Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18. August 2000 geborene * P* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (Ⅰ./) und des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1 StGB (Ⅱ./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18. August 2000 geborene * P* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (Ⅰ./) und des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Ⅱ./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Interesse – am 23. September 2020 in R* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * V*, S* U* und I* U*
I./ F* T* mit Gewalt gegen diesen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), indem sie mit einem Messer das Durchschneiden der Kehle andeuteten und dieses mehrfach an seiner Brust ansetzten, sowie durch Versetzen eines Schlages gegen das Gesicht und Fesselung der Gliedmaßen und Knebelung des Kopfes unter Einschluss des Mundbereichs mit Klebebändern Bargeld im Betrag von 80 Euro und ein Handy sowie Bargeld in der Höhe von 2.300 Euro der E* T* mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde;römisch eins./ F* T* mit Gewalt gegen diesen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), indem sie mit einem Messer das Durchschneiden der Kehle andeuteten und dieses mehrfach an seiner Brust ansetzten, sowie durch Versetzen eines Schlages gegen das Gesicht und Fesselung der Gliedmaßen und Knebelung des Kopfes unter Einschluss des Mundbereichs mit Klebebändern Bargeld im Betrag von 80 Euro und ein Handy sowie Bargeld in der Höhe von 2.300 Euro der E* T* mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde;
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* P* wurde nach § 143 Abs 1 StGB „unter Bedachtnahme auf §§ 28 Abs 1, 39a Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 4 StGB sowie § 19 Abs 4 JGG“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (US 2).* P* wurde nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB „unter Bedachtnahme auf Paragraphen 28, Absatz eins, 39 a, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 4, StGB sowie Paragraph 19, Absatz 4, JGG“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (US 2).
[3] Zur Strafbemessung hielt das Erstgericht fest, dass „von einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren auszugehen (§ 39a Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 4 StGB, § 19 Abs 4 JGG)“ sei (US 5). [3] Zur Strafbemessung hielt das Erstgericht fest, dass „von einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren auszugehen (Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 4, StGB, Paragraph 19, Absatz 4, JGG)“ sei (US 5).