechtssatz 1975 – zuletzt 10.09.2025Strafrecht
Die Frage, ob strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und demnach auf der gleichen schädlichen Neigung des Täters beruhen, kann nicht allein nach der systematischen Einordnung der in Betracht kommenden Tatbestände im StGB beurteilt werd …
RS0108563 Rechtssatz 1997 – zuletzt 25.03.2025Strafrecht
Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht.
RS0134087 Rechtssatz 2022 – zuletzt 18.03.2026Strafrecht
Durch die verknüpfende Wortwahl im zweiten Satzteil des § 39 Abs 1a StGB hat der Gesetzgeber den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei § 33 Abs 2 StGB und im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu …
RS0134129 Rechtssatz 2022 – zuletzt 22.07.2026Strafrecht
Raub in der Begehungsform der „Gewalt gegen eine Person“ stellt eine „strafbare Handlung gegen Leib und Leben“ im Sinn der durch das GewaltschutzG 2019 (BGBl I 2019/105) geschaffenen Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG dar, in dessen Anwendungsbereich § 19 Ab …
RS0134283 Rechtssatz 2022 – zuletzt 18.04.2023Strafrecht
Die Anwendung des § 39 Abs 1a StGB setzt in Bezug auf das Erfordernis des Vorliegens zweier Verurteilungen wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung eine an den …