Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 20.März 1990, GZ 4 U 41/90-16, wurde Franz O***** von der wider ihn von Alfred W***** wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung nach "§ 83 StGB" erhobenen Subsidiaranklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Gemäß §§ 390 Abs. 1, 393 Abs. 3 StPO wurden dem Subsidiarankläger Alfred W***** "die Kosten des Strafverfahrens und die Kosten des nicht schuldig gesprochenen Beschuldigten Franz O***** (Vertretungskosten)" auferlegt. Mit Beschluß vom 18. Juni 1990, GZ 4 U 41/90-25, bestimmte das Bezirksgericht Voitsberg die vom Subsidiarankläger dem (freigesprochenen) Beschuldigten zu ersetzenden Kosten der Verteidigung mit 6.868,52 S, während es das Mehrbegehren in der Höhe von 15.352,38 S mit der Begründung abwies, im Subsidiaranklageverfahren seien nur die Bestimmungen des RAT für Privatanklagen zur Kostenbestimmung heranzuziehen. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluß vom 22.August 1990, AZ 1 c Bl 83/90 (ON 28 im Akt AZ 4 U 41/90 des Bezirksgerichtes Voitsberg), in hier nicht bedeutendem Umfang Folge, vertrat aberMit Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 20.März 1990, GZ 4 U 41/90-16, wurde Franz O***** von der wider ihn von Alfred W***** wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung nach "§ 83 StGB" erhobenen Subsidiaranklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Gemäß Paragraphen 390, Absatz eins, 393, Absatz 3, StPO wurden dem Subsidiarankläger Alfred W***** "die Kosten des Strafverfahrens und die Kosten des nicht schuldig gesprochenen Beschuldigten Franz O***** (Vertretungskosten)" auferlegt. Mit Beschluß vom 18. Juni 1990, GZ 4 U 41/90-25, bestimmte das Bezirksgericht Voitsberg die vom Subsidiarankläger dem (freigesprochenen) Beschuldigten zu ersetzenden Kosten der Verteidigung mit 6.868,52 S, während es das Mehrbegehren in der Höhe von 15.352,38 S mit der Begründung abwies, im Subsidiaranklageverfahren seien nur die Bestimmungen des RAT für Privatanklagen zur Kostenbestimmung heranzuziehen. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluß vom 22.August 1990, AZ 1 c Bl 83/90 (ON 28 im Akt AZ 4 U 41/90 des Bezirksgerichtes Voitsberg), in hier nicht bedeutendem Umfang Folge, vertrat aber
im übrigen - wie schon das Bezirksgericht Voitsberg im vorangeführten Beschluß - die Ansicht, die Autonomen Honorarrichtlinien seien im Bemessungsverfahren gemäß § 395 Abs. 1 bis 3 StPO nicht anzuwenden. Aus Gründen der Rechtslogik wäre es nämlich verfehlt, dem Subsidiarankläger eine andere prozessuale Stellung einzuräumen als dem Privatankläger. Als Folge davon bestimmte das Bezirksgericht Voitsberg mit Beschluß vom 13.September 1990, GZ 4 U 41/90-29, auch die Kosten der teilweise erfolgreichen Beschwerde des Franz O***** nach Tp 4 des RAT mit 682,20 S.im übrigen - wie schon das Bezirksgericht Voitsberg im vorangeführten Beschluß - die Ansicht, die Autonomen Honorarrichtlinien seien im Bemessungsverfahren gemäß Paragraph 395, Absatz eins bis 3 StPO nicht anzuwenden. Aus Gründen der Rechtslogik wäre es nämlich verfehlt, dem Subsidiarankläger eine andere prozessuale Stellung einzuräumen als dem Privatankläger. Als Folge davon bestimmte das Bezirksgericht Voitsberg mit Beschluß vom 13.September 1990, GZ 4 U 41/90-29, auch die Kosten der teilweise erfolgreichen Beschwerde des Franz O***** nach Tp 4 des RAT mit 682,20 S.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Franz O***** wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19. November 1990, AZ 1 c Bl 136/90 (ON 34 des vorzitierten Aktes), als "unbegründet zurückgewiesen", wobei das Beschwerdegericht in Kenntnis der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.August 1989, AZ 14 Os 100/89, an seiner Rechtsauffassung mit der Begründung festhielt, dieser Entscheidung sei zu entnehmen, daß die Autonomen Honorarrichtlinien keine Bindung der Gerichte normieren, sondern lediglich Ermessensrichtlinien für das die Kostenbestimmung nach § 395 StPO vornehmende Gericht darstellen.Die dagegen erhobene Beschwerde des Franz O***** wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19. November 1990, AZ 1 c Bl 136/90 (ON 34 des vorzitierten Aktes), als "unbegründet zurückgewiesen", wobei das Beschwerdegericht in Kenntnis der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.August 1989, AZ 14 Os 100/89, an seiner Rechtsauffassung mit der Begründung festhielt, dieser Entscheidung sei zu entnehmen, daß die Autonomen Honorarrichtlinien keine Bindung der Gerichte normieren, sondern lediglich Ermessensrichtlinien für das die Kostenbestimmung nach Paragraph 395, StPO vornehmende Gericht darstellen.
Die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht vom 22.August 1990 und vom 19.November 1990 stehen - wie der Generalprokurator gemäß § 33 StPO zutreffend geltend macht - mit den Bestimmungen des § 393 Abs. 3 StPO und des § 1 RAT nicht im Einklang.Die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht vom 22.August 1990 und vom 19.November 1990 stehen - wie der Generalprokurator gemäß Paragraph 33, StPO zutreffend geltend macht - mit den Bestimmungen des Paragraph 393, Absatz 3, StPO und des Paragraph eins, RAT nicht im Einklang.