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Entscheidung 15 Os 141/14w×

Entscheidung 15 Os 141/14w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090295 Rechtssatz 20.10.1976Strafrecht
Hinter der unter dem Einfluss der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Anlasstat muss trotzdem ein Täterwille stehen, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und der Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, als Vorsatz nach § 5 StGB zuzurechnen wäre.
RS0092559 Rechtssatz 28.06.1977Strafrecht
Eine Drohung mit dem Tod setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, im Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorzurufen.
RS0092878 Rechtssatz 04.09.1980Strafrecht
Eine Drohung mit dem Tode ist eine solche, bei welcher der Täter im Bedrohten Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorrufen wollte und der Bedrohte den Umständen nach objektiv den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die D …
RS0092973 Rechtssatz 18.08.1977Strafrecht
Eine Todesdrohung liegt nur vor, wenn im wörtlichen Sinn dieses Begriffes, objektiv ein Anschlag auf das Leben zu besorgen und dies auch vom Vorsatz des Täters umfaßt ist.
RS0119623 Rechtssatz 13.01.2005Strafrecht
Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs l StGB setzt eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Deliktes erfüllt ist.
RS0129802 Rechtssatz 03.12.2014Strafrecht
Der subjektive Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB erfordert (neben der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen) den Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündi …