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Entscheidung 15 Os 3/03×

Entscheidung 15 Os 3/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os3/03 (15Os4/03)

Entscheidungsdatum

13.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mato Z***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren, durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz, erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer Straftaten über die Beschwerde des Angeklagten Mato Z***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 21. November 2002, GZ 11 Hv 22/02v-189, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mato Z***** wurde (neben einem anderen Angeklagten) mit Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 29. August 2002, GZ 11 Hv 22/02v-179, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen (erg: schweren, vergleiche US 17) durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Anwendung der Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 28. März 2001, 12 römisch fünf r 476/00, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Das Urteil ist zufolge der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt ist, nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte der Vorsitzende des Schöffensenates des Landesgerichtes Steyr die schriftliche Ausfertigung des am 29. August 2002 gefällten Urteils nach Einbringen der Nichtigkeitsbeschwerde im Spruchfaktum A römisch eins 1 dahingehend, dass der Spruchteil "100 Stück Spar-Gutscheine im Gesamtwert von 726,73 Euro (10.000 ATS)" zu entfallen habe, weil dieser Teil des Spruches, wie sich aus der Begründung des Urteils ergebe, bei der mündlichen Verkündung aus dem Punkt A römisch eins 1 des Urteils ausgenommen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Wenn auch der Beschwerde beizupflichten ist, dass für den Fall der Abweichung der Urteilsurschrift vom richtig verkündeten Urteil mit Urteilsangleichung und nicht mit Berichtigung vorzugehen ist (wobei die Urteilsangleichung bis zur Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht unbeschränkt zulässig ist, vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 270, Rz 13), so verkennt sie, dass die Falschbezeichnung der Entscheidung nicht schadet und es sich nach deren Inhalt um eine Urteilsangleichung handelt. Da sich der Entfall des Spruchteiles zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt, war die Beschwerde mangels Beeinträchtigung der Rechte (Beschwer) desjenigen, zu dessen Gunsten sie ergriffen wurde, zurückzuweisen vergleiche 15 Os 112/99). Des weiteren werden allerdings die Akten dem Erstgericht (unter Hinweis auf SSt 47/50 = EvBl 1977/94) mit dem Auftrag zurückgestellt, die Urteilsangleichung dem Urteil beizufügen (Paragraph 270, Absatz 3, letzter Satz StPO) und den Parteien sodann (neuerlich) eine verbesserte Urteilsausfertigung zuzustellen. Von dieser Zustellung der verbesserten Urteilsausfertigung an beginnt eine neue Ausführungsfrist zu laufen, innerhalb welcher der Rechtsmittelwerber seine bereits überreichte Rechtsmittelausführung ganz oder teilweise durch eine neue ersetzen kann, wobei es ihm allerdings unbenommen ist, sich auf die schon vor der (neuerlichen) Zustellung überreichte Rechtsmittelausführung zu berufen.

Anmerkung

E68467 15Os3.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00003.03.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20030213_OGH0002_0150OS00003_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098734 Rechtssatz 30.04.1968Strafrecht
Da Spruch und Gründe ein untrennbares Ganzes bilden, kommt einer verfehlten Fassung des Spruches keine Bedeutung zu, wenn in den Gründen deutlich dargetan wird, welches Verhalten zur Unterstellung der Tat laut Spruch Anlass gab.
RS0098953 Rechtssatz 16.07.1974Strafrecht
Wird eine Urteilsausfertigung berichtigt, so beginnt die Frist zur Rechtsmittelausführung zwar erst mit der Zustellung einer berichtigten Urteilsausfertigung. Da die Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nach dessen Verkündung aber auch schon vor …
RS0098973 Rechtssatz 16.09.1979Strafrecht
Die "Angleichung" einer vom Inhalt der Verkündung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil kann und soll ungeachtet dessen, dass mit der Korrektur einer der im § 260 Z 1 bis 3 StPO (hier: des Strafausmaßausspruches) erwähnten Pun …
RS0099046 Rechtssatz 28.08.1980Strafrecht
Voraussetzung für die Zulässigkeit jedwedes Rechtsmittels ist das rechtliche Interesse der Partei an der Änderung oder an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (so schon RZ 1968,157).
RS0099968 Rechtssatz 27.10.1988Strafrecht
Zwar kommt dem Umstand, dass ein gewerbsmäßig handelnder Täter die Tat mehrfach wiederholt hat, nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zu; allerdings bildet die Tatwiederholung (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger …
RS0116759 Rechtssatz 21.08.2002Strafrecht
Für Dritte undeutliche Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) können aus Sicht materieller Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO) für das Rechtsmittelgericht deutlich genug sein.
RS0116879 Rechtssatz 25.09.2002Strafrecht
Mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien des angezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht, so wird sie nicht prozessförmig dargestellt (WK-StPO § 285d Rz 10).
RS0117247 Rechtssatz 13.02.2003Strafrecht
Die Rechtsrüge hat darzulegen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen.
RS0117499 Rechtssatz 10.04.2003Strafrecht
Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge und Tatsachenrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 entscheidend sind.