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Entscheidung 15 Os 135/19w×

Entscheidung 15 Os 135/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092160 Rechtssatz 03.11.1992Strafrecht
Ob das Opfer durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe versetzt wurde, ist als Rechtsfrage unabhängig von dem tatsächlich bei den Bedrohten hervorgerufenen Eindruck nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen.
RS0092437 Rechtssatz 16.05.1995Strafrecht
Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer (sich ihrem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden) Äußerung wie auch ihres Sinnes und Bedeutungsinhaltes betrifft ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage.
RS0092448 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Die Rechtsfrage der Eignung gemäß § 74 Z 5 StGB und die Tatfrage der Absicht gemäß § 107 Abs 1 StGB ("um") sind streng zu unterscheiden.
RS0114488 Rechtssatz 20.12.2000Strafrecht
Wegen der sinngemäßen Anwendbarkeit nicht nur der Z 5, sondern auch der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO (§ 10 GRBG) ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vor dem OGH die Anfechtung der Tatfrage in vergleichsweise besonders weitem Umfang möglich. Erhebliche Bedenk …
RS0116500 Rechtssatz 26.06.2002Strafrecht
Eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, ist eine Tat mit schweren Folgen und somit als Prognosetat im Sinn des § 21 StGB geeignet.
RS0121605 Rechtssatz 20.12.2006Strafrecht
§ 2 Abs 1 GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei „insbesondere" einzelne gravierende Fälle namentlich an. Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hingegen kann zwar durch eigenes Ermessen des …