Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Beschwerde des Angeklagten Dejan B***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 11. September 2003 auf Fortsetzung der über ihn am 3. August 2003 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO die Verlängerung der Haft angeordnet.Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Beschwerde des Angeklagten Dejan B***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 11. September 2003 auf Fortsetzung der über ihn am 3. August 2003 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO die Verlängerung der Haft angeordnet.
Dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien zufolge ist Dejan B***** im Sinn der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien dringend verdächtig,
– durch Übergabe entfremdeter Kreditkarten an den Mitangeklagten Sasa M***** und die Aufforderung, Einkäufe zu tätigen, durch Überwachung der Betrügereien und Absprache der Beuteaufteilung – dem Beschluss nach (S 299 iVm 285) ersichtlich in der Absicht, auch sich selbst durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Jerabek in WK² § 70 Rz 14) – diesen bestimmt zu haben, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz am 30. Juli 2003 in Wien Verfügungsberechtigte von Geschäften durch die Vorgabe, berechtigter Inhaber der verwendeten Kreditkarten zu sein, wobei er auf den Belegen mit dem Namen des Eigentümers unterzeichnete, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde in zwei Fällen zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von 1.856,44 Euro zu verleiten und dies in einem weiteren Fall in Ansehung von Waren im Wert von 1.500 Euro zu versuchen,– durch Übergabe entfremdeter Kreditkarten an den Mitangeklagten Sasa M***** und die Aufforderung, Einkäufe zu tätigen, durch Überwachung der Betrügereien und Absprache der Beuteaufteilung – dem Beschluss nach (S 299 in Verbindung mit 285) ersichtlich in der Absicht, auch sich selbst durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 14) – diesen bestimmt zu haben, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz am 30. Juli 2003 in Wien Verfügungsberechtigte von Geschäften durch die Vorgabe, berechtigter Inhaber der verwendeten Kreditkarten zu sein, wobei er auf den Belegen mit dem Namen des Eigentümers unterzeichnete, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde in zwei Fällen zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von 1.856,44 Euro zu verleiten und dies in einem weiteren Fall in Ansehung von Waren im Wert von 1.500 Euro zu versuchen,
– durch Übergabe entfremdeter Kreditkarten an Sasa M*****, die Aufforderung, Bargeld abzuheben sowie Übernahme eines Großteils der Beute – dem Beschluss nach (S 299 iVm 285) ersichtlich gleichfalls in der genannten Absicht (§ 70 StGB) – diesen bestimmt zu haben, in fünf Fällen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig Bargeldabhebungen im Gesamtbetrag von 2.000 Euro vorzunehmen sowie– durch Übergabe entfremdeter Kreditkarten an Sasa M*****, die Aufforderung, Bargeld abzuheben sowie Übernahme eines Großteils der Beute – dem Beschluss nach (S 299 in Verbindung mit 285) ersichtlich gleichfalls in der genannten Absicht (Paragraph 70, StGB) – diesen bestimmt zu haben, in fünf Fällen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig Bargeldabhebungen im Gesamtbetrag von 2.000 Euro vorzunehmen sowie
– Kreditkarten, die den Eigentümern per Post zugestellt werden sollten, in vier Fällen an sich gebracht und für strafbare Handlungen weitergegeben
und hiedurch die Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (A./II./) und des gewerbsmäßigen Diebstahls als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 127, 130 erster Fall StGB (B./II./) sowie das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C./) begangen zu haben.und hiedurch die Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB (A./II./) und des gewerbsmäßigen Diebstahls als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 127, 130 erster Fall StGB (B./II./) sowie das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (C./) begangen zu haben.
Die Grundrechtsbeschwerde wendet sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO, die Verneinung der Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel und die Bejahung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft. Sie ist nicht im Recht.Die Grundrechtsbeschwerde wendet sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO, die Verneinung der Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel und die Bejahung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft. Sie ist nicht im Recht.