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Entscheidung 15 Os 123/22k×

Entscheidung 15 Os 123/22k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0095185 Rechtssatz 17.02.1983Strafrecht
Die Ausnützung des Autoritätsverhältnis setzt ein gezieltes, für den Erfolg kausales Täterverhalten im Sinne eines Einsatzes dieser Autorität voraus; bloße Ausnützung einer sich lediglich im Zusammenhang mit der Stellung des Täters bietenden Gelegenheit rei …
RS0095266 Rechtssatz 12.10.1995Strafrecht
Seine Stellung nützt aus, wer seine Autorität einsetzt, damit die geschützte Person die Unzuchtshandlung setzt oder an sich geschehen lässt, also bewirkt, dass das Schutzobjekt gerade wegen seiner Abhängigkeit vom Täter in seinem Willen beeinflusst wird.
RS0098325 Rechtssatz 18.04.1969Strafrecht
In der Behauptung, es sei der Grundsatz "in dubio pro reo" zum Nachteil der Angeklagten verletzt worden, kann im Hinblick darauf, daß es sich bei diesem Grundsatz um keinen für das materielle Strafrecht, sondern nur für das Strafverfahren gültigen Grundsatz …
RS0108609 Rechtssatz 25.09.1997Strafrecht
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen oder allgemeiner Le …
RS0109969 Rechtssatz 22.04.1998Strafrecht
Dem Berufungsgericht ist es möglich, eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung, also ohne Aufhebung des Strafausspruches, zu berücksichtigen.
RS0119220 Rechtssatz 29.06.2004Strafrecht
Macht der Angeklagte keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO geltend, bedarf diese keiner amtswegigen Wahrnehmung nach § 290 Abs 1 StPO, wenn zu dessen Vorteil auch die Berufung ergriffen wurde und steht einer Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde n …