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Entscheidung 15 Os 165/93×

Entscheidung 15 Os 165/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os165/93

Entscheidungsdatum

23.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian H* und Christian St* wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Christian St* sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten und der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 10.August 1993, GZ 9 Vr 284/93-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr.Raunig und des für den Angeklagten St* einschreitenden Verteidigers Dr.Zens, jedoch in Abwesenheit eines Verteidigers für den Angeklagten H* sowie in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen - unbeschadet des Ausspruches zu römisch drei. - unberührt bleibt, im Freispruch des Angeklagten Christian St* von der Anklage wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB laut den Punkten B 1 und 4 des Urteilssatzes sowie demzufolge in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch einschließlich des damit verbundenen nachträglichen Strafausspruches gemäß Paragraph 15, Absatz eins, JGG zum Verfahren AZ U 3/92 des Bezirksgerichtes Raab, jedoch unter Aufrechterhaltung des (beschlußmäßigen) Ausspruches, wonach gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO von einem Widerruf der bedingten Verurteilung (gemeint: Strafnachsicht) zum AZ 9 a E Vr 686/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis abgesehen, jedoch gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird, sowie unter Aufrechterhaltung des diesen Angeklagten betreffenden Ausspruches über die Vorhaftanrechnung, aufgehoben.

Gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Christian St* ist schuldig, er hat am 10.Mai 1993 in Andorf dadurch, daß er dem Christian H* durch einen Vorwand Zugang in das Zimmer der am 5.Juli 1979 geborenen, sohin unmündigen Monika Sch* verschaffte, sie - gemeinsam mit Christian H* - zum Geschlechtsverkehr mit diesem überredete und ein Kondom herbeiholte, das von H* beim anschließenden Geschlechtsverkehr verwendet wurde, sowie mithalf, der Genannten den Slip auszuziehen, zur Ausführung des von Christian H* mit der unmündigen Monika Sch* unternommenen außerehelichen Beischlafes beigetragen.

Christian St* hat hiedurch das Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangen und wird hiefür sowie für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich (A römisch zwei) das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, (A römisch drei 1) das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB, (A römisch drei 2) das Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 15, StGB, (A römisch vier 1) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und (A römisch vier 2) das Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB nach Paragraphen 28, Absatz eins,, 206 Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten verurteilt.

römisch zwei. Die Staatsanwaltschaft wird mit der den Angeklagten St* betreffenden Berufung ebenso wie dieser Angeklagte mit seiner Berufung auf die zu römisch eins. getroffene Entscheidung verwiesen.

römisch drei. Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Christian H* wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Christian H* teilweise Folge gegeben und gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ein Teil der Strafe, nämlich im Ausmaß von 5 (fünf) Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; im übrigen wird auch dieser Berufung nicht Folge gegeben.

römisch vier. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

A. Mit dem bekämpften Urteil wurden - insoweit unangefochten - Christian H* (A römisch eins 1) des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 202, Absatz eins, 15, StGB und (A römisch eins 2) des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie Christian St* (A römisch zwei) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, (A römisch drei 1) des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB, (A römisch drei 2) des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 15, StGB, (A römisch vier 1) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und (A römisch vier 2) des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben

(zu A römisch eins) Christian H* am 6.März 1993 in Taiskirchen

1. die Claudia W* durch gefährliche Drohung, indem er ein Messer an ihrem Rücken ansetzte, "bzw" durch Gewaltanwendung, indem er sich auf ihren Bauch setzte und ihr den Mund zuhielt, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich Betasten an der Brust und an der Scheide genötigt, wobei es durch die Gegenwehr der Claudia W* teilweise beim Versuch blieb;

2. das Garagenfenster im Haus der Maria Anna W* durch Einschlagen beschädigt, wodurch ein Schaden von 1.628,60 S entstand;

(zu römisch zwei) Christian St* am 10.Mai 1993 in Andorf dadurch, daß er mit dem Finger in die Scheide der am 5.Juli 1979 geborenen unmündigen Monika Sch* fuhr, die Genannte auf eine andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht;

(zu römisch drei) Christian St* am 18.März 1993 in Andorf

1. dadurch, daß er um sich schlug und Revierinspektor F* gegen einen Kasten drückte, versucht, Beamte des Gendarmeriepostens Andorf mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Festnahme und der Sachverhaltsermittlung, zu hindern;

2. fremde Sachen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, nämlich ein Journaldienstpult dadurch, daß er dagegenschlug, beschädigt und einen Monitor des Computers des Gendarmeriepostens Andorf durch Stoßen mit den Füßen zu beschädigen versucht;

(zu römisch vier) Christian St* am 18.Juni 1993 in Wels

1. nachangeführte Personen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

a) Hildegard L* und Walter Ha* durch Androhen von Schlägen,

b) Rudolf N* durch Androhen des Hinaufwerfens eines Aschenbechers;

2. Hildegard L*, Walter Ha* und Rudolf N* durch die Äußerung, wenn sie wegen der zu römisch vier 1 angeführten Drohungen die Polizei verständigen, werde er sie erschlagen, sohin durch gefährliche Drohung zumindest mit einer körperlichen Verletzung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht.

B. Darüber hinaus enthält das Urteil auch Freisprüche. Dem Freispruch laut B römisch eins des Urteilssatzes sowie dem Schuldspruch des Angeklagten St* laut A römisch zwei liegt der Anklagevorwurf des in Tateinheit mit dem Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB verübten Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (wonach die beiden Angeklagten am 10.Mai 1993 in Andorf die unmündige Monika Sch* mit Gewalt niedergedrückt hätten und St* einen Finger in deren Scheide eingeführt habe) und der Anklagevorwurf der anschließend in Tateinheit verübten Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und des (von St* insoweit als Beitragstäter gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB begangenen) Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (durch Festhalten und Auseinanderdrücken der Beine der Monika Sch* durch beide Angeklagte, wobei H* den Beischlaf vollzog) zugrunde.

Hiezu stellte das Schöffengericht - mängelfrei - folgenden Sachverhalt fest (US 9 ff):

Die Angeklagten H* und St* begaben sich am 10.Mai 1993 gegen 3.30 Uhr morgens nach dem Besuch einer Diskothek zum Wohnhaus der von ihnen als "leichtes Mädchen" eingestuften, am 5.Juli 1979 geborenen, sohin unmündigen Monika Sch*. Dort verschaffte sich zunächst der ortskundige - und anders als H* - auch über das tatsächliche Alter des Mädchens informierte St* unter einem Vorwand durch das Fenster Zutritt in das ebenerdig gelegene Zimmer des Mädchens. Dann ermöglichte er seinem Begleiter H* durch Ablenken des Mädchens, gleichfalls durch das Fenster in das Zimmer einzusteigen, wo letzterer sich vorerst in einem Kasten versteckte. Im Anschluß daran tauschte der Angeklagte St* mit Monika Sch* Zärtlichkeiten aus und führte einen Finger in deren Scheide ein (Schuldspruchfaktum A römisch zwei). Danach gelang es den beiden Angeklagten - H* hatte inzwischen sein Versteck verlassen -, Monika Sch* zum Geschlechtsverkehr mit H* zu überreden. Da sie ihre Zustimmung aber von der Verwendung eines Kondoms abhängig machte, holte St* über ihre Aufforderung ein solches herbei und übergab es H*. Hierauf half St* noch mit, dem Mädchen den Slip auszuziehen. Anschließend kam es - unter Verwendung des Kondoms - zum Geschlechtsverkehr zwischen Monika Sch* und H*, der das Alter der Genannten nicht kannte und sie nach ihrer äußeren Erscheinung für 15 oder 16 Jahre alt hielt. Eine Gewaltanwendung irgendwelcher Art fand bei diesen Vorgängen - entgegen der insoweit nicht für glaubwürdig gehaltenen Aussage der Zeugin Sch* - nicht statt.

Ausgehend von diesen Feststellungen fällte das Schöffengericht (zu B.I des Urteilssatzes) folgenden (hier wörtlich wiedergegebenen) Freispruch:

"B. Hingegen werden die Angeklagten Christian H* und Christian St* von der weiteren Anklage, es haben

römisch eins. am 10.5.1993 in Andorf

1. Christian H* und Christian St* im bewußten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) Monika Sch* durch Gewalt, indem sie sie festhielten und ihr die Beine auseinanderdrückten, zur Duldung des Beischlafes mit Christian H* genötigt;

2. Christian H* und Christian St* Monika Sch* mit Gewalt, indem sich Christian H* auf sie legte, woraufhin Christian St* mit dem Finger in ihre Scheide fuhr, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt;

3. Christian H* durch die zu römisch eins.1. beschriebene Tat mit der am 5.7.1979 geborenen unmündigen Monika Sch* den außerehelichen Beischlaf unternommen;

4. Christian St* durch die zu römisch eins.1. beschriebene Handlung dazu beigetragen, daß Christian H* mit der am 5.7.1979 geborenen unmündigen Monika Sch* den außerehelichen Beischlaf unternimmt;

5. Christian H* durch die unter römisch eins.2. beschriebene Handlung dadurch beigetragen, daß Christian St* die am 5.7.1979 geborene unmündige Monika Sch* auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.

...........

Es haben hiedurch Christian H* und Christian St* zu römisch eins.1. das Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, zu römisch eins.2. das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, Christian H* zu römisch eins.3. das Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und zu römisch eins.5. das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen als Beitragstäter nach den Paragraphen 12,, 207 Absatz eins, StGB, Christian St* zu römisch eins.4. das Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen als Beitragstäter nach den Paragraphen 12,, 206 Absatz eins, StGB begangen,

gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen."

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, daß angesichts des Schuldspruches des Angeklagten St* wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A römisch zwei) und der nach dem Anklagesachverhalt angenommenen Idealkonkurrenz dieses Tatbestandes mit dem Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB der "Qualifikationsfreispruch" dieses Angeklagten (laut B römisch eins.2.) verfehlt war, was indes auf sich beruhen kann.

Den Freispruch des Angeklagten St* vom Anklagevorwurf der in Tateinheit verübten Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und des (als Beitragstäter begangenen) Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB begründete das Schöffengericht damit, daß Monika Sch* sich mit den Geschlechtsakten einverstanden erklärt hatte und der Angeklagte St* sie bei dem vom Angeklagten H* unternommenen Beischlaf weder festgehalten noch ihre Beine auseinandergedrückt habe, weshalb "eine physische Mitwirkung an der Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 206, Absatz eins, StGB" nicht vorliege (US 30 f).

Rechtliche Beurteilung

C. Die Staatsanwaltschaft strebt in ihrer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (lediglich) einen Schuldspruch des Angeklagten St* wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB in Ansehung des vom Angeklagten H* an der unmündigen Monika Sch* unternommenen Beischlafes an.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

D. Der Anklagebehörde ist darin beizupflichten, daß der Angeklagte St* zu dem vom Mitangeklagten H* durch den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs mit der zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alten Monika Sch* verwirklichten objektiven Tatbestand des Beischlafes mit Unmündigen (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) insoweit einen Tatbeitrag geleistet hat, als er dem Mitangeklagten H* (unter einem Vorwand) Zutritt in das Zimmer des Mädchens verschaffte, dieses (gemeinsam mit dem Mitangeklagten) zur Gestattung eines Geschlechtsverkehrs mit H* überredete, beim Entkleiden des Mädchens mithalf und dem Mitangeklagten H* ein Kondom übergab, das dieser auch beim Geschlechtsverkehr verwendete.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes erschöpft sich ein sonstiger Tatbeitrag iS des Paragraph 12, dritter Fall StGB keineswegs in eine "physischen Mitwirkung" bei der Ausführung der Tat durch den unmittelbaren Täter; für die Annahme einer Beitragstäterschaft genügt vielmehr jede noch so geringe Hilfeleistung für den unmittelbaren Täter vor oder während der Ausführung der geförderten Tat, sofern die Hilfeleistung konkret wirksam geworden ist. Das traf im vorliegenden Fall zu.

Ob St* für diesen Tatbeitrag auch strafrechtlich haftet, hängt davon ab, ob es für die Strafbarkeit der Beitragstäterschaft genügt, daß der unmittelbare Täter den objektiven Tatbestand des betreffenden Delikts verwirklicht hat, oder ob es darüber hinaus erforderlich ist, daß er auch subjektiv tatbestandsmäßig, mithin vorsätzlich gehandelt hat.

Die Generalprokuratur hat in ihrer Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft diesbezüglich folgendes zu erwägen gegeben:

"Der Mitangeklagte Christian H* blieb nur deshalb straflos, weil er bei dem mit Monika Sch* unternommenen außerehelichen Beischlaf deren damals noch unter 14 Jahren gelegenes Alter nicht kannte und sie für älter hielt. Sein Vorsatz war demnach nicht auf das Unternehmen eines außerehelichen Beischlafes mit einer unmündigen Person gerichtet, sodaß von ihm insoweit die subjektive Tatseite des Verbrechenstatbestandes nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB nicht erfüllt wurde.

Aus der Versuchsdefinition des Paragraph 15, Absatz 2, StGB wird die sogenannte limitierte quantitative Akzessorietät der Beihilfe abgeleitet. Darnach setzt die Strafbarkeit wegen Beitragstäterschaft (erst) ein, sobald die (geförderte) Tat des unmittelbaren Täters zumindest (objektiv) das Versuchsstadium erreicht vergleiche Leukauf-Steininger StGB3, RN 50 zu Paragraph 12, StGB). Bloß versuchte Beihilfe ist hingegen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB straflos.

Da im vorliegenden Fall der Mitangeklagte Christian H* die äußere (objektive) Tatseite des Verbrechens nach dem Paragraph 206, Absatz eins, StGB verwirklicht und dieses Delikt in objektiver Beziehung sogar vollendet hat, ist die Frage nach der quantitativen Akzessorietät der Beihilfe des Angeklagten Christian St* nicht problematisch. Allein unter diesem Gesichtspunkt wäre seine Strafbarkeit eindeutig zu bejahen. Es geht hier vielmehr um die Frage der sogenannten qualitativen Akzessorietät des sonstigen Tatbeitrages im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB. Darnach ist zufolge der die Bestimmung des Paragraph 12, StGB und die dort angeführten (drei) Täterschaftformen im Sinne eines eingeschränkten (reduzierten) Teilnahmesystems interpretierenden Lehrmeinung die Strafbarkeit des Beitragstäters (aber auch des Bestimmungstäters) überdies davon abhängig, daß die Tat des unmittelbaren Täters bestimmten rechtlichen Voraussetzungen entspricht. Diese sogenannte limitierte qualitative Akzessorietät der Bestimmungs- und Beitragstäterschaft setzt nach dieser Lehrmeinung voraus, daß im Bereiche jener Delikte, die eine vorsätzliche Begehung erfordern, der unmittelbare Täter nicht nur tatbildmäßig, sondern überdies auch rechtswidrig und vorsätzlich handelt vergleiche Burgstaller RZ 1975, 13 ff, RZ 1982, 216 und JBl 1984, 390; Fuchs ÖJZ 1986, 263 ff; Lewisch, JBl 1989, 294 ff; Schick, ÖJZ 1984, 475; Zipf ÖJZ 1975, 617 f und Schild, ZfRV 1976, 182 ff).

Für die in diesem Zusammenhang wesentliche Einbeziehung des Vorsatzelementes spricht vor allem folgende Überlegung:

Nach der Versuchsdefinition des Paragraph 15, Absatz 2, StGB setzt bei Vorsatztaten das Versuchsstadium nicht erst mit einer nach außen hin in Erscheinung tretenden Handlung des Täters ein, die sich bereits als Ausführungshandlung nach dem jeweils in Betracht kommenden Deliktstypus (durch ein dem betreffenden Tatbild entsprechendes äußeres Tatverhalten) darstellt; Versuch liegt vielmehr schon vor, sobald der Täter seinen Entschluß, die (Vorsatz-)Tat auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (Paragraph 12, StGB), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Da somit auch schon eine der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung dem Versuchsbegriff entspricht, fallen auch an sich deliktsspezifisch neutrale Verhaltensweisen, die sich nach ihrem objektiven Erscheinungsbild in der Außenwelt noch keineswegs als Ausführungshandlungen (oder deren Beginn) zu einem bestimmten Delikt darstellen, schon in den Bereich des (strafbaren) Versuches. In einem solchen Fall ist allein das innere Vorhaben des Täters, also sein Tatplan (und demnach letztlich sein Vorsatz) für die Beurteilung entscheidend, ob er sich bereits im Versuchsstadium befindet. Bei einer solchen Konstellation reicht nämlich allein das objektive Tatverhalten aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten zur Annahme eines ausführungsnahen Versuchs nicht aus. Es kann in einem solchen Fall vielmehr nur bei Kenntnis des Vorhabens (Tatplanes) des Täters beurteilt werden, ob dieser seinen Entschluß (also seinen Vorsatz) zur Tatausführung durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung im Sinne der Versuchsdefinition des Paragraph 15, Absatz 2, StGB betätigt. Ist aber in einem solchen Fall die Einbeziehung des Vorsatzelementes zur Beurteilung, ob der Täter bereits in das Versuchsstadium eingetreten ist, unerläßlich, geht es bei Beurteilung der Strafbarkeit einer unter diesen Umständen aktuellen Beitragstäterschaft nicht mehr allein um die Frage der (limitierten) quantitativen Akzessorietät der Beihilfe, sondern letztlich auch um ein Problem der qualitativen Akzessorietät, weil bei einer solchen Fallgestaltung die für die Strafbarkeit des Beitragstäters entscheidende Frage, ob der (unmittelbare) Täter der von ihm geförderten Tat bereits das Versuchsstadium erreicht hat, nur unter Einbeziehung des Vorsatzelementes (also nur unter Berücksichtigung der für den unmittelbaren Täter maßgeblichen subjektiven Tatseite) beantwortet werden kann.

Der Oberste Gerichtshof interpretierte bisher allerdings die Bestimmung des Paragraph 12, StGB über die Behandlung aller Beteiligten als Täter und die dort angeführten (drei) Täterschaftsformen in Übereinstimmung mit der gegenteiligen, ein Teilnahmesystem für den österreichischen Strafrechtsbereich ablehnenden Lehrmeinung (so Kienapfel, AT E 2 Rz 42, ferner JBl 1974, 121 ff, ÖJZ 1979, 91, JBl 1984, 389; ferner Schmoller ÖJZ 1983, 347; Triffterer, Beteiligungslehre 65 f und AT 391, 393 ff; Leukauf-Steininger, StGB3, RN 4, 10, 12, 31 und 50) überwiegend im Sinne eines funktionalen Einheitstätersystems (wobei diese Interpretation nach dem Wortlaut des Paragraph 12, StGB keineswegs zwingend ist) und gelangte somit folgerichtig zu einer Ablehnung jeder qualitativen Akzessorietät der Bestimmungs- und Beitragstäterschaft vergleiche 12 Os 172/76 = SSt 48/30; 9 Os 143/76 = RZ 1978/72; 10 Os 186, 201, 202/77 = RZ 1978/73; 13 Os 98/85 = RZ 1986/31M; 15 Os 34/89 = JBl 1990, 331 ff ua).

Diesen (strengen) Standpunkt vergleiche hiezu Leukauf-Steininger StGB3, RN 50 zu Paragraph 12, StGB) hat jedoch der Oberste Gerichtshof nicht durchgehalten. So hat er in seiner Entscheidung vom 16.Dezember 1983, 10 Os 168/83 = JBl 1984, 389 (mit Glossen von Burgstaller und Kienapfel), betont, daß die Strafbarkeit eines Beteiligten im Sinne des Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB (also die Strafbarkeit der Bestimmungs- und Beitragstäterschaft) zwar nicht die Strafbarkeit des unmittelbaren Täters voraussetze, wohl aber, daß dessen Verhalten (objektiv) tatbildmäßig und rechtswidrig ist. Damit hat aber auch der Oberste Gerichtshof prinzipiell die These von der limitierten qualitativen Akzessorietät anerkannt vergleiche Burgstaller JBl 1984, 390) und nur das im Bereiche der Vorsatzdelikte zur Verwirklichung des jeweils in Betracht kommenden Tatbestandes beim unmittelbaren Täter erforderliche Vorsatzelement (innere Tatseite) als eine weitere, im Sinne der limitierten qualitativen Akzessorietät für die Strafbarkeit der Bestimmungs- und Beitragstäterschaft geforderte Voraussetzung ausgeklammert. Hingegen ist allgemein unbestritten, daß die Strafbarkeit des Bestimmungs- und Beitragstäters unberührt bleibt, wenn es beim unmittelbaren Täter (bloß) an der Schuld fehlt. Dies läßt sich schon aus Paragraph 13, StGB ableiten.

Von der bisherigen - die Einbeziehung (auch) des Vorsatzelementes ablehnenden - Judikatur des Obersten Gerichtshofes ausgehend (und nur dann) erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als berechtigt, weil darnach der Angeklagte Christian St*, der das wahre Alter des zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alten Tatopfers kannte und auch insoweit bei seiner die Tat des Mitangeklagten H* fördernden Tätigkeit vorsätzlich gehandelt hat, Beitragstäterschaft im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB zum Verbrechen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu verantworten hat. Denn der hier allein als unmittelbare Täter in Betracht kommende Mitangeklagte Christian H* hat jedenfalls das objektive Tatbild des vorerwähnten Verbrechens (rechtswidrig) verwirklicht. Es fehlte bei ihm mangels Kenntnis des (noch) unmündigen Alters des Tatopfers lediglich der ua zur Herstellung de subjektiven Tatseite dieses Verbrechenstatbestandes erforderlichen Vorsatz, mit einer unmündigen Person den außerehelichen Beischlaf zu unternehmen."

Der Oberste Gerichtshof sieht sich - auch unter Berücksichtigung der von der Generaprokuratur im ersten Teil ihrer Stellungnahme vorgetragenen Erwägungen - nicht veranlaßt, von seiner in ständiger Judikatur vergleiche ua zuletzt SSt 56/19; JBl 1990, 331 mit Berichtigung des Leitsatzes in JBl 1990, 468; JBl 1990, 533) übereinstimmend mit jenem Teil der Lehre, der die Paragraphen 12, ff StGB im Sinne des funktionalen Einheitstätersystems interpretiert vergleiche hiezu va die Schrifttumsnachweise bei Fabrizy WK Paragraph 12, Rz 85 und bei Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 50 in Verbindung mit , RN 4), vertretenen Auffassung abzugehen, wonach es für die Strafbarkeit eines sonstigen Tatbeitrages genügt, daß der geförderte unmittelbare Täter tatbildmäßig, dh objektiv tatbestandsmäßig handelt und es nicht auch der Verwirklichung des subjektiven Tatbestands, mithin eines vorsätzlichen Handelns des unmittelbaren Täters, bedarf. Die Beitragstäterschaft ist demnach zwar - was unbestritten ist - (limitiert) qqantitativ akzessorisch, nicht aber qualitativ akzessorisch, auf welches Erfordernis der andere Teil der Lehre vergleiche auch hiezu die Schrifttumsnachweise bei Fabrizy aaO und bei Leukauf-Steininger aaO) abstellt.

Soweit die Generalprokuratur aus dem Erfordernis quantitativer Akzessorietät in Verbindung mit den Merkmalen eines Versuches im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB Rückschlüsse dahin zieht, daß der unmittelbare Täter, damit der Beitragstäter strafbar wird, auch vorsätzlich gehandelt haben müsse, vermengt sie zum einen die quantitative Akzessorietät mit der qualitativen Akzessorietät und mißdeutet zum anderen das Wesen der quantitativen Akzessorietät: Letztere stellt nur darauf ab, daß der unmittelbare Täter die äußere Tatseite des betreffenden Delikts so hergestellt haben muß, wie es dem Versuch entspricht, also objektiv das Versuchsstadium erreicht haben muß vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 12, RN 50; siehe auch Fabrizy aaO Paragraph 12, Rz 87).

Die von der Generalprokuratur als Indiz für eine Hinwendung des Obersten Gerichtshofes zur These der qualitativen Akzessorietät ins Treffen geführte Entscheidung JBl 1984, 389 rückt zwar das Erfordernis rechtswidrigen Handelns des unmittelbaren Täters in den Vordergrund, stimmt aber im hier aktuellen Bereich mit der (vor und nach dieser Entscheidung) immer wieder zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Obersten Gerichtshofes überein, daß es seitens des geförderten unmittelbaren Täters keines vorsätzlichen Handelns bedarf, um die Strafbarkeit des Beitragstäters zu begründen. Daß aber das Verhalten des Angeklagten H* rechtswidrig war, ist nicht zweifelhaft.

Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zeigt sich demnach, daß der Freispruch des Angeklagten St*, der seinerseits das wahre Alter des Tatopfers kannte und dennoch dazu beitrug, daß der Mitangeklagte H* mit ihre geschlechtlich verkehrte, verfehlt ist. Wie bereits ausgeführt, genügt für die Annahme eines sonstigen Tatbeitrages jede auch noch so geringe, für die ausgeführte Tat konkret wirksam gewordene physische oder auch nur psychische Förderung des unmittelbaren Täters. Einen solchen sonstigen Tatbeitrag hat aber St* zu verantworten, denn er eröffnete dem Mitangeklagten H* unter einem Vorwand den Zutritt zum Zimmer des unmündigen Mädchens, überredete es gemeinsam mit H* zur Gestattung eines Geschlechtsverkehrs mit diesem, schaffte ein Kondom für diesen Geschlechtsverkehr herbei und half beim Entkleiden des Mädchens, alles Handlungen, die unzweifelhaft eine Förderung des strafgesetzlich verpönten Geschlechtsverkehrs mit einer Unmündigen darstellten.

Aus den angeführten Gründen war daher der Freispruch des Angeklagten St* laut den Punkten B I 1 und 4 aufzuheben und sogleich in der Sache selbst erkennend mit einem Schuldspruch dieses Angeklagten (allerdings nur) wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB vorzugehen.

E. Bei der demnach erforderlichen Strafneubemessung beim Angeklagten St* wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung mehrerer Verbrechen und Vergehen, als mildernd ein teilweises Geständnis und den Umstand, daß es bei drei deliktischen Angriffen beim Versuch blieb.

Die Strafe ist über diesen Angeklagten nunmehr nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB auszumessen, also nach einer Strafdrohung, die - unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG - bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der personalen Täterschuld und dem Unwert der verschuldeten Taten entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten.

Angesichts der gehäuften Delinquenz dieses Angeklagten innerhalb kurzer Zeit und der Wirkungslosigkeit sowohl eines Schuldspruches unter Vorbehalt der Strafe als auch einer bedingten Strafnachsicht kann nicht mehr angenommen werden, daß die bloße Androhung der Freiheitsstrafe (oder eines Teiles hievon) genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Der von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpfte und daher dem Verschlechterungsverbot unterliegende Ausspruch gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO, vom Widerruf der zum AZ 9 a E Vr 686/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, war aufrecht zu erhalten.

Der im erstgerichtlichen Urteil enthaltene Ausspruch einer "Straffestsetzung" (gemeint: eines nachträglichen Strafausspruches) zum AZ U 3/92 des Bezirksgerichtes Raab war hingegen ersatzlos aufzuheben. Denn inhaltlich des Protokolles über die Hauptverhandlung wurden der Angeklagte St* und seine gesetzlichen Vertreter hiezu nicht gehört. Dies abgesehen davon, daß den dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten - der Akt AZ U 3/92 des Bezirksgerichtes Raab stand nicht zur Verfügung - ein gemäß Paragraph 16, Absatz eins, JGG erforderlicher Antrag des Staatsanwaltes nicht zu entnehmen ist (und im übrigen auch die erforderliche Einbeziehung des genannten Aktes unterblieben zu sein scheint).

F. Zu den Strafberufungen hinsichtlich des Angeklagten H*

Das Schöffengericht verhängte über H* nach Paragraphen 28, Absatz eins,, 202 Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Es wertete bei diesem Angeklagten als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd seinen bisher ordentlichen Lebenwandel, den Umstand, daß es beim Vergehen nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB teilweise beim Versuch blieb, und eine Schadensgutmachung in Ansehung der ihm zur Last liegenden Sachbeschädigung.

Während die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafausmaßes anstrebt, begehrt der Angeklagte H* dessen Herabsetzung und die Gewährung einer bedingten - zumindest aber teilbedingten - Strafnachsicht.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht, hingegen jene des Angeklagten H* teilweise berechtigt.

Wenngleich die zu A römisch eins 1 des erstgerichtlichen Urteilsspruches umschriebene Tat dadurch erhebliches Gewicht erhält, daß der Angeklagte H* der im sechsten Monat schwangeren Claudia W* ein Messer ansetzte und sich auf ihren Bauch setzte, erscheint angesichts seiner bisherigen Unbescholtenheit eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten durchaus tatschuldangemessen und tätergerecht. Das Strafausmaß ist andererseits aber auch nicht reduktionsbedürftig, zeigt sich doch im Tathergang auch eine nicht unerhebliche Brutalität.

Die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten H* und der Umstand, daß er ein Übel von mehr als drei Monaten Untersuchungshaft zu verspüren hatte, lassen jedoch die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß die bloße Androhung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten (neben der durch Anrechnung verbüßten Strafe von zwei Monaten) genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es bedarf vorliegend auch nicht aus generalpräventiven Erwägungen der vollständigen Strafvollstreckung.

Textnummer

E33895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00165.9300.1223.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19931223_OGH0002_0150OS00165_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089238 Rechtssatz 15.12.1976Strafrecht
Jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender kausaler Tatbeitrag.
RS0089518 Rechtssatz 23.12.1993Strafrecht
Der OGH sieht sich nicht veranlaßt, von seiner in ständiger Judikatur vertretenen Auffassung abzugehen, wonach es für die Strafbarkeit eines sonstigen Tatbeitrages genügt, daß der geförderte unmittelbare Täter tatbildmäßig, dh objektiv tatbestandsmäßig hand …
RS0089523 Rechtssatz 10.07.1984Strafrecht
Vorsätzliches und schuldhaftes sowie den sonstigen Erfordernissen konkreter Strafbarkeit entsprechendes Verhalten des unmittelbaren Täters ist für die Annahme einer Beitragstäterschaft nicht erforderlich.
RS0089535 Rechtssatz 15.10.1970Strafrecht
Die Akzessorietät der Beihilfe nach österreichischem Recht ist eine "beschränkte (limitierte)". Sie stellt nur darauf ab, ob der Haupttäter tatbildmäßig und rechtswidrig gehandelt hat, nicht aber auf eine Verwirklichung des subjektiven Tatbestands durch die …
RS0089924 Rechtssatz 22.03.1973Strafrecht
Nach dem im österreichischen Recht zur Frage des Verhältnisses der Beihilfe zur Haupttat vorherrschenden Grundsatz der sogenannten "limitierten" Akzessorietät ist der Gehilfe nur dann strafbar, wenn der Täter die äußere Tatseite der entsprechenden Übeltat w …
RS0089936 Rechtssatz 01.12.1982Strafrecht
Die Strafbarkeit der Beitragstäterschaft hängt nur von der Erfüllung des äußeren Tatbildes durch den unmittelbaren Täter ab und entfällt daher nicht allein infolge Straflosigkeit des Haupttäters mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite oder wegen Vorliege …
RS0090016 Rechtssatz 09.01.1979Strafrecht
Solange die Tat des unmittelbaren Täters nicht zumindest (objektiv) das Versuchsstadium erreicht hat, ist die bis dahin geleistete Unterstützung als versuchte Förderung der Tat (§ 12, dritter Fall StGB) straflos. Hat die Tat des unmittelbaren Täters aber (o …