Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15.Oktober 1992, GZ 15 Os 116/92-8, aus dem sich auch der nähere Sachverhalt ergibt, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Basri G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.April 1992, GZ 17 Vr 267/92-48, (als verspätet) zurückgewiesen worden. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger Dr.B***** am 18.November 1992 zugestellt. Mit einem am 30. November 1992, somit rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz beantragte der genannte Angeklagte die Erteilung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde; zugleich führte er dieses Rechtsmittel aus.Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15.Oktober 1992, GZ 15 Os 116/92-8, aus dem sich auch der nähere Sachverhalt ergibt, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Basri G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.April 1992, GZ 17 römisch fünf r 267/92-48, (als verspätet) zurückgewiesen worden. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger Dr.B***** am 18.November 1992 zugestellt. Mit einem am 30. November 1992, somit rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz beantragte der genannte Angeklagte die Erteilung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde; zugleich führte er dieses Rechtsmittel aus.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäß § 364 Abs. 1 Z 1 StPO zu erteilen, wenn der Angeklagte nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten, er um die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses ansucht und die Ausführung zugleich anbringt.Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu erteilen, wenn der Angeklagte nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten, er um die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses ansucht und die Ausführung zugleich anbringt.
Nach der Urteilszustellung an den dem Angeklagten Basri G***** gemäß § 41 Abs. 2 StPO beigegebenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr.W***** hatte der Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer über Ersuchen des Genannten eine Verteidigerumbestellung vorgenommen und Rechtsanwalt Dr.B***** gemäß § 45 Abs. 1 RAO zum Verteidiger des Angeklagten bestellt; dies nach den gepflogenen Erhebungen deshalb, weil Dr.B***** über eine bessere Aktenkenntnis verfüge als Dr.W*****. Der dem Rechtsanwalt Dr.B***** zugestellten Ausfertigung des Umbestellungsbescheides, der eine Urteilsausfertigung nicht angeschlossen war, sind die Gründe für die Umbestellung nicht zu entnehmen.Nach der Urteilszustellung an den dem Angeklagten Basri G***** gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr.W***** hatte der Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer über Ersuchen des Genannten eine Verteidigerumbestellung vorgenommen und Rechtsanwalt Dr.B***** gemäß Paragraph 45, Absatz eins, RAO zum Verteidiger des Angeklagten bestellt; dies nach den gepflogenen Erhebungen deshalb, weil Dr.B***** über eine bessere Aktenkenntnis verfüge als Dr.W*****. Der dem Rechtsanwalt Dr.B***** zugestellten Ausfertigung des Umbestellungsbescheides, der eine Urteilsausfertigung nicht angeschlossen war, sind die Gründe für die Umbestellung nicht zu entnehmen.
Mit dem durch BGBl 1983/383 eingeführten Absatz 4 des § 45 RAO sollte dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9.Oktober 1982, G 44/80, 51/81 Rechnung getragen und normiert werden, in welchen konkreten Fällen ein Rechtsanwalt, der zur Pflichtverteidigung berufen ist, zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen ist. Demnach sind die im § 45 Abs. 4 erster Satz RAO genannten Umbestellungsgründe taxativ im Gesetz angeführt. Eine Verteidigerumbestellung aus Zweckmäßigkeitsgründen ist in der erwähnten Gesetzesstelle nicht genannt, weshalb die vom Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vorliegend vorgenommene Verteidigerumbestellung mit dem Gesetz nicht im Einklang stand.Mit dem durch BGBl 1983/383 eingeführten Absatz 4 des Paragraph 45, RAO sollte dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9.Oktober 1982, G 44/80, 51/81 Rechnung getragen und normiert werden, in welchen konkreten Fällen ein Rechtsanwalt, der zur Pflichtverteidigung berufen ist, zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen ist. Demnach sind die im Paragraph 45, Absatz 4, erster Satz RAO genannten Umbestellungsgründe taxativ im Gesetz angeführt. Eine Verteidigerumbestellung aus Zweckmäßigkeitsgründen ist in der erwähnten Gesetzesstelle nicht genannt, weshalb die vom Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vorliegend vorgenommene Verteidigerumbestellung mit dem Gesetz nicht im Einklang stand.
Da weder aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers noch aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür zu gewinnen sind, daß Dr.B***** wußte, daß die Verteidigerumbestellung aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgt ist, durfte er darauf vertrauen, daß der Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bei der Umbestellung dem Gesetz gemäß vorgegangen und für die Umbestellung ein Grund des § 45 Abs. 4 RAO vorgelegen sei. Demnach aber konnte er mit Recht davon ausgehen, daß Dr.W***** die Verteidigung aus einem der im § 45 Abs. 4 RAO angegebenen Gründen mit Erfolg abgelehnt hat und daß ihm daher ab Zustellung des Umbestellungsbescheides - eine Urteilsausfertigung war ihm ja schon am 12.Mai 1992 zur Ausführung der Rechtsmittel von Ömer und Basri G***** zugestellt worden - die gesamte vierzehntägige Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zur Verfügung stehen werde.Da weder aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers noch aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür zu gewinnen sind, daß Dr.B***** wußte, daß die Verteidigerumbestellung aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgt ist, durfte er darauf vertrauen, daß der Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bei der Umbestellung dem Gesetz gemäß vorgegangen und für die Umbestellung ein Grund des Paragraph 45, Absatz 4, RAO vorgelegen sei. Demnach aber konnte er mit Recht davon ausgehen, daß Dr.W***** die Verteidigung aus einem der im Paragraph 45, Absatz 4, RAO angegebenen Gründen mit Erfolg abgelehnt hat und daß ihm daher ab Zustellung des Umbestellungsbescheides - eine Urteilsausfertigung war ihm ja schon am 12.Mai 1992 zur Ausführung der Rechtsmittel von Ömer und Basri G***** zugestellt worden - die gesamte vierzehntägige Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zur Verfügung stehen werde.
Die Verteidigerumbestellung durch den Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer - ohne daß dafür ein im Gesetz vorgesehener Grund vorlag - war für Rechtsanwalt Dr.B***** ein unabwendbarer Umstand, der es ihm unmöglich machte, das Rechtsmittel des Angeklagten innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelausführungsfrist zu verfassen.
Dem berechtigten Wiedereinsetzungsantrag war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.