Lediglich gegen die zu A./1./ und B./ ergangenen Schuldsprüche richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5a gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Thomas S***** und die aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Bernhard K*****, während Alexandra F***** mit ihrer nominell auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a, 10, 10a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde den gesamten Schuldspruch bekämpft. Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden schlagen fehl.Lediglich gegen die zu A./1./ und B./ ergangenen Schuldsprüche richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 a gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Thomas S***** und die aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Bernhard K*****, während Alexandra F***** mit ihrer nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 10, 10a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde den gesamten Schuldspruch bekämpft. Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden schlagen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Thomas S*****:
Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet pauschal, dass in der neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 22. Mai 2007 „Protokolle über die Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten" aus der Hauptverhandlung vom 13. März 2007 entgegen § 252 Abs 1 StPO verlesen worden seien, legt aber nicht dar, auf welche Angeklagten und/oder Zeugen sie sich bezieht. Im Übrigen wurde das Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. März 2007 tatsächlich gar nicht verlesen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet pauschal, dass in der neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 22. Mai 2007 „Protokolle über die Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten" aus der Hauptverhandlung vom 13. März 2007 entgegen Paragraph 252, Absatz eins, StPO verlesen worden seien, legt aber nicht dar, auf welche Angeklagten und/oder Zeugen sie sich bezieht. Im Übrigen wurde das Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. März 2007 tatsächlich gar nicht verlesen.
Soweit die Beschwerde - der Sache nach aus Z 5 - in diesem Zusammenhang auch behauptet, im Urteil seien Beweise verwertet worden, die in der Hauptverhandlung nicht vorkamen, verabsäumt sie es, solche konkret zu bezeichnen. Mit der Nennung einzelner Zeugenaussagen in der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO aF (nunmehr § 24 StPO) kann die soweit undeutliche Nichtigkeitsbeschwerde nicht saniert werden (Schroll, WK-StPO § 35 Rz 17).Soweit die Beschwerde - der Sache nach aus Ziffer 5, - in diesem Zusammenhang auch behauptet, im Urteil seien Beweise verwertet worden, die in der Hauptverhandlung nicht vorkamen, verabsäumt sie es, solche konkret zu bezeichnen. Mit der Nennung einzelner Zeugenaussagen in der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO aF (nunmehr Paragraph 24, StPO) kann die soweit undeutliche Nichtigkeitsbeschwerde nicht saniert werden (Schroll, WK-StPO Paragraph 35, Rz 17).
Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich nicht auf einen in der gemäß § 276a StPO neu durchgeführten (vgl Danek, WK-StPO § 276a Rz 3), der Urteilsfällung unmittelbar vorangehenden - somit iSd § 238 StPO allein maßgebenden - Hauptverhandlung vom 22. Mai 2007 gestellten Antrag (WK-StPO § 276a Rz 10). Im Übrigen enthielt der zuvor am 13. März 2007 gestellte Antrag, dem Zeugen Ma***** aufzutragen, den Namen der Person, die ihm eine vertrauliche Mitteilung gemacht hatte, bekannt zu geben, nicht einmal ein Beweisthema (S 43/II). Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf die - mangels Bekanntgabe der Identität unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit (vgl 11 Os 138/00, 15 Os 66/04) - erfolgte Unterlassung der Vernehmung einer Augenzeugin sowie mit eigenständigen Beweiswerterwägungen in Bezug auf die vorliegenden für und wider die Angeklagten sprechenden Verfahrensergebnisse keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch zu A./1./ und B./ tragenden Feststellungen zu wecken.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bezieht sich nicht auf einen in der gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 3), der Urteilsfällung unmittelbar vorangehenden - somit iSd Paragraph 238, StPO allein maßgebenden - Hauptverhandlung vom 22. Mai 2007 gestellten Antrag (WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 10). Im Übrigen enthielt der zuvor am 13. März 2007 gestellte Antrag, dem Zeugen Ma***** aufzutragen, den Namen der Person, die ihm eine vertrauliche Mitteilung gemacht hatte, bekannt zu geben, nicht einmal ein Beweisthema (S 43/II). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf die - mangels Bekanntgabe der Identität unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit vergleiche 11 Os 138/00, 15 Os 66/04) - erfolgte Unterlassung der Vernehmung einer Augenzeugin sowie mit eigenständigen Beweiswerterwägungen in Bezug auf die vorliegenden für und wider die Angeklagten sprechenden Verfahrensergebnisse keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch zu A./1./ und B./ tragenden Feststellungen zu wecken.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Alexandra F*****:
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt zu A./1./ keinen inneren Widerspruch von Feststellungen auf, ergibt sich aus den getroffenen Konstatierungen doch unmissverständlich, dass die Angeklagten F***** und S***** - nach den Annahmen der Tatrichter - durch ein Fenster in die Wohnung eingestiegen sind (US 9). Die Urteilsausführungen über das Erinnerungsvermögen des Angeklagten K***** (US 10) geben hingegen lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung dessen Verantwortung wider. Die Feststellungen zur Menge des Suchtgifts zu B./ blieben nicht unbegründet (US 11 iVm S 113/I, vgl auch S 51/II).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt zu A./1./ keinen inneren Widerspruch von Feststellungen auf, ergibt sich aus den getroffenen Konstatierungen doch unmissverständlich, dass die Angeklagten F***** und S***** - nach den Annahmen der Tatrichter - durch ein Fenster in die Wohnung eingestiegen sind (US 9). Die Urteilsausführungen über das Erinnerungsvermögen des Angeklagten K***** (US 10) geben hingegen lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung dessen Verantwortung wider. Die Feststellungen zur Menge des Suchtgifts zu B./ blieben nicht unbegründet (US 11 in Verbindung mit S 113/I, vergleiche auch S 51/II).
Zu C./ wurde die Konstatierung, die Beschwerdeführerin wusste, dass ihre gegenüber den Polizeibeamten geäußerten Anschuldigungen gegen August G***** nicht der Wahrheit entsprachen, nicht offenbar unzureichend, sondern ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen damit begründet, dass sie selbst unmittelbare Täterin des bezughabenden Einbruchsdiebstahls war. Ob die Angeklagte geäußert habe, sie vermute, dass August G***** ihre Mittäter zum Einbruchsdiebstahl angeleitet habe, oder aber, sie wisse dies, ist schon deshalb ohne Relevanz, weil auch die bloß in Form einer Vermutung geäußerte Behauptung eine Verdächtigung iSd § 297 StGB darstellen kann. Die Verantwortung der Angeklagten hiezu blieb nicht unerörtert, sondern wurde vom Schöffengericht als widerlegt angesehen (US 17).Zu C./ wurde die Konstatierung, die Beschwerdeführerin wusste, dass ihre gegenüber den Polizeibeamten geäußerten Anschuldigungen gegen August G***** nicht der Wahrheit entsprachen, nicht offenbar unzureichend, sondern ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen damit begründet, dass sie selbst unmittelbare Täterin des bezughabenden Einbruchsdiebstahls war. Ob die Angeklagte geäußert habe, sie vermute, dass August G***** ihre Mittäter zum Einbruchsdiebstahl angeleitet habe, oder aber, sie wisse dies, ist schon deshalb ohne Relevanz, weil auch die bloß in Form einer Vermutung geäußerte Behauptung eine Verdächtigung iSd Paragraph 297, StGB darstellen kann. Die Verantwortung der Angeklagten hiezu blieb nicht unerörtert, sondern wurde vom Schöffengericht als widerlegt angesehen (US 17).
Dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend waren die Tatrichter zu A./1./ und B./ nicht verhalten, sich im Urteil mit allen Einzelheiten der - mit eingehender Begründung insgesamt als widerlegt angesehenen - leugnenden Verantwortungen der Angeklagten auseinander zu setzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).Dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend waren die Tatrichter zu A./1./ und B./ nicht verhalten, sich im Urteil mit allen Einzelheiten der - mit eingehender Begründung insgesamt als widerlegt angesehenen - leugnenden Verantwortungen der Angeklagten auseinander zu setzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
Soweit die Beschwerde eine Unterlassung der Erörterung von Aussagen lediglich in der Hauptverhandlung vom 13. März 2007 vernommener Zeugen rügt, übersieht sie, dass diese mangels Verlesung in der dem Urteil unmittelbar vorangehenden neu durchgeführten Hauptverhandlung keine Berücksichtigung bei der Urteilsfällung finden durften (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO).Soweit die Beschwerde eine Unterlassung der Erörterung von Aussagen lediglich in der Hauptverhandlung vom 13. März 2007 vernommener Zeugen rügt, übersieht sie, dass diese mangels Verlesung in der dem Urteil unmittelbar vorangehenden neu durchgeführten Hauptverhandlung keine Berücksichtigung bei der Urteilsfällung finden durften (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert die Unterlassung einer „näheren Befragung" des Zeugen Gr***** zu einzelnen im Rechtsmittel angeführten Punkten, legt aber nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer gehindert gewesen sei, dies in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet pauschal, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien infolge Verwendung der verba legalia unzureichend, legt aber nicht dar, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen aus ihrer Sicht erforderlich gewesen wären.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) kritisiert die Unterlassung einer „näheren Befragung" des Zeugen Gr***** zu einzelnen im Rechtsmittel angeführten Punkten, legt aber nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer gehindert gewesen sei, dies in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet pauschal, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien infolge Verwendung der verba legalia unzureichend, legt aber nicht dar, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen aus ihrer Sicht erforderlich gewesen wären.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Bernhard K*****:
Mit seiner Verfahrensrüge (Z 4) wird dieser Angeklagte auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** verwiesen.Mit seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wird dieser Angeklagte auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** verwiesen.
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt zu A./1./ und B./ mit den pauschalen Behauptungen, die Anzeige sei widersprüchlich und beruhe nur auf Vermutungen der Polizeibeamten, das widerrufene Geständnis des Beschwerdeführers könne nicht als Grundlage für eine Verurteilung herangezogen werden, sowie den Feststellungen entgegenstehende Verfahrensergebnisse seien unberücksichtigt geblieben, keine - konkret zu bezeichnenden - Begründungsmängel auf. Zu A./2./ vernachlässigt die Beschwerde mit der Behauptung, das Schöffengericht habe lediglich die nicht widerlegte Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung verworfen, die darüber hinaus gehende, eingehende, auf mehrere Verfahrensergebnisse gestützte Beweiswürdigung der Tatrichter (US 13 f).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt zu A./1./ und B./ mit den pauschalen Behauptungen, die Anzeige sei widersprüchlich und beruhe nur auf Vermutungen der Polizeibeamten, das widerrufene Geständnis des Beschwerdeführers könne nicht als Grundlage für eine Verurteilung herangezogen werden, sowie den Feststellungen entgegenstehende Verfahrensergebnisse seien unberücksichtigt geblieben, keine - konkret zu bezeichnenden - Begründungsmängel auf. Zu A./2./ vernachlässigt die Beschwerde mit der Behauptung, das Schöffengericht habe lediglich die nicht widerlegte Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung verworfen, die darüber hinaus gehende, eingehende, auf mehrere Verfahrensergebnisse gestützte Beweiswürdigung der Tatrichter (US 13 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerden war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde resultiert (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerden war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde resultiert (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.